Anlagenrechtsbescheinigung und Zuschlag

  • Wieder mal ein Problem aus den neuen Bundesländern:

    Dem Grundbuchamt liegt ein Antrag auf Eintragung von Dienstbarkeiten (Anlagenrechtsbescheinigungen) in vielen Grundbüchern vor.
    Vor Eingang dieses Antrages ging zu einem Wohnungsgrundbuch der Zuschlagsbeschluß zur Kenntnisnahme ein. Außerhalb des Grunbuches hat sich demnach ein Eigentumsübergang vollzogen. Ein Ersuchen des ZVG ist bisher nicht eingegangen.
    Frage: Kann die Anlagenrechtsbescheinigung problemlos vollzogen werden ?
    Vielen Dank für Eure Unterstützung.
    Prcilla

  • Ich würde die Dienstbarkeit eintragen. Der Zuschlagsbeschluß ist doch völlig unbeachtlich. Du würdest doch auch noch ein Recht auf Bewilligung des noch eingetragenen Eigentümers oder eine Sicherungshypothek gegen den noch eingetragenen Eigentümer eintragen. Zu prüfen ist doch allein die Voreingetragenheit des Betroffenen und die ist gegeben. Was der Ersteher später mit den Rechten machen kann/muß/will muß nach dessen Eintragung entschieden werden.

    Bei der Dienstbarkeit aufgrund Anlagenrechtsbescheinigung kommt noch hinzu, daß die Eintragung meines Erachtens Grundbuchberichtigung ist. Die Rechte sind (nagel mich jetzt nicht auf das Datum fest) am 03.10.1900 außerhalb des Grundbuches entstanden.

    Wenn Du die Dienstbarkeit jetzt einträgst darf das Vollstreckungsgericht im Rahmen des Ersuchens nach § 130 ZVG deren Wiederlöschung nicht ersuchen, das Recht ist vom Zuschlag nicht behandelt. Es könnte nach Eintragung des Erstehers im Wege der Grundbuchberichtigung gelöscht werden, wenn denn das Grundbuch unrichtig wäre, materielle und formelle Rechtslage müssten auseinander fallen. Das würde ich bei den DB nach Anlagenrechtsbescheinigung verneinen: Das Recht besteht materiell gegen jeden Grundstückseigentümer und ist formell eingetragen. Löschung auf Antrag des Erstehers im Wege der Grundbuchberichtigung dürfte also nicht in Betracht kommen. Der Ersteher muß es genauso gegen sich gelten lassen, wie wenn es erst nach seiner Eintragung im Grundbuch eingetragen worden wäre.

  • Ich muss insoweit widersprechen, als auch ein vom Bucheigentümer bewilligtes Recht noch eingetragen werden müsste. Denn durch den Zuschlag hätte der noch eingetragene vormalige Eigentümer seine Rechtsinhaberschaft verloren. Dagegen hilft auch § 878 BGB nicht, so dass die von ihm abgegebenen (und evtl. ursprünglich wirksamen) materiellen und verfahrensrechtlichen Erklärungen mit dem Zuschlag unwirksam werden und sich eine Eintragung demzufolge verbietet. Anders könnte man nur entscheiden, wenn man der Mindermeinung folgt, wonach das GBA zu einem gutgläubigen Erwerb verhelfen muss. Das wird von der absolut hM zu Recht abgelehnt (RGZ 71, 38 = LZ 1909, 938 = RJA 10, 140; KGJ 27 A, 97 = OLGE 8, 107 = ZBlFG 05, 66; KGJ 28 A, 92; KG HRR 1934 Nr.1095; KG NJW 1973, 56 = Rpfleger 1973, 21 = OLGZ 1973, 76 = DNotZ 1973, 301; BayObLGZ 1994, 71 = Rpfleger 1994, 453 = MittBayNot 1994, 324; OLG München JFG 16, 144; OLG Düsseldorf MittBayNot 1975, 224; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 445 = Rpfleger 1996, 68; OLG Dresden NotBZ 1999, 261; OLG Hamburg FGPrax 1999, 6). Im vorliegenden Fall dürfte ein gutgläubiger Vermerk aber ohnehin bereits von vorneherein aufgrund des eingetragenen Versteigerungsvermerks ausgeschlossen sein.

    Entsprechendes gilt für die Eintragung einer Zwangshypothek gegen den vormaligen Eigentümer. In diesem Fall kann die Zwangshypothek nicht mehr wirksam entstehen (BGHZ 119, 75). Sie darf daher bei Kenntnis der wahren Eigentumslage auch nicht eingetragen werden.

    Für den vorliegenden Fall bedeuten die vorstehenden Ausführungen, dass eine Eintragung der Dienstbarkeit nicht in Betracht kommt, wenn es sich um eine rechtsgeschäftlich bestellte und von den Eigentümern bewilligtes Recht handelt. Handelt es sich dagegen lediglich um eine Grundbuchberichtigung, so kann der Zuschlag der Eintragung des Rechts entsprechend den Ausführungen meines Vorredners natürlich nicht entgegenstehen.

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