PKH/Franzose/Übersetzungskosten

  • Ich habe folgenden Fall: Einem durch deutschen RA vertretenen Franzosen wurde PKH bewilligt (soweit kein Problem).
    Nunmehr legt der Rechtsanwalt Unterlagen französischer Ärzte/Behörden vor, die er zuvor durch ein deutsches Übersetzungsbüro hat übersetzen lassen.

    Die entstandenen Kosten macht er (im Wege des Vorschusses) im Rahmen der bewilligten PKH geltend.

    Ich habe die Zurückweisung der Forderung mit Schreiben angekündigt.
    Nunmehr führt der Anwalt an, diese Kosten seien gleichwohl, auch wenn es keine Gerichtskosten seien, durch die Staatskasse zu erstatten.

    Gibt es zu einem ähnlichen Fall Erfahrungen oder gar Entscheidungen?

  • Zum Sachverhalt kann ich nichts sagen, da noch nicht vorgekommen, aber das wäre eine Gegenheit, den Vertreter der Landeskasse zu diesem nicht alltäglichen Fall anzuhören, der sicherlich (im Interesse der LK :D ) dazu Stellung nehmen dürfte.

  • Zum Sachverhalt kann ich nichts sagen, da noch nicht vorgekommen, aber das wäre eine Gegenheit, den Vertreter der Landeskasse zu diesem nicht alltäglichen Fall anzuhören, der sicherlich (im Interesse der LK :D ) dazu Stellung nehmen dürfte.




    Ähm:strecker - ich habe bereits mit der Richterin abgesprochen, dass ich zurückweise und sie den Fall dem Bezirksschlawiner vorlegen soll.
    Aber aus Erfahrung habe ich da wenig Hoffnung auf Klärung im Sinne der Staatskasse.

  • Da kann ich natürlich nichts zu sagen. In meinem Beritt werde ich von den Bezis immer bestens bedient, wenn ich sie denn mal frage.

    Ich hatte zu meiner Zeit beim VG aber auch mal einen, der hatte immer nur eine Antwort: Kann ich nichts zu sagen - fechten Sie es durch und geben Sie mir ´ne Abschrift. Irgendwie nicht wirklich hilfreich... :gruebel:

  • Aber bei Vorlage französischsprachiger Dokumente hätte es dann doch sicher den Hinweis "Gerichtssprache ist deutsch" gegeben. :confused:


  • Ähm:strecker - ich habe bereits mit der Richterin abgesprochen, dass ich zurückweise und sie den Fall dem Bezirksschlawiner vorlegen soll.
    Aber aus Erfahrung habe ich da wenig Hoffnung auf Klärung im Sinne der Staatskasse.



    Warum hörst Du den Vertreter der Landeskasse nicht selbst an?

    Generell würde ich dazu tendieren, die Kosten zu erstatten - s. Gerold/Schmidt, 16. Aufl., Anm. 15 zu § 46 RVG.

  • Ich würde es als Auslagen gem. Vorbemerkung 7 (1) zählen, grade weil die Gerichtssprache deutsch ist. Vorlage an den Richter, ob die Unterlagen notwendig waren und dann gem. § 46 RVG absetzen/erstatten.

  • Ich habe jetzt auch das obige Problem, allerdings mit nem Iraker.

    Wie ist denn die Sache mit dem Franzosen ausgegangen, wenn ich mal fragen darf?

  • Gerold/Schmidt sagt zwar, dass ausländische Urkunden, Protokolle die die Partei in eigener Regie hat übersetzen hat lassen, zu erstatten sein sollen,eine Begründung oder Rspr. gibt er jedoch nicht an. Er schreibt jedoch auch weiter, dass Auslagen, welche die Partei selbst aufzuwenden hat, nicht aus der Staatskasse zu erstatten sind, auch wenn der RA anstelle der Partei tätig geworden ist und diese bezahlt hat. Es stellt sich also die Frage, weshalb die außergerichtlichen Kosten der Übersetzung nicht von der Partei zu tragende Kosten sind. Ich vermag eine tragfähige Begründung nicht zu erkennen.

    Übersetzungskosten von Unterlagen, welche zur Unterstützung des Klagebegehrens dienen und ohne Aufforderung des Gerichts entstanden sind, sind nicht durch das Gericht veranlasst und eigene Kosten der Partei und daher nicht von der PKH umfasst, vgl. VG Mainz, 17.01.1995, 2 K 683/94.MZ.

    Folgt man dem nicht, müsste man auch alle anderen außergerichtlichen Auslagen der Partei erstatten, z.B. Privatgutachten.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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