Falscher Grundschuldbetrag eingetragen

  • Eine Berichtigung von Amts wegen sieht § 22 GBO nicht vor.

    Ich würde eine solche Verfahrensweise aber auch deshalb für gefährlich halten, weil man die Beteiligten natürlich schon vorher fragen muss, wie sie es im Hinblick auf § 139 BGB denn "gerne hätten". Denn es gibt ja im Rechtssinne beide Möglichkeiten (Recht entstanden oder nicht entstanden) und welche Möglichkeit greift, hängt vom Parteiwillen und nicht von den Überlegungen des GBA ab.

  • rainer:

    Ist Dein von mir abgelehnter Vorschlag vielleicht darauf zurückzuführen, dass der grippale Infekt schon weiter fortgeschritten ist als Du glaubst?

    Das würde Dich natürlich exkulpieren. :wechlach:

  • In einer mir vorliegenden Abhandlung über Probleme der Grundbuchberichtigung unter Einbeziehung von Amtswiderspruch und Amtslöschung wurde ein gleichgelagerter Fall dahingehend gelöst, dass hinsichtlich der fehlenden 4.000 Euro die Eintragung nachgeholt werden kann, nachdem der ursprünglich gestellte Antrag insoweit noch nicht vollzogen ist.
    Die bisherige Eintragung dürfte in Anwendung von § 139 BGB zumindest als gewollt anzusehen sein, d.h. es ist eine Grundschuld in Höhe von 30.000 Euro entstanden; das Grundbuch ist richtig, da genau dies auch eingetragen ist.

  • Stimme völlig zu (vgl. #3).

    Der vom Einverständnis der Beteiligten abhängige pragmatische Weg der Löschung (30.000) und Neueintragung (34.000) eröffnet sich im vorliegenden Fall nur aufgrund der Tatsache, dass Zwischenrechte weder eingetragen noch beantragt sind.

  • Zitat:"Hast du ehrlich keine? Ich könnte bestimmt nicht mehr schlafen ohne!"

    Hab ich mir anfangs auch gedacht. Schau mal nach bis zu welchem Betrag deine Diensthaftpflichtversicherung einspringt.
    Bei mir waren es "nur" bis zu 250.000,- Euro und das auch nur 2X. Wenn du am Grundbuch teilweise Rechte im Wert des 20-40-fachen einträgst, ist das nicht viel.
    Außerdem müssen sie dir erst mal grobe Fahrlässigkeit nachweisen:D

  • Was ich bei der Ausgangsfrage nicht ganz verstehe: die falsche Eintragung muss doch sowohl dem Notar als auch dem Antragsteller selbst und auch der Bank auffallen.

    Da sollte man doch sofort mit entsprechenden Meldungen bzw. Rechtsmitteln rechnen, so dass sich die Frage nach dem Willen der Parteien doch kaum stellen dürfte.

    Hat das in diesem Fall denn niemand bemerkt??

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Der ursprüngliche Wille der Beteiligten (34.000) war klar. Dies bedeutet aber nicht, dass es sich dabei um einen "versteinerten" Willen handelt, der über § 139 BGB nicht zu einem Entstehen des an sich nicht Gewollten (30.000) führen könnte. Denn die Fragestellung des § 139 BGB erhebt sich nur, wenn dem ursprünglichen Willen (34.000) aufgrund fehlerhafter Eintragung (30.000) nicht Rechnung getragen wurde. Die Nichtübereinstimmung von Parteiwille (= Einigung i.S. des § 873 BGB) und Eintragung ist somit ja gerade die Voraussetzung für die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschrift des § 139 BGB, welche aufgrund des hypothetischen Parteiwillens die Frage beantwortet, ob überhaupt kein Recht oder jedenfalls das "Weniger" entstanden ist.

  • rainer:

    Ist Dein von mir abgelehnter Vorschlag vielleicht darauf zurückzuführen, dass der grippale Infekt schon weiter fortgeschritten ist als Du glaubst?

    Das würde Dich natürlich exkulpieren. :wechlach:



    Ja, ja spotte Du nur, aber Freitag bin ich nicht mehr in das Forum gekommen (Datenbankfehler). Jetzt könnten wir das Gefecht aber wieder aufnehmen. Habe grad nix zu tun und meine Frau schaut jetzt auch noch "Unser Charlie"

  • In diesen mir auch schon passierten Fällen trage ich in der Berichtigungsspalte ein: "Als Grundschuldkapital wurden xx EUR vereinbart"; rechtlich ist das in meinen Augen die Berichtigung der (rechtlich natürlich gültigen) Eintragung entsprechend dem Willen der Beteiligten. Solange keine Zwischeneintragungen erfolgt sind sehe ich das Problemlos.

  • In diesen mir auch schon passierten Fällen trage ich in der Berichtigungsspalte ein: "Als Grundschuldkapital wurden xx EUR vereinbart"; rechtlich ist das in meinen Augen die Berichtigung der (rechtlich natürlich gültigen) Eintragung entsprechend dem Willen der Beteiligten. Solange keine Zwischeneintragungen erfolgt sind sehe ich das Problemlos.



    Endlich mal jemand, der meiner Meinung ist. Vielen Dank!!!

  • Zur Verdeutlichung meiner Auffassung muss ich die materiellrechtliche Seite der Angelegenheit noch einmal aufdröseln.

    Einigkeit besteht sicher insoweit, als es materiellrechtlich als Folge der fehlerhaften Eintragung über 30.000 € nur zwei Möglichkeiten gibt. Entweder es ist überhaupt kein Recht oder (über § 139 BGB) zumindest eines über 30.000 € entstanden.

    Ist -wie in der Regel- letzteres der Fall, führt die genannte "Berichtigung" dazu, dass das Grundbuch ein einziges Recht über 34.000 € ausweist, obwohl materiellrechtlich bestenfalls zwei selbständige Grundpfandrechte über 30.000 € und 4.000 € entstanden sein können, nämlich über § 139 BGB eines über 30.000 € mit der fehlerhaften Ersteintragung und ein weiteres über 4.000 € durch die spätere "Berichtigung". Damit erweist sich die "Berichtigung" nicht als die zutreffende Verfahresweise, weil sie dazu führt, dass das bisher richtige Grundbuch (Recht über 30.000 €) durch die "Berichtigung" in jedem Fall unrichtig wird, weil es die materielle Rechtslage (zwei selbständige Rechte über 30.000 € und 4.000 €) nicht zutreffend verlautbart. Außerdem handelt es sich bei dieser Verfahrensweise überhaupt nicht um eine Berichtigung im Rechtssinne, weil das Grundbuch richtig war und die Zweiteintragung im Hinblick auf das Recht über 4.000 € konstitutive Wirkung hat.

    Ist dagegen nach dem Willen der Beteiligten davon auszugehen, dass mit der Ersteintragung über 30.000 € überhaupt kein Recht entstanden ist, entsteht durch die "Berichtigung" das Recht nunmehr in voller Höhe, sodass das Grundbuch nach Vornahme dieser Eintragung richtig ist. In diesem Fall handelt es sich aber im Rechtssinne ebenfalls nicht nur um eine Berichtigung, sondern zugleich um eine konstitutive Grundbucheintragung, die das Recht erst (a) überhaupt und (b) in voller Höhe entstehen lässt. Die zutreffende Verfahrensweise wäre demnach, das nicht entstandene Recht über 30.000 € im Wege der Grundbuchberichtigung (aber nicht von Amts wegen) zu löschen und das Recht über 34.000 € neu und erstmals einzutragen.

    Was auf den ersten Blick vom Grundbuchinhalt her problemlos erscheint, ist in Wahrheit somit in materiellrechtlicher Hinsicht gar nicht so problemlos. Dies gilt umso mehr, als das Grundbuchamt -weil vom Parteiwillen abhängig- gar nicht wissen kann, ob durch die Ersteintragung über 30.000 € ein Recht in dieser Höhe oder überhaupt kein Recht entstanden ist.

  • Natürlich hast ist Dein Gutachten völlig richtig juris. Ich habe Dir aber mit dem kleinen Beispiel der Zwangshypothek gezeigt welche Probleme entstehen können, wenn man die Berichtigung hinauszögert. Weitere Probleme würden mit Anordnung einer Zwangsversteigerung, Insolvenzeröffnung usw. entstehen.

    Bloße [Blockierte Grafik: http://rsw.beck.de/bib/img/nav_pfeil_links.gif]Schreibfehler[Blockierte Grafik: http://rsw.beck.de/bib/img/nav_pfeil_rechts.gif], versehentliche Beschreibungen oder unzutreffende Bezeichnungen können in Ausnahmefällen von Amts wegen berichtigt werden, ohne daß es einer Berichtigungsbewilligung bedarf oder die Voraussetzungen nach § 22 GBO vorliegen müssen (vgl. KGJ 27, 244/248; Horber/ Demharter, GBO, 17. Aufl., § 22, Anm. 7b).

    Ich bleibe nach wie vor dabei, dass der Betrag im Rahmen einer Schreibfehlerberichtigung korrigiert werden kann.

  • In den genannten Fällen sehe ich im Ergebnis wegen § 17 GBO (bei der Zwangshypothek) und § 878 BGB (bei den übrigen Sachverhalten) keine Probleme. Im übrigen hat sich das GBA ganz einfach an die gesetzlichen Vorgaben zu halten.

    Eine Schreibfehlerberichtigung kommt nur in Betracht, wenn es sich auch um einen Schreibfehler handelt. Um einen solchen handelt es sich aber nicht, wenn der Rechtspfleger ein Recht über 30.000 € eintragen wollte und auch ein solches eingetragen hat. Denn der Fehler liegt hier nicht in einem Verschreiben, sondern in der Unachtsamkeit beim Lesen der Bewilligung, sodass das Eingetragene auch vom Rechtspfleger gewollt war, weil sich sein Irrtum lediglich darauf bezog, das Eingetragene stünde auch inhaltsgleich in der Bewilligung.

  • Ist dagegen nach dem Willen der Beteiligten davon auszugehen, dass mit der Ersteintragung über 30.000 € überhaupt kein Recht entstanden ist, entsteht durch die "Berichtigung" das Recht nunmehr in voller Höhe, sodass das Grundbuch nach Vornahme dieser Eintragung richtig ist. In diesem Fall handelt es sich aber im Rechtssinne ebenfalls nicht nur um eine Berichtigung, sondern zugleich um eine konstitutive Grundbucheintragung, die das Recht erst (a) überhaupt und (b) in voller Höhe entstehen lässt. Die zutreffende Verfahrensweise wäre demnach, das nicht entstandene Recht über 30.000 € im Wege der Grundbuchberichtigung (aber nicht von Amts wegen) zu löschen und das Recht über 34.000 € neu und erstmals einzutragen.



    die "löschung eines nicht entstanden rechts" birgt ja schon begrifflich eine deutliche logische differenz; eine löschung (gemeint wohl: des kompletten bisherigen eintragungstextes) ist hier aber m. E. ohnehin sachlich nicht geboten. denn nach berichtigung wäre in dieser variante der berichtigte text konstitutive grundlage und träger des dann erstmalig entstandenen rechts. nicht entstandenes löschbares wäre somit substantiell gar nicht (mehr) vorhanden, da der komplette text nach berichtigung seine volle wirksamkeit entfaltet.

  • oL:

    Es sollte eigentlich zum Grundlagenwissen gehören, dass auch ein Buchrecht (also ein eingetragenes, aber materiell nicht entstandenes Recht) ein "Recht" i.S. der GBO darstellt und dass deshalb natürlich auch ein nicht entstandenes "Recht" grundbuchmäßig gelöscht werden kann. Im übrigen ist übersehen, dass (a) eine im Zeitpunkt der Ersteintragung bereits eingetretene materiellrechtliche Folge durch eine spätere Ergänzung nicht mehr materiellrechtlich geändert werden kann und dass umgekehrt (b) das Recht in der hier diskutierten Variante erst mit erfolgter "Berichtigung" materiell entsteht, die "Berichtigung" in der vorgeschlagenen Form aber den Eindruck erweckt, als es sei bereits mit der Ersteintragung entstanden.

    rainer:

    Vertippt vielleicht in Spalte 3, aber auch verschrieben in Spalte 4?

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