Fristwahrende und nichtfristwahrende Faxe

  • unser Faxgerät macht das ja, aber es soll ja auch Leute geben, bei denen es das nicht tut..

    ja was heißt zeitnah, ich gucke ja nicht jedesmal die Nummern nach.. im Übrigen glaube ich das ist die erste Sache beim LG Hamburg seit Jahren

  • Sorry, wenn ich mein Fax an ne alte Adresse schicke, nur weil ich sie noch irgendwo im Adressbuch habe, hab ich einfach Pech gehabt. Das kann man doch nicht dem Gericht anlasten.

  • naja das is schon richtig, bloß ich versteh nich warum die da jetz sone sache draus machen... deren Faxgerät hat doch bestimmt eindeutig die Uhrzeit aufs Fax gedruckt. Ich denke die machen das rein aus protest.. wenn denn wenigstens die Nummer ganz woanders gelandet wäre, meinetwegen auf dem Klo des Dammtorbahnhofs oder sonst wo, aber so ist es anscheinend im Gericht gelandet und... ach egal.

    na mal sehen, mein Chef wollte Beschwerde oder was auch immer es da gibt einlegen..

  • Zitat von Pepsi

    ja was heißt zeitnah, ich gucke ja nicht jedesmal die Nummern nach.. im Übrigen glaube ich das ist die erste Sache beim LG Hamburg seit Jahren

    Damit meinte ich, daß ihr vielleicht eine Chance habt, aus der Sache herauszukommen, wenn diese Fax-Nummer während des Verfahrens und der Schreiben des LG, die dann gekommen sind, auf dem Briefkopf als fristwahrendes Fax ausgewiesen war.

    Zitat von Pepsi

    naja das is schon richtig, bloß ich versteh nich warum die da jetz sone sache draus machen... deren Faxgerät hat doch bestimmt eindeutig die Uhrzeit aufs Fax gedruckt.

    Wie GC gestern schon schrieb, wird die Uhrzeit durch das Absendegerät übermittelt und ist daher - theoretisch - manipulierbar. Schau Dir mal eingehende Faxe genau an: die Kopfzeile ist immer in unterschiedlicher Schrift, d.h. es handelt sich dabei auch um Absende-Fax übermittelte Angaben.

    Das Thema Fristwahrung ist nun einmal sehr formalisiert. Denk doch nur an den Fall, daß die Frist freitags abläuft: Wenn der Schriftsatz dann erst samstags eingeht, kann man auch nicht sagen, "ist doch egal, wird eh erst montags gelesen."

  • Zitat von Tommy

    Das wird der übliche Wiedereinsetzungsantrag wegen "Büroversehens" sein.



    ne, da gibts auch extra Beschwerde oder sowas, war auch ne Belehrung dabei.. ich hab erst gar nicht verstanden, warum es zurückgewiesen wurde, bis ich dann gelesen habe, Revision vom 11. eingegangen am 12...

    @Advocatus: ja, aber kann man das denn nur durch das Journal des eingehenden Faxgeräts nachweisen... woher weiß ich denn, das deren Uhrzeit richtig ist? was wenn ich um 23:55 faxe (Atomzeit) und die behaupten dann das Fax wäre erst um 0:01 eingegangen.. ?? wer hat recht? soll man dann n Gutachten über die Faxgeräte machen, das wird wohl kaum möglich sein, weil man bis dahin die Uhrzeit abermals verändern kann.. LOL was für eine Frage:wechlach:

  • @Pepsi:

    Also, ob es atomzeit-gesteuerte Faxe gibt, weiß ich nicht. :D Entscheidend ist ja der Zeitpunkt des Abschlusses der Übertragung beim Empfangsgerät. Ich habe z.Zt. keinen Zugriff auf meine Literatur, meine mich aber in der Tat erinnern zu können, daß da ggf. auch ein SV-Gutachten eingeholt wird.

    Ich mußte mich mit dem Thema zum Glück noch nie praktisch beschäftigen, meine aber, daß in solchen Grenzfällen mit einer Übertragung wenige Minuten vor Mitternacht der sicherste Weg ist, den Einzelverbindungsnachweis für das Absender-Fax abzuwarten, da man bei den Zeitangaben darin sicherlich davon ausgehen kann, daß die Messung mit geeichten Geräten erfolgt. Ich denke, da sollte sich auch kein Gericht, das sowas vernünftig handhabt, dagegen sperren, mit der Entscheidung abzuwarten, bis der Einzelverbindungsnachweis vorliegt.

    Im übrigen gibt es meines Wissens aber sogar auch schon Entscheidungen, daß ein Fristversäumnis aufgrund einer wenige Minuten vor Mitternacht am letzten Tag der Frist gestarteten bzw. versuchten Übertragung verschuldet ist, da dann in besonderer Weise damit gerechnet werden muß, daß der Faxanschluß des Gerichts besetzt ist.

  • Zitat

    ne, da gibts auch extra Beschwerde oder sowas


    Die verschärfte Retro-Sprungrevisions-adhoc-Beschwerde (jetzt auch mit Fluxkompensator) gegen Fristversäumung.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zitat von Tommy
    Zitat

    ne, da gibts auch extra Beschwerde oder sowas


    Die verschärfte Retro-Sprungrevisions-adhoc-Beschwerde (jetzt auch mit Fluxkompensator) gegen Fristversäumung.

    natürlich mit WORP-Geschwindigkeit



  • Sehe ich auch so. Zu den "angeschlossenene Amtsgerichten" kann ich im übrigen noch beitragen, dass dieselben das gar nicht so gern hören. Mir kommt deshalb diese Bezeichnung auch nicht über die Lippen. Politically correct heißt es "Stadtteilgerichte".

  • @GC : M.a.W.: Der Eingang eines - an ein Stadtteilgericht gerichtetes - Schreibens / Antrags bei der gemeinsamen Annahmestelle des Amtsgerichts Hamburg ist zur Fristwahrung nicht ausreichend und gilt in Bezug auf das Kostenfestsetzungsverfahren nicht als zinsauslösender "Eingang" i.S.v. § 104 I 2 ZPO ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich denke, ja, wobei ich allerdings einräumen muß, dass ich im Kostenfestsetzungsverfahren (trotz vorübergehender Ernennung zum Bezirksrevisor) nicht wirklich sattelfest bin.

  • Das verstehe ich nicht so ganz: Eine solche gemeinsame Annahmestelle hat meiner Meinung nach (bei Fehlen eines ausdrücklichen Warnhinweises) den Erklärungswert, daß es keinen Unterschied macht, ob man den Schriftsatz dorthin oder direkt an eines der von dort belieferten Gerichte schickt.

    Soweit ich weiß, ist für Rechtsmittelschriften unstreitig, daß der Eingang bei einer solchen gemeinsamen Annahmestelle fristwahrend ist, selbst wenn der Eingang beim Empfänger-Gericht nach Fristablauf erfolgt (weil der Schriftsatz bereits mit Eingang bei der gemeinsamen Annahmestelle als in den Verfügungsbereich des jeweiligen Gerichts gelangt gilt). Woraus ergibt sich dann der Unterschied zu KFA's? :gruebel:

    Wenn der Eingang bei der gemeinsamen Annahmestelle nicht ausreichend wäre, würde meiner Meinung nach auch dem Absender das Risiko übergebürdet, daß der Schriftsatz auf dem Weg zum Empfänger-Gericht verloren geht (z.B. durch einen Verkehrsunfall, der Transporter brennt ab).

  • Ein Blick in das Internet hätte meine Frage schnell beantwortet :

    Die Gemeinsame Annahmestelle ist für die Entgegennahme von Schriftstücken zuständig.
    Der Eingangsstempel der Gemeinsamen Annahmestelle hat fristwahrende Wirkung für folgende Dienststellen:

    • Amtsgericht Hamburg
    • Landgericht Hamburg ( mit Wiedergutmachungsamt)
    • Hanseatisches Oberlandesgericht
    • Staatsanwaltschaft Hamburg
    • Generalstaatsanwaltschaft Hamburg
    • Hamburgisches Verfassungsgericht
    • Verwaltungsgericht Hamburg
    • Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
    • Justizbehörde
    • Arbeitsgericht Hamburg
    • Landesarbeitsgericht Hamburg
    • Richterdienstkammer bei dem Landgericht Hamburg
    • Richterdienstsenat bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht
    • Sozialgericht Hamburg
    • Landessozialgericht Hamburg
    • Finanzgericht Hamburg
    • Hamburgisches Anwaltsgericht
    • Anwaltsgerichtshof in der Freien und Hansestadt Hamburg
    • Hamburgisches Berufsgericht für Heilberufe
    • Hamburgischer Berufsgerichtshof für Heilberufe
    • Gemeinsames Prüfungsamt der Länder
      Freie und Hansestadt Hamburg ,
      Freie Hansestadt Bremen ,
      und Schleswig-Holstein
      für die Große Juristische Staatsprüfung Hamburg
    • Justizprüfungsamt bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht
    • Hanseatische Rechtsanwaltskammer
    • Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichstelle
    • Amtsgericht Hamburg – Gemeinsames Mahngericht der Länder
      Hamburg und Mecklenburg -Vorpommern


    Achtung:
    Keine Fristwahrung für die Stadtteilgerichte
    - AG Altona - AG Barmbek - AG Bergedorf - AG Blankenese - AG Harburg - AG Wandsbek - AG St. Georg.

    Ein Rechtsanwalt, der sich der gemeinsamen Annahmestelle bedient, muss sich halt vorher schlau machen, was "gemeinsam" bedeutet...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Das BVerfG hat entschieden, dass es nicht gegen das Grundgesetz verstößt, wenn die Gerichte bei verfahrensbestimmenden Schriftsätzen eine eingescannte Unterschrift bei einem Computerfax genügen lassen, bei einem herkömmlichen Telefax jedoch eine eigenhändige Unterschrift auf dem Original verlangen.

    BVerfG, Beschluss vom 18.04.2007, 1 BvR 110/07

    NJW 07, 3117 (s. auch BGH, NJW 06, 3784)

    Im vorliegenden Fall hatte der RA den Berufungsschriftsatz während einer Dienstreise mit seinem Computer erstellt und mit seiner eingescannten Unterschrift versehen. Die Datei mit dem Schriftsatz nebst der Unterschrift hatte er dann per Mail an sein Büro mit der Bitte gesandt, den Schriftsatz umgehend an das Berufungsgericht zu faxen. Die Sekretärin hatte den Schriftsatz mit der eingescannten Unterschrift ausgedruckt und am letzten Tag der Berufungsfrist an das Gericht gefaxt.

    Die Berufung wurde wegen der fehlenden eigenhändigen Unterschrift als verspätet angesehen.

    Mit dem BGH und dem BVerfG muss man sich fragen, warum der RA nicht die Datei direkt per PC-Fax abgesandt hat. Dann wäre hinsichtlich der Frist alles in Butter gewesen.

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