Hallo,
ich Rahmen eines Erbscheinsverfahrens ( Fremdrechtserbschein ) nach italienischem Recht bin ich auf folgendes Problem gestoßen, zu dem vielleicht einer von Euch spontan eine Antwort weiß:
Italienischer Erblasser, in zweiter Ehe verheiratet mit einer Rumänin, Ehe in Deutschland geschlossen, ein gemeinsames minderjähriges Kind, zwei ebenfalls minderjährige Kinder aus erster Ehe, per Notarvertrag im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit der zweiten Ehefrau deutsches Güterrecht für hier befindliches unbewegliches Vermögen vereinbart, ständiger Wohnsitz - wie schon mit der ersten Frau - hier in Deutschland.
Erbfolge ist mir so weit klar. Italienisches Erbrecht ist anwendbar, danach erbt der Ehegatte 1/3, wenn mehrere Kinder vorhanden sind, und die Kinder zu gleichen Teilen den Rest. Das Erbteil der Ehefrau ist, da wirksam deutsches Güterrecht vereinbart wurde, um den pauschalen Zugewinnausgleich zu erhöhen.
Jetzt aber endlich zur Frage:
Nach italienischem Recht ist es erforderlich, dass die Erben ausdrücklich das Erbe annehmen, wobei bei minderjährigen Erben zu deren Schutz vorab die Vorlage eines Inventarverzeichnisses erforderlich ist.
Bedarf die Annahme der Erbschaft, die wohl die Kindesmutter als allein Sorgeberechtigte für die Kinder zu erklären hat, der Genehmigung des Familien- oder Vormundschaftsgerichts oder ist sie formlos möglich?
Gruß HansD