Prolongation

  • Hallo,
    hätte gern mal ein paar Meinungen:

    Ist die regelmäßige Konditionanpassung Zinsfestschreibungszeitraum ( Prolongation habe ich heute gelernt) bei Krediten zu genehmigen? Die Frage ist mir noch nie untergekommen, folglich hab ich sowas noch nie genehmigt. Stehe ich jetzt mit einem Fuß in der Hölle:oops:

    Gruß
    zuzanne

  • Wenn diese Frage mal kam, war ich bisher auch der Meinung, keine Genehmigung erforderlich, da keine Darlehensaufnahme. Nach tieferem Nachdenken denke ich, es kommt auf die Dauer des neuen Zinsfestschreibungszeitraums an. Wenn die neue Zinsvereinbarung für länger als vier Jahre abgeschlossen wird und nicht, oder nur mit erheblichen Nachteilen, gekündigt werden kann, kommt die Genehmigungspflicht nach § 1907 Abs. 3 BGB in Betracht.

  • In die Richtung wollte ich auch. Der ursprüngliche Vetrag unterliegt ja schon der Genehmigung. Hier wird übrigens jeden Monat eine Konditionsanpassung vorgenommen ( Anlage in der Schweiz). So dass ich der Meinung bin, dass hier keine Genehmigungspflicht bestehen dürfte.

  • Wenn die laufende Konditionananpassung Teil des ursprünglichen Kreditgeschäfts war, wird sie von der ursprünglichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ohne weiteres umfasst (so etwas bei allen variablen Krediten). Bei normalen Grundpfandrechtsdarlehen wird dagegen nach Ablauf der Zinsbindungsfrist nach 5, 10 oder 15 Jahren eine neue Genehmigung nach § 1822 Nr.8 BGB erforderlich sein.

  • Bei normalen Grundpfandrechtsdarlehen wird dagegen nach Ablauf der Zinsbindungsfrist nach 5, 10 oder 15 Jahren eine neue Genehmigung nach § 1822 Nr.8 BGB erforderlich sein.



    @ juris
    Aus welchem Grunde? Bei den Erklärungen, die ich nach Ablauf der Zinsbindungsfrist gesehen habe, wurde der ursprüngliche Vertrag nur in Bezug auf die Zinsvereinbarung geändert. Hier liegt dann doch keine neue Darlehensaufnahme vor.

  • Man muss danach unterscheiden, welcher Darlehensrückzahlungstermin vereinbart wurde. Fällt er mit dem Ende der Zinsbindungszeit zusammen, so handelt es sich bei der Zinssatzänderung entgegen dem ersten Anschein in Wahrheit um einen neuen Verlängerungsdarlehensvertrag, der erneut der Genehmigung bedarf. Endet die Zinsbindung dagegen vor dem vertraglich vereinbarten Rückzahlungszeitpunkt, so handelt es sich bei der Neuvereinbarung des Zinssatzes um eine Änderung des ursprünglichen Darlehensvertrages, die für den Minderjährigen aufgrund des nicht ausgeübten Kündigungsrechts (§ 489 Abs.1 Nr.1 BGB) eine weitere vertragliche Bindung für den neuen Zinsbindungszeitraum nach sich zieht. Auch dies sollte nach dem Normzweck der Genehmigung nach § 1822 Nr.8 BGB, jedenfalls aber einer solchen nach § 1822 Nr.5 BGB bedürfen, sofern die Zinsbindung erst nach dem Erreichen des 19. Lebensjahres des Kindes endet.

  • Hallo,

    habe jetzt auch so einen Fall: Die bestehende Zinsvereinbarung läuft demnächst aus. Es soll eine neue Zinsvereinbarung für 3 Jahre geschlossen werden. Die Tilgungsraten bleiben unverändert. Die Bank geht davon aus, dass keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist.

    § 1907 Abs. 3 BGB scheidet aus, da keine Bindungswirkung über 4 Jahre vorliegt.
    § 1822 Nr. 8 BGB hatte ich eigentlich auch ausgeschlossen, da kein neuer Kredit aufgenommen wird. Nun muss ich aber lesen, dass nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift doch eine Genehmigungpflicht besteht.

    Was ist bei der Genehmigungsfähigkeit zu beachten? Ich kenne mich mit solchen Sachen überhaupt nicht aus. Worauf muss ich bei der Prüfung, ob ich die Genehmigung erteilen darf, beachten?

  • Prolongation (= Verlängerung eines fälligen Altdarlehens) ist rechtlich gesehen die Aufnahme eines Neudarlehens und damit genehmigungspflichtig nach § 1822 Ziffer 8 BGB.

    Neuverabredung von Konditionen in vereinbarten regelmäßigen Abständen (das ist keine Prolongation) ist eine wesentliche Änderung des Vertrages und fällt ebenfalls unter diese Vorschrift. Andernfalls kann das VG seine Schutzfunktion nicht ausüben.



  • Meines Erachtens muss neu genehmigt werden. Man stelle sich vor ein Betreuter leiht einem befreundetem Unternehmer Geld des Betreuten zum marktüblichem Zinssatz. Laufzeit des Kredits 10 Jahre mit der Vereinbarung der Anpassung nach jeweils 2 Jahren. Im Fall, dass nicht neu genehmigt werden müsste, könnte der Betreuer dem befreundeten Unternehmer ja nach 2 Jahren Sonderkonditionen zu Lasten des Betreuten einräumen. Allerdings käme dann ggf. eine Haftung nach § 1806 BGB in Frage. 

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