Abmahnung wegen Innenraumfotos

  • Hallo,

    gestern abend sah ich im Fernsehen (Pro7 ?) einen interessanten Beitrag über Zwangsversteigerungen.

    Vorgestellt wurde darin u.a. auch die Berliner Firma XY, die Interessenten von Versteigerungsobjekten mit Informationen versorgt und sonstige Dienstleistungen (Besichtigungen etc.) anbietet.

    Im Beitrag war zu sehen, wie Frau F (GF) bei Gericht stapelweise!!! ZV-Akten abholte (angeblich gegen Personalausweis) - nicht nur Gutachten, sondern auch Beschlüsse mit Gläubigeranschriften etc. - , um sie sämtlichst in ihrem Büro zu scannen und dann an Interessenten zu verkaufen. Ist sowas an Euern Gerichten möglich????

    edit by Kai: Klarnamen entfernt

    Auch hier stellt sich wieder die Frage nach dem Urheberrecht/Persönlichkeitsrecht von Fotos etc. und auch am Urheberrecht an der Arbeit des Sachverständigen? Vielen Dank für Eure Meinungen!

    Viele Grüße Dreiundzwanzig

  • Nachtrag: Habe das Portal gerade ausprobiert. Es sind auch kostenlose Objektabrufe möglich (wenn die Gläubigerbank das Objekt freischaltet).

    Mir wurde per Mail kostenlos zugesandt:
    - Gutachten (mit Innen- und Außenbildern)
    - Grundbuch!
    - Mietverträge!!!
    - Beschlüsse des Amtsgerichts
    etc.

    Schon heftig oder????

    @Admin - Sorry wegen der Klarnamen habe ich in meiner Rage nicht beachtet.

  • Ist mir unverständlich. Die Akten kommen nicht außer Haus und an Nichtbeteiligte schon garnicht. Gegen das Fertigen von Kopien der Gutachten wird man wenig machen können. Aber auch diese werden nur dann herausgegeben, wenn der Termin bereits veröffentlicht wurde.

  • :gruebel:Gut das sich dies hier bei uns noch nicht rumgesprochen hat:oops:. Au Backe, werde mir für mein aktuelles Gutachten noch schnell die Einverständniserklärung des (Noch) Eigentümers besorgen. Info gebe ich vorsorglich an Kollegen weiter. Dankeschön schon mal vorab:daumenrau.
    Gruss
    SV Büro Peter Arndt

  • Hallo Stefan,

    Abmahnungen lassen sich meiner Meinung nach nur dann vermeiden, wenn:

    1. Sie Innenbilder in den Gutachten grundsätzlich ausschließen oder
    2. Der Gesetzgeber Innenbilder grundsätzlich erlaubt oder
    3. Sie Innenbilder (zur Veröffentlichung) nur mit dem schriftlichen Einverständnis der Eigentümer bzw. Mieter beauftragen.

    Im 3. Fall ist ein entsprechender Passus in der Beauftragung sicherlich sinnvoll und schafft Klarheit für alle Beteiligten.

    Wir veröffentlichen seit drei Jahren für diverse Amtsgerichte im süddeutschen Raum die Verfahren im Internet und hatten zu Beginn unserer Tätigkeit nach ausgiebiger Recherche, Meinungsumfragen und auf Wunsch und in Absprache mit den Rechtspflegern des Amtsgerichts Karlsruhe beschlossen, keine Innenbilder der Objekte zu veröffentlichen. Wir stellen die Gutachten Bietinteressenten zum kostenlosen Download zur Verfügung, bearbeiten sie jedoch vorher, indem wir u. a. alle Innenbilder entfernen. Wir entfernen ebenso die Namen von Mietern, Schuldnern und anderer Beteiligter, sowie den Grundbuchauszug, Mietverträge etc. etc. Dadurch hatten wir das Glück hierfür von Abmahnungen verschont zu bleiben.

    Trotzdem hat man auch uns schon wegen diverser anderer „Delikte“ abgemahnt bzw. mit Abmahnung und Anzeige gedroht. Zum Teil konnten wir diese „Ansprüche“ abwehren. In einem Fall jedoch wurden wir erfolgreich zur Kasse gebeten. Durch eine entsprechende Absprache zwischen den Amtsgerichten, Gutachtern und uns hätte sich das möglicherweise vermeiden lassen.

    Eine Sensibilisierung dieses Themas ist, wie Sie es schon erwähnten, dringend notwendig. 

  • @ Inka:
    Namen von Mietern und Eigentümer werden hier grundsätzlich nicht (mehr) in die Gutachten aufgenommen, so daß diese weder im Internet noch bei der Einsicht bei Gericht bekannt werden.
    Bezüglich der Innenraumfotos werde ich zukünftig die Vorlage der schriftlichen Einverständniserklärung des Mieters bzw. Eigentümers vom Sachverständigen verlangen und bei Auftragserteilung darauf hinweisen.
    Gegebenfalls muß halt im Gutachten auf Innenraumfotos verzichtet werden, was ich natürlich schade finde.

  • Hallo Stefan,
    na die Antwort kam ja prompt:daumenrau . Natürlich ist es schade, wenn den Gutachten keine Innenraumfotos beiliegen. Der Spagat zwischen Nutzen und Datenschutz/Persönlichkeitsrecht fordert seinen Tribut. Dies kann zum Teil kompensiert werden, in dem eine aussagekräftige Beschreibung des Objekts erarbeitet wird.
    Manche Gutachter werden von ihrem Amtsgericht zu einer umfassenden und leicht verständlichen Objektbeschreibung angehalten. Diese übernehmen wir teilweise in das von uns erstellte Exposé. Bei echtem Interesse kann der Interessent, falls er auf die Bilder besteht, immer noch das beim Amtsgericht ausliegende Originalgutachten einsehen. Allerdings ist das bei den wenigsten Objekten der Fall.

    _______
    Gruß JG

  • Guten Morgen Inka,

    Zitat von Inka

    falls er auf die Bilder besteht, immer noch das beim Amtsgericht ausliegende Originalgutachten einsehen.



    das hört sich wie ein gangbarer Vorschlag an. Ich möchte jedoch anmerken, dass die Rechtslage "Persönlichkeitsschutz" nicht nur für das Internet gilt, sondern grundsätzlich und damit auch für Gutachten, die beim Amtsgericht ausliegen.

    Der von Stefan vorgeschlagene Weg scheint mir der einzig sinnvolle zu sein, da er alle Parteien ordnungsgemäß absichert.

    Einen Knackpunkt gibt es aber dennoch.

    Die schriftliche Einverständniserklärung zur Veröffentlichung von Innenraumfotos (und Gebäudeansichten von nicht öffentlich zugänglichen Plätzen) muss theoretisch wohl von allen in der Wohnung lebenden Personen unterzeichnet werden und nicht nur von einer. Es kann z.B. nicht Herr Müller für seine volljährigen Kinder, seine Ehefrau oder im Haus lebenden Eltern unterzeichnen, ohne von diesen Personen die Vollmacht dazu zu haben.

    Die vom SV vorzulegende Einverständniserklärung sollte also wohl alle diese Eventualitäten "in einem Satz" enthalten. Ob und wie das rechtswirksam möglich ist, lässt sich wohl nur mit anwaltlicher Beratung abschließend klären.

    Mit freundlichem Gruß

  • Ein interessantes Thema, auch für mich: Ich weise meine Gutachter im Anschreiben schon auf die Problematik der Innenraumfotos hin, dies klappt gut, selbst wenn es sich die Mieter o.ä. hinterher anders überlegen und die Einwilligung zurückziehen (wäre für uns ein Stück Mehrarbeit, wenn das Gutachten schon im Internet steht - oder?), und bitte sie auch, die Namen und Anschriften der Beteiligten (außer Gläubigerin) gesondert zu übermitteln. Wie geschrieben, es klappt und unser Internet-Provider hat 'leichtes Spiel', sich die passenden Fotos herauszupicken und kann das Gutachten unbesorgt zum herunterladen anbieten. Bei den 'Altfällen' (ich bin erst seit einigen Monaten so vorsichtig geworden und auch die Gutachten gibt es erst seit ein paar Wochen zum Download, vorher haben wir sie selbst versandt) sehe ich noch einmal durch und schreibe ihm in der Mail, welche Daten auf welcher Seite noch zu entfernen sind. Wahrscheinlich guckt er es selbst noch mal durch, aber bislang sind keine Beschwerden bekannt geworden.
    Interessant, wie gesagt, was bei euch so läuft.
    Schönes Wochenende und: Ski Heil!

  • Zitat von holger

    ...... aber bislang sind keine Beschwerden bekannt geworden.



    Na da hoffe ich für Sie und Ihre Gutachter, dass Sie in Zukunft auch bei Altfällen vor unliebsamen Forderungen verschont bleiben. Zur Info werde ich Ihnen demnächst ein kleine Liste, der uns bekannten Merkmale erstellen lassen, die zu einer Abmahnung führen könnten.

    Den Gläubiger hingegen würde ich an Ihrer Stelle sogar hervorheben. Wir haben ein extra Eingabefeld in der Datenbank, speziell für den Gläubiger/Ansprechpartner, um Bietinteressenten auf diesen aufmerksam zu machen. Bietinteressenten wenden sich deshalb oftmals zuerst an den Gläubiger und nicht an das Amtsgericht. Der Gläubiger gibt in der Regel die gleichen Auskünfte wie Sie. Somit ersparen Sie sich die zum Teil überflüssigen Gespräche mit Interessenten/Neugierigen, von denen Sie danach weder hören noch sehen. Gläubiger dürften (sollten) froh sein über jeden Anruf eines potenziellen Bietinteressenten, der Ihnen später eventuell einen Teil Ihres verlorenen Geldes bringt. Bei Teilungsversteigerungen hingegen werden die Beteiligten bei uns nicht benannt. Ihnen auch ein schönes Wochenende und: immer schön auf der Piste bleiben.
    _______
    Gruß JG

  • Zitat von Inka


    Den Gläubiger hingegen würde ich an Ihrer Stelle sogar hervorheben. Wir haben ein extra Eingabefeld in der Datenbank, speziell für den Gläubiger/Ansprechpartner, um Bietinteressenten auf diesen aufmerksam zu machen.



    Das halte ich für gefährlich. Wie oft habe ich schon Gutachtenaufträge erteilt, wo zunächst ein "nachrangiger" Gläubiger das Verfahren in Gang gesetzt hat und der bestrangige erst im Laufe des Verfahrens beigetreten ist. Von einem Beitritt erhält der Sachverständige keine Informationen durch das Gericht.

  • Zitat von UHU

    Das halte ich für gefährlich.



    Natürlich werden Angaben zum Gläubiger nur veröffentlicht, wenn wir vom Amtsgericht den entsprechenden Hinweis erhalten. Die Nennung des Gläubigers innerhalb des Gutachtens ist für uns hingegen ohne Bedeutung. Wird dieser bei der Auftragsersteilung zur Veröffentlichung im Internet nicht explizit genannt ( - das ist der Hinweis für uns, die Angaben aufzunehmen), entfallen die Angaben zum Gläubiger automatisch.

  • Wir lassen sit einiger Zeit auch den Gläubiger als Ansprechpartner veröffentlichen. Ich meine, daß sich das bewährt hat für alle Seiten. Wenn wir meinen, daß eine Veröffentlichung nicht sinnvoll ist, können wir es, wie Inka schon schreibt, natürlich auch sein lassen.

  • Zitat von holger

    ........ aber bislang sind keine Beschwerden bekanntgeworden.



    Wie versprochen, habe ich eine kleine Liste abmahnfähiger Daten (in Bezug auf Daten- und Persönlichkeitsschutz) für Sie zusammengestellt. Bei jeder Internetveröffentlichung achten wir auf folgende Punkte und vermeiden sie, durch eine nachträgliche Bearbeitung des Gutachtens und Löschung der entsprechenden Daten. Dadurch bedarf es zuerst einmal keiner weiteren, nur für das Internet vorgesehenen Ausfertigung des Gutachtens.

    Bilder / Fotos

    Löschen / unkenntlich Machung von:

    · Innenansichten/Innenraumfotos
    · Personen / Passanten
    · Eindeutig identifizierbaren Merkmalen, wie z. B. Bemalung von Fahrzeugen
    · Unbeteiligte Nachbar-Immobilien - soweit möglich
    · Autokennzeichen
    · Namen / Firmenlogos auf Schildern oder Fahrzeugen

    Gutachten

    Löschen von:

    · Schuldnern / Eigentümern
    · Mietern / Pächtern
    · Angehörigen
    · Angaben zu den Beteiligten bei Teilungsversteigerungen
    · Namen von sonstigen Privatpersonen, wie z. B. Nachbarn, Hausmeister etc.
    · -> alles einschließlich Ort, Straße, Geburtsdatum, Geburtsname, bei Firmen als Mieter z. B. auch die Daten der Hauptfirma........
    · Grundbuchauszüge, Mietverträge u. a. Dokumente werden entfernt bzw. gar nicht erst eingescannt.

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