Sehe ich nicht so. Gerade die Auflassung hätte formgerecht nachgewiesen werden müssen. Vermutlich hat der Notar die (vollständige) Urkunde nicht herausgegeben (§ 792 ZPO), weil der Kaufpreis noch nicht bezahlt ist. Hat der Gläubiger Pech gehabt.
nochmals: Pfändung Anwartschaftsrecht
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Nach meiner Meinung ist die Pfändung des Anwartschaftsrechts bei der Vormerkung gar nicht eintragungsfähig, sondern nur die Pfändung des Eigentumsverschaffungsanspruchs. Ich glaube hier auch schon mal etwas von einer LG-Entscheidung gelesen zu haben, die in diese Richtung geht, finde es aber jetzt auf die Schnelle nicht.
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Ich stimme Francesca zu. Die Pfändung des Anwartschaftsrechtes ist nicht eintragungsfähig, siehe auch die Ausführungen insbesondere von juris2112 in diesem Thread. Ich bin damals vom Landgericht bestätigt worden.
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Vielleicht solltest Du noch einstellen, welches LG die Entscheidung getroffen hat, nebst Beschlussdatum und Aktenzeichen. Dann kann sich Lady Di darauf berufen.
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Falls Interesse besteht, muss ich morgen mal die Entscheidung raussuchen.
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Habe inzwischen herausbekommen, dass es sich um einen Beschluss des LG Bielefeld vom 1.10.2007, Az. 25 T 152/07 handeln soll. Kann man bestimmt dort anfordern.
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