Falscher Grundschuldbetrag eingetragen

  • Als alter Papiergrundbuch-Nostalgiker erlaube ich mir den Hinweis, dass das maschinelle Grundbuch in dieser Hinsicht sicherlich kein Fortschritt ist, weil ein bloßer Tippfehler im Betrag dann automatisch in den Text übernommen wird. Beim Papiergrundbuch war es demgegenüber in den diskutierten Fällen ohne weiteres möglich, dass in Spalte 3 der vertippte Betrag "30.000" eingefügt, in Spalte 4 aber trotzdem zutreffend von "vierunddreißigtausend" die Rede war. Ein solcher Sachverhalt wäre selbstverständlich einer Schreibfehlerberichtigung zugänglich.

  • Als alter Papiergrundbuch-Nostalgiker erlaube ich mir den Hinweis, dass das maschinelle Grundbuch in dieser Hinsicht sicherlich kein Fortschritt ist, weil ein bloßer Tippfehler im Betrag dann automatisch in den Text übernommen wird. Beim Papiergrundbuch war es demgegenüber in den diskutierten Fällen ohne weiteres möglich, dass in Spalte 3 der vertippte Betrag "30.000" eingefügt, in Spalte 4 aber trotzdem zutreffend von "vierunddreißigtausend" die Rede war. Ein solcher Sachverhalt wäre selbstverständlich einer Schreibfehlerberichtigung zugänglich.



    Dem ist ohne weiteres so zuzustimmen, obwohl man sich da natürlich auch wieder streiten könnte, was nun gilt. Entweder gilt der numerische oder der ausgeschriebene Betrag. :gruebel:

  • Es sollte eigentlich zum Grundlagenwissen gehören, dass auch ein Buchrecht (also ein eingetragenes, aber materiell nicht entstandenes Recht) ein "Recht" i.S. der GBO darstellt und dass deshalb natürlich auch ein nicht entstandenes "Recht" grundbuchmäßig gelöscht werden kann. Im übrigen ist übersehen, dass (a) eine im Zeitpunkt der Ersteintragung bereits eingetretene materiellrechtliche Folge durch eine spätere Ergänzung nicht mehr materiellrechtlich geändert werden kann [...]



    ich sehe nicht, welche durch folgeeintragung nicht mehr änderbare materiell-rechtliche folge eingetreten sein soll. die "nichtentstehung" ist m. E. kein unabänderbarer rechtszustand. der begriff des blossen "(buch-)rechtes im sinne der GBO" führt hier m. E. logisch in die irre, da er die annahme eines unabänderlich entstandenen "nichtrechts" voraussetzt.

    der vorhandene text mag in der variante bisher kein recht zur entstehung gebracht haben, gegen die umänderung des textes dahingehend, dass er mit den gebotenen änderungen dann insgesamt geeignet ist, träger des rechts zu sein, spricht m. E. nichts. die zeitliche komponente ist hinreichend durch das datum des veränderungsvermerks dokumentiert.

    zum vorliegen von schreibfehlern: der wille des rpfl. wird regelmäßig darauf gerichtet sein, die bewilligung 1:1 durch eintragung zu vollziehen, alles andere ist daher m. E. regelmäßig als schreibversehen zu werten.

  • rainer:

    Zumindest sieht man aus dem Grundbuch, dass etwas nicht stimmen kann. Und in diesem Fall entscheidet natürlich der Inhalt der Bewilligung, weil der richtige Betrag ja zumindest einmal im Grundbuch genannt ist und daher insoweit keine unzulässige Bezugnahme in Frage steht.

    oL:

    Ausnahmsweise mal ein Eigenzitat:

    Im übrigen ist übersehen, dass (a) eine im Zeitpunkt der Ersteintragung bereits eingetretene materiellrechtliche Folge durch eine spätere Ergänzung nicht mehr materiellrechtlich geändert werden kann und dass umgekehrt (b) das Recht in der hier diskutierten Variante erst mit erfolgter "Berichtigung" materiell entsteht, die "Berichtigung" in der vorgeschlagenen Form aber den Eindruck erweckt, als es sei bereits mit der Ersteintragung entstanden.

    Bitte nicht lit.a) mit lit.b) verwechseln.

    Zitat oL:

    (1) der vorhandene text mag in der variante bisher kein recht zur entstehung gebracht haben, gegen die umänderung des textes dahingehend, dass er mit den gebotenen änderungen dann insgesamt geeignet ist, träger des rechts zu sein, spricht m. E. nichts. (2) die zeitliche komponente ist hinreichend durch das datum des veränderungsvermerks dokumentiert.

    Die in Satz 1 des vorstehenden Zitats enthaltene Aussage stimmt mit meiner Auffassung überein (#34 Absatz 3). Die in Satz 2 der vorstehenden Aussage vertretene Auffassung wird aber dann zum Problem, wenn ein Zwischenrecht eingetragen wurde. Welcher Eintragungstag ist dann für den Rang der Rechte maßgeblich? Die Ersteintragung in Spalte 4 oder die Berichtigung in Spalte 7?

  • Die in Satz 2 der vorstehenden Aussage vertretene Auffassung wird aber dann zum Problem, wenn ein Zwischenrecht eingetragen wurde. Welcher Eintragungstag ist dann für den Rang der Rechte maßgeblich? Die Ersteintragung in Spalte 4 oder die Berichtigung in Spalte 7?



    in der von mir diskutierten variante führt ja der berichtigende eintrag überhaupt erst zur entstehung eines rechts, maßgeblich wäre also der eintrag in der veränderungsspalte.

    das vorhandensein eines folgerechts schliesst aber m. E. die vorzunehmende umfunktionierung des bisherigen textes aus, da innerhalb derselben abteilung das locusprinzip für den rang maßgeblich ist, so dass das datum des eintrags in der veränderungsspalte nicht herangezogen werden kann.

  • Da § 879 Abs.1 BGB für den Rang der Rechte aber auf die räumliche oder zeitliche Reihenfolge der Ersteintragungen in der Hauptspalte abzustellen ist, müsste man bei der diskutierten Variante aber bei dem Berichtigungsvermerk in der Veränderungsspalte konsequenterweise einen Rangvermerk anbringen. Und spätestens dann gerät man wegen der gebotenen Unterscheidung zwischen Berichtigung und Rechtsänderung in argumentative Schwierigkeiten.

    Ich schlage aber vor, dass wir die Diskussion an dieser Stelle beenden. Denn die Erörterung der mit der vorgeschlagenen "Berichtigung" verbundenen Folgeprobleme dürfte jedenfalls aufgezeigt haben, dass es schon zur Vermeidung jedweder Zweifel angebracht erscheint, den gesetzlich vorgeschriebenen "sauberen" Weg bei der Beseitigung von Eintragungsfehlern einzuhalten.

  • nur abschließend zur klarstellung: die erörterte "nichtentstehungsvariante" hatte ich von vorneherein nur aus rein abstraktem rechtlichen vertiefungsinteresse mitdiskutiert.

    in der praxis hätte ich den betrag als schreibfehler berichtigt und die kiste des materiellen rechts gar nicht erst geöffnet.

  • Abschließend zu oL:

    Denn wenn man die Kiste des materiellen Rechts öffnet, kann man durchaus Überraschungen erleben. Und weil das so ist, sollte man nicht nur die vermeintlich einfache grundbuchtechnische Lösung, sondern im eigenen haftungsrechtlichen Interesse immer auch deren etwaige materielle Folgen im Auge behalten. Tut man dies, wird in den meisten Fällen schnell gewahr, welchen Lösungsweg man tunlichst einzuschlagen hat.

  • Hilfe!!! :eek: Muß mich hier mal anschließen!

    Habe bei einer Briefgrundschuld im Grundbuch (und Brief) 200,-EUR zu wenig eingetragen. Es sind keine nachfolgenden Eintragungen erfolgt.

    Jetzt beantragt der neue Gläubiger (nach Abtretung) die Eintragung der Abtretung des Rechts und die Berichtigung des falschen Betrages im Grundbuch und auf dem Brief.
    Brief wurde vorgelegt. In der Abtretungserklärung wurde das Recht (auch unter Bezugnahme auf die damalige Eintragungsbewilligung) mit dem gesamten Betrag angegeben.

    Kann ich jetzt auch noch das Recht löschen und mit richtigem Betrag neu einragen oder geht das wegen der Abtretung (Briefrecht) gar nicht mehr?
    Und wenn ja, würde die erfolgte Abtretung das jetzt erst eingetragene Recht erfassen? -> Letzteres denke ich ja, weil ja unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung abgetreten wurde.

    Was würdet Ihr machen? Danke!!!

  • Mach es doch antragsgemäß. "Unter gleichzeitiger Berichtigung des des Grundschuldbetrages in .............Euro abgetreten pppp; eingetragen am ......".
    Auch wenn juris 2112 und Andreas das kalte Grausen bekommen, ich würde das als Schreibfehler berichtigen.

    Einmal editiert, zuletzt von Tarzan (28. August 2008 um 10:14) aus folgendem Grund: - und Andreas - eingefügt

  • Erste Frage ist: Ist die Grundschuld unwirksam (weil sich Einigung und Eingetragenes nicht decken) oder muss man davon ausgehen, dass sie wirksam ist, weil das eingetragene "Weniger" jedenfalls als gewollt anzusehen ist?

    Je nachdem ist die Grundschuld wegen Grundbuchunrichtigkeit zu löschen und - weil der damalige Antrag noch nicht erledigt ist - richtig wieder neu einzutragen (vorausgesetzt, es liegen noch alle Eintragungsvoraussetzungen vor) oder aber eine gesonderte Grundschuld über 200 Euro neu einzutragen (mit Brieferteilung). Im zweiten Fall empfiehlt sich ein Vermerk im Aktendeckel, weil Eigentümer und Gläubiger kostenmäßig stets so behandelt werden müssen, als wäre nur die richtige Grundschuld eingetragen.

    Im Falle der Löschung wegen Unrichtigkeit sind vorher der (wahre) Gläubiger und der Eigentümer anzuhören. Ich würde hier auch den alten Gläubiger mit einbeziehen. Das hat auch den Vorteil, dass - übereinstimmende Erklärungen aller drei vorausgesetzt - die Löschung dann ohne große Bauchschmerzen vorgenommen werden kann.

    Deswegen würde ich zunächst von der Divergenz Einigung/Eintragung ausgehen und nach erfolgter Anhörung die Löschung/Neueintragung anstreben, zumal ja die bisherigen Erklärungen der Gläubiger offenbar auch nicht von einem wirksamen Recht über (X+200) Euro ausgehen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich bin der Meinung, dass das Recht mit dem geringeren Betrag entstanden ist. Die Beteiligten wollten zum damaligen Zeitpunkt doch sicher lieber ein geringfügig niedrigeres Recht als überhaupt kein Recht entstehen lassen (§ 139 BGB). Das Recht kann deshalb nur in der Höhe abgetreten werden, wie es besteht. Noch zusätzlich eine neue Grundschuld über 200 € einzutragen, geht schon überhaupt nicht. Dafür gibt es keine Bewilligung.

  • Bisher tendiere ich dazu den neuen Gläubiger, alten Gläubiger und Eigentümer wegen der bevorstehenden Löschung anzuhören.
    (Würdet Ihr die Erklärungen der Vorgenannten in beglaubigter Form (!Kosten) verlangen?)

    Wenn keiner was dagegen hat, würde ich löschen, dann die Grundschuld mit richtigem Betrag eintragen für alten Gläubiger und dann die Abtretung vornehmen oder gleich die Abtretung einarbeiten?!
    Bin mir jedoch unsicher wegen der dann noch fehlenden Briefübergabe!?:confused:

  • Grundsätzlich sehe es wie Francesca. Eine Eintragung des Restbetrages wäre nur möglich, wenn das Recht nicht zwischenzeitlich abgetreten worden wäre So liegt aber keine Bewilligung eines Berechtigten mehr vor (vgl. Demharter, GBO, 25. Auflage, § 53 Rn. 12). Bei 200,00 EUR wäre ich aber versucht, es wie Tarzan als Schreibfehler zu berichtigen.

  • Nicht der Betrag im Grundbuch und auf dem Brief ist falsch, sondern der in der Abtretung. Die Beteiligten müssen doch davon ausgegangen sein, dass das Recht entstanden ist, sonst wäre doch gar keine Abtretung des Rechts erfolgt! Wenn das Recht entstanden ist, kann es aber nur mit dem niedrigeren Betrag entstanden sein.

    Wenn Du jetzt löschst und neu einträgst, was ist dann mit der Abtretung? Soll sie sich vielleicht auf ein Recht beziehen, dass es im Zeitpunkt der Abtretung noch gar nicht gegeben hat? Von dem Problem der Briefübergabe ganz zu schweigen!

  • Um keinen falschen Eindruck zu erwecken: Francesca und Andreas haben Recht.
    Trotzdem würde ich im vorliegenden Fall einfach berichtigen.

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