Verfahrenspfleger schliesst Grundtückskaufvertrag für Betreuten...

  • Wer hat da alles gepennt???

    Ich habe in einem Verfahren dem Betroffenen zum Erwerb eines Grundstücks einen Verfahrenspfleger bestellt. Beruf: Rechtsanwalt und Kenner der "Immoscene"
    Dieser schliesst nun selbst - im Namen des Betreuten - den Kaufvertrag mit dem Verkäufer...

    Im Kollegenkreis machen sich nun Bedenken breit, dass der RA Pfleger bleiben darf. Ich habe keine Bedenken, dass die Kaufsituation nicht richtig durch den Pfleger beurteilt wurde und wollte das weiter laufen lassen, bin aber jetzt verunsichert...

    Wie ist die Meinung hier???

  • Mir ist der Sachverhalt unklar.

    Veräußern kann nur der mit entsprechendem Wirkungskreis ausgestattete Betreuer, nicht aber der Verfahrenspfleger, der den Betroffenen lediglich im gerichtlichen Genehmigungsverfahren vertritt. Eine Verfahrenspflegerbestellung "zum Erwerb eines Grundstücks" ist mangels entsprechender Vertretungsbefugnis des Verfahrenspflegers somit ein rechtliches Ding der Unmöglichkeit. Mir ist völlig schleierhaft, wie ein Notar so etwas überhaupt beurkunden kann.

    Andererseits:

    Das Handeln des Verfahrenspflegers ist ein solches eines Vertreters ohne Vertretungsmacht. Sein Handeln kann daher vom Betreuer nachgenehmigt und dieses Betreuerhandeln auch vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden. Die Frage, ob für das Genehmigungsverfahren ein neuer Verfahrenspfleger -unter Entlassung des bisherigen- zu bestellen ist, dürfte zu bejahen sein. Denn es kann nicht als zulässige verfahrenspflegerische Billigung angesehen werden, wenn der Verfahrenspfleger in völliger Verkennung seiner Aufgaben und Befugnisse selbst einen Vertrag anstelle des Betreuers schließt.

  • Mir ist der Sachverhalt unklar.



    Mir auch.

    Wenn der Betreute ein Grundstück erwerben soll, gibt es bei uns einen Betreuer und zumindest einen Kaufvertrag oder einen Entwurf und der Verfahrenspfleger wird bestellt "zur Wahrnehmung der Rechte des Betreuten in dem Verfahren betreffend die Erteilung der vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu dem Vertrag vom ... betreffend den Kauf des im Grundbuch von ... eingetragenen Grundbesitzes".

    Wenn der Aufgabenkreis des Betreuers nicht ausreicht, hätte ich keine Bedenken, den bisherigen Verfahrenspfleger insoweit als Betreuer bestellen zu lassen, allerdings muss er nach seiner Bestellung den Vertrag noch einmal genehmigen und die zusätzlichen Kosten dürften nicht zu Lasten des Betreuten gehen. Den Verfahrenspfleger im seinem Amt zu belassen, halte ich für bedenklich, er sollte die Rechte des Betreuten wahrnehmen und nicht selbst handeln.


  • Eine Verfahrenspflegerbestellung "zum Erwerb eines Grundstücks" ist mangels entsprechender Vertretungsbefugnis des Verfahrenspflegers somit ein rechtliches Ding der Unmöglichkeit. Mir ist völlig schleierhaft, wie ein Notar so etwas überhaupt beurkunden kann.



    Genau diesen Fall hatte ich auch.


    Sein Handeln kann daher vom Betreuer nachgenehmigt und dieses Betreuerhandeln auch vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden.



    So haben wir das "Problem" letztendlich gelöst, wobei ich mit dem Notar und dem Verfahrenspfleger ( der hat auch noch richtig gut Geld bekomnmen ) ein längeres Gespräch hatte und dem Verfahrenspfleger (RA) erklärt habe, welche Aufgaben er hat.

  • Ich wollte das Verfahren beschleunigen und habe deshalt vor Erhalt des Entwurfes schon einmal den Pfleger bestellt, damit er sich vorab schon mal ein Bild von der Gesamtsituation machen konnte und nicht Beurkundungen erfolgen, die hinterher mangels Zustimmung nicht zum Vollzug kommen können.
    Den Part "betreffend die Erteilung der vormundschaftsgerichtliche Genehmigung" hätte ich in den Beschluss aufnehmen sollen, aber wozu soll ein Verfahrenspfleger sonst bestellt werden? Werde gleich mal unsere Textverarbeitungsprogramm um dieses Part ergänzen.
    Liegt wohl daran, dass hier seit Anbeginn seltenst Verfahrenspfleger bestellt wurden und nun niemand so recht weiss warum und wieso jetzt die Neue solche Dinge macht...
    Ich verstehe weder Betreuer, noch Pfleger noch Notar wie sie das machen konnten und werde wohl mal das Gespräch mit allen suchen müssen...

  • und genau deswegen telefoniere ich vorher immer mit den rechtsanwälten, die die verfahrenspflgeschaft übernehmen sollen, damit sie wissen, was sie zu tun haben.
    außerdem lote ich damit dann auch aus, ob sie evtl. wegen interessenkollision raus sind und ob sie kapazitäten frei haben.

  • Es war natürlich sehr unglücklich, den Wirkungskreis der Verfahrenspflegschaft nicht genau zu bezeichnen, weil der Irrtum auf diese Weise erst entstehen konnte. Gleichwohl muss von einem anwaltlichen Berufsverfahrenspfleger und einem Notar verlangt werden, dass der Verfahrenspfleger keine Befugnisse haben kann, die ihm nach dem Gesetz überhaupt nicht verliehen werden können.

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