"Eilt! Vorpfändung läuft!"


  • :eek: wie bitte, ihr habt keine Software für die Zwangsvollstreckungsabteilung . . . bei uns wird jedes Verfahren eingetragen (PfüB oder EV) und damit landen natürlich die Beteiligten in einer Datenbank . . . :gruebel: :confused:



    Haben wir auch nicht - aber wie bereits gesagt, wir sind winzig! Trotzdem ärgere ich mich jedesmal, wenn ich bei einem Beschluss erst mal alle Beteiligten suchen und pinseln darf ... :(



    Also wir haben seit Anfang des Jahres auch eine Datenbank. Ist echt eine sehr angenehme Sache.
    Zumindest bei der Erfassung des Rubrums.
    Die SE trägt bei jedem neuen Az. Gl und Sch mit Vor- und nachnamen ein, mehr nicht.
    Kommt dann z.B. ein k-Antrag, ergänzen wir den rest des Rubrums.
    Bei häufig vorkommenden Parteien, sind die sogar schon abgespeichert und man muss diese nur noch auswählen.
    Bei den übrigen muss man halt alles "manuell" ergänzen. Aber es ist ja nicht mehr so viel, da die Drittschuldner fast eh immer banken sind, die gespeichert sind.

    Für die Statistik ist das auch eine ganz angeneheme Sache, da man jetzt nur noch wenige Klicks benötigt, um eine aktuelle Statistik ausdrucken zu können.

  • :oops: öha, hätte ich nicht gedacht, dass es das noch gibt, andererseits, unsere Strafabteilung hat auch noch Karteikästen und Kärtchen . . .

    schönes Wochenende allerseits, ich schleich mich jetzt ;)

  • @ redge:

    Es gibt sogar noch gegen technische Neuerungen allergische Beamte des mD und JAng. mit gutem Draht zur GL ... Da bleibt das mit den Kärtchen auch noch eine Weile...

  • Sorry, soweit ist das ja alles richtig und schön, dennoch der Vermerk und die Beachtung machen vielschichtig Sinn:

    1. weil der GV dann erkennt, dass er rascher als normal zustellen müßte
    2. weil das Gericht durchaus in eine Lage kommen kann, dass dieser Vermerk relevant ist (839 BGB).

    Denn es soll ja Gericht geben, da geht es eben anders (weil man dort noch immer nicht gemerkt haben soll, dass PFÜB Sachen in Sich schon zu den Eiligen Aufgaben gehöhrebn (Justizgewährungsanspruch).

    Beispiel aus meiner PRaxis bundesweit:
    Pfüb Antrag Oktober 14.10.
    Pfüb Erlass November 6.11.
    Ausgefertigt am 23.11.07
    beim GV Eingegangen am 26.11.07.

    Eindeutig Rangverlust weil andere Gl. nach Ablauf der Frist des ersten VzV nun Vorrang haben. 839 BGB gegeben.

    Die Argumentation hier vorsehend ist also nur dann zutreffend (Bevorzugung auch nicht notwendig) wenn
    1. der Antrag mangelfrei vollständig einschl. Vorschuss richtig gestelltist
    2. beim Erlass (Rüpfl) und
    3. bei der Ausfertigung d d GeschStelle keine Rückstände vorhanden sind und zügig gearbeitet werden kann (liegt ja nicht immer in der Person des Personals bedingt, sondern in unterbesetzung, miserabler Organisation der Verantwortlichen Direktion/Geschäftsleitung oder Unkenntnis der Verhältnisse dort bedingt).

    Im anderen Fall ist der Rangverlust durch verspäteten Erlass/verspätete AUsfetigung -grundlos wohlgemerkt siehe oben- sehr wohl ein Fall für 839 BGB.

  • Mal ein anderes Beispiel
    1.3. VZV wird zugestellt (ist aber unwirksam)
    2.3. PfÜB Antrag A
    3.3. PfÜB Antrag B unter Hinweis auf VZV
    14.3. PfÜB B wird erlassen und zugestellt
    15.3. PfÜB A wird erlassen und zugestellt
    B hat zu Unrecht den besseren Rang erhalten
    Da das Vollstreckungsgericht keine Kenntnis hins. des Bestandes des VZV hat, darf man die Anträge nicht vorher bearbeiten (auch nicht bevorzugt zustellen).
    P.S. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, für die Einhaltung der Frist Sorge zu tragen


  • Ich glaube, in Deinem Beispiel hat B den besseren Rang erhalten... :gruebel:;)

  • Wenn die VZV nicht erfasst werden, (wie bei uns) und ein Nachweis bzgl. des VZV beigefügt ist, ist die Angabe "VZV läuft" für mich unbeachtlich, da der Ablauf der Monnatsfrist nicht geprüft werden kann.
    Im übrigen halte ich eswie Erzett. Wenn ich hier ca. 2 Wochen nach Eingang die Anträge vorgelegt bekomme, ist beim besten Willen die Monatsfrist kaum einzuhalten. Habe GL mehrfach darauf hingewiesen). So kanns auch gehen.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Mir ist eine laufende Vorpfändung vollkommen egal und hat es nach dem Gesetz auch zu sein.

    Sie dienen mit Masse nur zur Beschleunigung des Vollstreckungsgerichts (was zumindest bei mir nicht notwendig ist) oder zur Abzocke der Schuldner.

    Das Vorziehen einer solchen Akte hat keinerlei rechtliche Grundlage und ist m.E. daher völlig unzulässig.

    An meinem kleineren Amtsgericht ist deas VZV im Übrigen maximal 2 Tage schneller als der PfÜB, wenn man ihn zum gleichen Zeitpunkt beantragt hätte.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)


  • An meinem kleineren Amtsgericht ist deas VZV im Übrigen maximal 2 Tage schneller als der PfÜB, wenn man ihn zum gleichen Zeitpunkt beantragt hätte.

    Bei unserem Gericht auch, daher kosten die VZV viel mehr, als sie nutzen (in den meisten Fällen - es gibt immer Ausnahmen)

  • Hmm.. jetzt habt ihr mich gerade stutzig gemacht...

    Ich schicke in der Regel bei der Pfändung von Bankkonten ein VZV raus um natürlich das Geld zu sichern.

    Auf dem folgenden Pfüb vermerke ich dann natürlich "Eilt - Vorpfändung".

    Was ist denn, wenn das Gericht den Pfüb nicht schnell bearbeitet, die Bank gibt das Konto nach dem Monat wieder frei und weg ist das Geld, weil der Pfüb zwar rechtzeitig beantragt war aber nicht schnell genug vom Gericht bearbeitet wurde....



  • Danke, Tommy,
    du hast damit die Antwort auf meine Frage schon vorweg genommen.
    Meine Geschäftsstelle, die ich auf das Problem nochmal angesprochen habe, meinte nur, wo ist die Rechtsgrundlage?

  • @Mondfee : Wenn die personelle Situation eine schnellere Bearbeitung halt nicht zulässt ...

    Alle Zwangsvollstreckungssachen sind naturgemäß eilig.

    Eine Bevorzugung kommt wegen eines VZV demzufolge nicht in Betracht. Das Haftungsrisiko wegen einer Bevorzugung eines Pfüb bei (warum auch immer) "geplatzter" Monatsfrist ist i.Ü. m.E. größer, als das Haftungsrisiko bei Nichtbevorzugung. Der Gläubiger mit dem früheren Pfüb könnte bei DS-Erklärung, dass ihm ein zeitlich späterer Pfüb vorgeht (ohne Wahrung der VZV-Frist) ganz schön toben und Schadenersatz anmelden.

    siehe auch oben Erzett #6.

    P.S.: Besonders liebe ich es, wenn der Pfüb nicht zeitgleich mit dem VZV beantragt wird, sondern erst zwei bis drei Wochen danach (um die Zustellkosten des VZV noch in den Pfüb hineinzubekommen).

    P.P.S.: In Hamburg werden die Stammdaten - auch in Pfüb-Verfahren - mittels "MEGA Zwangsvollstreckung" erfasst, was sowohl ich als auch meine Kollegen und Geschäftsstellenmitarbeiter für reine Zeitverschwendung halten, da in weit über 90% der Fälle diese Daten (in den i.d.R. kurzlebigen Pfüb-Akten) nie wieder relevant werden.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Bei uns wird wegen VZV-Vermerken nichts vorgezogen. Die Bearbeitungszeit liegt, Beanstandungsfreiheit voraus gesetzt, durchschnittlich bei zwei Tagen, d.h. Eingang und am folgenden Tag Ausgang. Da gäbe es nichts vorzuziehen. Ich halte ein Vorziehen u.a. aus den von the bishop genannten Gründen nicht für richtig. Das könnte außerdem langfristig dazu führen, dass jeder Gläubigervertreter eine laufende Vorpfändungsfrist angibt, selbst wenn das nicht der Fall ist.

    Zitat von redge

    wie bitte, ihr habt keine Software für die Zwangsvollstreckungsabteilung . . . bei uns wird jedes Verfahren eingetragen

    Wir haben ein Programm, aber es wird nicht genutzt. Der zusätzliche Aufwand für die Erfassung wäre bei unserer kleinen Vollstreckungsabteilung größer als der Gewinn bei den vergleichsweise seltenen Beschlüssen. Standardbeteiligte stehen als Autotext zur Verfügung.

    Zitat von redge

    öha, hätte ich nicht gedacht, dass es das noch gibt, andererseits, unsere Strafabteilung hat auch noch Karteikästen und Kärtchen . . .

    Zitat von Ancalimòn

    Es gibt sogar noch gegen technische Neuerungen allergische Beamte des mD und JAng. mit gutem Draht zur GL ...

    Nur weil die Möglichkeiten der Technik nicht genutzt werden, muss das nicht bedeuten, dass so eine Arbeitsweise rückständig oder nur neuerungsallergischen Beschäftigten eigen ist. Besonders bei kleinen Gerichten ist z.B. eine Aktenkontrolle in der Form oft effizienter. In die Entscheidung darüber sollte sich der Geschäftsleiter nicht einmischen, so lange es keine Probleme gibt. Nicht jede Möglichkeit, die ein Programm anbietet, muss die beste Wahl sein.


  • P.P.S.: In Hamburg werden die Stammdaten - auch in Pfüb-Verfahren - mittels "MEGA Zwangsvollstreckung" erfasst, was sowohl ich als auch meine Kollegen und Geschäftsstellenmitarbeiter für reine Zeitverschwendung halten, da in weit über 90% der Fälle diese Daten (in den i.d.R. kurzlebigen Pfüb-Akten) nie wieder relevant werden.



    Sag´ ich doch :daumenrau

  • Wahrscheinlich ist das von Rechtspfleger zu Rechtspfleger verschieden ... ist auch ok... in Anwaltskanzleien bleiben die Akten ja auch oft ewig unbearbeitet im ZV-Fach liegen bis die Angestellte mal dazu kommt, das EV-Protokoll genauer zu untersuchen und dann zu pfänden ... Das ist leider der gängige Büroablauf.... :(

    Wobei ich z. B. nur "bewusst" VZV´s rausschicke, wenns wirklich notwendig ist und dann in gewisser Art und Weise auch erwarte, dass den Pfüb, den ich danach fertige auch binnen des Monats noch zugestellt wird ;)

    Aber das ist Ansichtssache.

  • Ja, das ist mir auch schon öfter aufgefallen, wenn ich bei Beanstandungen der Einfachheit halber bei der RA-Kanzlei angerufen habe und dann die Antwort bekomme: die Sachbearbeiterin ist grad für 3 Wochen in Urlaub, wie schnell brauchen Sie´s denn?
    :gruebel: Tja, öh, ich brauch das gar nicht schnell, ich denk dann immer nur, ich brech mir einen ab, damit die gelben Dinger so schnell wie möglich wieder von meinem Tisch verschwinden und dann ist das irgendwie doch nicht so eilig.:(


  • Wobei ich z. B. nur "bewusst" VZV´s rausschicke, wenns wirklich notwendig ist und dann in gewisser Art und Weise auch erwarte, dass den Pfüb, den ich danach fertige auch binnen des Monats noch zugestellt wird ;) .

    kommt immer drauf an, was genau Du mit "danach" meinst ;)

    Wenns mal wirklich eilig ist, dann erklär ich dem Mandanten, dass er halt die Zustellkosten für das VZV erstmal zahlen muss und dann gehts auch gleichzeitig.

    Ich hab aber bisher wirklich nur in Ausnahmesituationen erlebt, dass ein Pfüb nicht innerhalb von max 5 Tagen erlassen und raus ist. Was am längsten dauert (und da telefonier ich manchmal hinterher) ist der Zustellnachweis.

    Meist sind das wirklich unsere Fehler oder die des Mandanten. Letztens sagt einer - ja, alles schnell, schnell - und dann warte ich auf die Bürgschaft... Zustellen usw. und schwupps brennts :mad:

  • Ich habe das bisher immer ignoriert.
    1. Kann ja jeder behaupten (meistens liegt kein Nachweis bei)
    2. Ich kann doch nicht bei Hunderten von PÜs alle durchsuchen, ob da irgendwo "Eilt, Vorpfändung läuft" draufsteht.




    zum "immer ignorieren":

    diese sicht erscheint mir doch zu limitiert, um der funktion eines rechtspflegorgans und den berechtigten intereressen der gläubiger rechnung zu tragen.

    dass ein gericht auf eilige anträge im rahmen der organisatorischen möglichkeiten regelmäßig besondere rücksicht nimmt, ist m. E. aus gutem grund längst zu anerkanntem gewohnheitsrecht erstarkt.


    zur "behauptung durch jedermann":

    einen "nachweis" zu fordern, weil das ja "jeder behaupten könne" erscheint mir nicht wirklich im einklang mit der realität zu stehen; denn das würde einer vielzahl antragsteller pauschal und m. E. völlig ungerechtfertigt unterstellen, dass sie im prinzip lügner sind. überdies sind die meisten anträge von RAen gestellt - die Annahme, dass sie standes- und wahrheitswidrig VZVs behaupten, die es nicht gibt, erscheint mir gradezu absurd. die hier im forum vertretenen RAe werden dies sicherlich bestätigen können.

    zur oranisatorischen unmöglichkeit:

    sachgerechte rechtspflege darf m. E. nicht an der hier offensichtlich unzulänglichen organisation scheitern. meines wissens sind geschäftsstellen seit jeher durchaus in der lage, anträge nach eilig und nicht eilig vorzusortieren und entsprechend vorzulegen.

    grade in zeiten dünnerer personalausstattung und damit ggf. auftretender unzulänglichkeiten in der bearbeitungsdauer ist die bevorzugte berücksichtigung von anträgen, die eilig gestellt werden, von besonderer bedeutung. denn die VZV-frist kann nicht verlängert werden, ein weiteres VZV wirkt nicht rangwahrend. hier ist die bearbeitung des pfübs und dessen zustellung für den rang des pfandrechtes essentiell. dem darf sich m. E. das gericht nicht deshalb verschließen, weil die einhaltung einer unselektierten reihenfolge geringfügig weniger organisatorischen aufwand mit sich bringt.

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