Parallel Zwangsversteigerungsverfahren und Zwangsverwaltungsverfahren (beide mein Referat betreffend) Jeweils:
AOB vom 20.11.2006
erste Beschlagnahme: 21.11.2006 durch Eingang des Ersuchens um Eintragung des ZVG-Vermerks beim GBA
Eintragung ZVG-Vermerk: 21.02.2007
Eintragung eines neuen Eigentümers: ebenfalls 21.02.2007. Die die Auflassung enthaltende Urkunde hatte dem GBA bereits vor der ersten Beschlagnahme vorgelegen. Für die Eigentümer ist seit längerem eine AV eingetragen
Laut einer hiesigen LG-Entscheidung ist ein nach § 878 BGB geschützter Erwerb nicht grundbuchersichtlich. Daher darf keine Einstellung nach § 28 ZVG erfolgen.
Nun meine Auffassung zu den gleichwohl eintretenden Konsequenzen in der Zwangsverwaltung:
Durch den nunmehrigen Eigentumswechsel ist dem Gericht offenkundig, dass die Vollstreckungsschuldnerin nicht Eigenbesitzerin des Vollstreckungsobjekts ist noch bei Anordnung der Zwangsverwaltung war. (Hier: mittelbarer Eigenbesitz, das Objekt ist vermietet).
Im Hinblick darauf ist beabsichtigt, das Zwangsverwaltungsverfahren aufzuheben.
Es steht der Gläubigerin (Rangklasse 10 I 4, im Rang vor der seinerzeitigen Vormerkung) frei, nach Titelumschreibung die Zwangsverwaltung gegen die vormalige Eigenbesitzerin, nunmehrige Eigentümerin zu betreiben.
So richtig? Oder darf / soll / muss Zwangsverwaltung ohne Eigenbesitz laufen?