Habe das Forum schon per Suchfunktion durchstöbert, jedoch nichts in der Richtung gefunden.
Als Pfändungsgläubiger kann ich ja bei Vorliegen des entsprechenden Sachverhalts eine Reduzierung der Pfändungsfreigrenzen beantragen. Ist dies auch im Insolvenzverfahren möglich? Muß das dann beim Insolvenzgericht beantragt werden? Sind hier erhöhte Anforderungen an die Darlegung der Umstände gekoppelt? Hat jemand schon Erfahrungen damit?
lg, Syll
Reduzierung des pfandlosen Einkommens bei Inso möglich?
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-Tanja- -
11. April 2007 um 08:59
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Als Pfändungsgläubier eine Anhebung der Pfändungsfreigrenzen beantragen. Das verstehe ich nicht so recht.
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Als Pfändungsgläubier eine Anhebung der Pfändungsfreigrenzen beantragen. Das verstehe ich nicht so recht.
Ups, 'schuldigung. Hab's geändert. -
Dann meinst Du bestimmt den § 850f Abs. 2 ZPO.
Greift aber meiner Meinung im Insolvenzverfahren nicht, da § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht den § 850f Abs. 2 ZPO mit aufführt, sondern nur auf Abs. 1 verweist. -
1. § 850 f Abs. 2 und 3 ZPO sind im Insolvenzverfahren nicht anwendbar (Graf-Schlicker/Kexel, InsO, § 36 Rz. 18 m.w.N.).
2. Lediglich für Delikts- bzw. Unterhaltsgläubiger die keine Insolvenzgläubiger sind (also Neugläubiger) kommt § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO in Betracht.
3. Zu denken wäre ansonsten noch an §§ 850c Abs. 4, 850e Nr. 2 und 2a ZPO. Ob insoweit neben dem IV/TH auch Gläubiger antragsbefugt sind, ist fraglich. Praktisch wird sich der IV/TH aber einer Antragstellung auf begründeten Hinweis eines Gläubigers kaum verschließen. -
1. § 850 f Abs. 2 und 3 ZPO sind im Insolvenzverfahren nicht anwendbar (Graf-Schlicker/Kexel, InsO, § 36 Rz. 18 m.w.N.).
2. Lediglich für Delikts- bzw. Unterhaltsgläubiger die keine Insolvenzgläubiger sind (also Neugläubiger) kommt § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO in Betracht.
3. Zu denken wäre ansonsten noch an §§ 850c Abs. 4, 850e Nr. 2 und 2a ZPO. Ob insoweit neben dem IV/TH auch Gläubiger antragsbefugt sind, ist fraglich. Praktisch wird sich der IV/TH aber einer Antragstellung auf begründeten Hinweis eines Gläubigers kaum verschließen.
zu 3 Antragsrecht eines Gläubigers: Nein, s. § 36 Abs. 4 Satz 2 InsO:Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. -
Nach meiner Auffassung muss der IV/TH sämtliche gesetzlichen Möglichkeiten ausnutzen, um den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens zur Masse zu ziehen.
Darunter verstehe ich insbesondere auch die Stellung eines Antrags nach § 850 c Abs. 4 ZPO und die Geltendmachung der Ansprüche bei verschleiertem Arbeitseinkommen nach § 850 h ZPO (ist von § 36 Abs. 1 InsO erfasst).
Immerhin befinden wir uns in einem Gesamtvollstreckungsverfahren.
Leider vergessen das manche IV immer mal wieder :(, was beim Ignorieren von Gläubigerhinweisen hierauf durchaus zu Schadensersatzansprüchen führen kann!
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