Zwischenvollzug - Berechnung verl. Höchstfrist

  • Hallo,

    meine Kollegin hat folgendes Problem:

    Sie hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 10 Mon nebst Unterbringung in Entziehungsanstalt.
    Strafbeginn = Maßregelbeginn (keine Org.haft)

    Im ersten Prüfungstermin wurde bestimmt, dass 2 Jahre der Strafe in der JVA vorweg-/ zwischenzuvollziehen sind.
    VU wurde daraufhin wieder in JVA verschubt.

    Jetzt die Frage:
    Wie setzt sich (jetzt im Nachhinein) die verlängerte Höchstfrist zusammen?
    a) 2 Jahre + 2/3 aus 6 Jahren 10 Mon oder
    b) 2 Jahre + 2/3 aus 4 Jahren 10 Mon?:gruebel:

    Wir bitten um Hilfe

  • Also ich würde sagen, b). Bin mir aber auch nicht sicher, diese Maßregel-Sachen sind immer blöd. Wie habt ihr's gemacht?

  • Hm, also wenn ich net ganz falsch liege würde ich das so sehen:

    § 67d
    Dauer der Unterbringung
    (1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen (in deinem Fall wohl ca. 6 Monate), so verlängert sich die Höchstfrist( 2 Jahre) um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet(bis längstens 2/3; da die bei dir noch nicht erreicht sind, dürfte sich die Höchstfrist der Maßregel zunächst um 6 Monate erhöhen) wird.
    ....was aber auch zunächst egal ist, da du ja vor dem Ende der JVA-Vollstreckung eine erneuete Notwendigkeitsprüfung der Maßregeleinrichtung einzuleiten hast..
    hm...war aber heut nen anstrengender Tag und je mehr ich über den Fall nachdenke, desto unsicherer werde ich...hm...?!

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