Beginnt bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen bei jeder Vollstreckungshandlung die 30jährige Verjährungsfrist neu zu laufen, § 212 BGB n.F.? Irgendwie stehe ich gerade auf dem Schlauch, denn das würde ja bedeuten, dass ich Vollstreckungstitel in alle Ewigkeit vollstrecken kann?
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