Abgabe der Vollstreckung nach § 85 JGG - Rechtsmittel?


  • Die Abgabe der Voollstreckung nach § 85 VI JGG ist nur der letzte Schritt auf einem vorher eingeschlagenen Weg.

    Den zitierten Beschluss halte ich um ehrlich zu sein für, hmmmhmmm, sagen wir mal fraglich.....



    Richtig, nicht nur fraglich, sondern auch vom Sinn her falsch und offensichtlich eine Einzelmeinung. Wir haben die Abgabe relativ häufig und kennen diese Problematik ganz gut, es gibt kein RM gegen die Abgabe. Eine Rückgabe, wie von Diabolo beschrieben, ist die einzige Möglichkeit der STA, das Verfahren wieder zurückzugeben.

  • ok. der unwissende beugt sich der mehrheit. ich werde das hier so publik machen (jugendstrafsachen - amtsgericht). sollten wir uns mal ein "rechtsmittel" einfangen, werde ich an dieser stelle berichten, was daraus geworden ist. danke für eure hilfe und mühe.

  • Du kannst dazu auch noch mal nachlesen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.09.1992 - 2VAs 15/92 in NStZ 1993, 104.

    Da steht etwas zur Abgrenzung der Tätigkeiten des Jugendrichters hinsichtlich Justizverwaltungsakt im Unterschied zu rechtlicher Entscheidung des Jugendrichters.

  • Naja über 23 EGGVG kann man ja nun wirklich fast alles anfechten.
    Aber Nicky hat Recht. Grundlage für die Abgabe ist ein rechtskräftiger Beschluss über die Herausnahme aus dem Jugendvollzug. Ohne einen solchen Beschluss kann man nicht abgeben.
    Wenn so ein Beschluss vorliegt und nicht erkennbar gegen Rechtsgrundsätze verstößt (Jugendlicher ist unter 18 bzw. 24), kann die StA nichts dagegen unternehmen. Bei 23 EGGVG frage ich mich auch, wo ist die beschwer der StA?
    Liegt ein beschluss zur herausnahme nicht vor, darf die tA gar nicht vollstrecken, mangels Zuständigkeit

  • Naja über 23 EGGVG kann man ja nun wirklich fast alles anfechten.
    Aber Nicky hat Recht. Grundlage für die Abgabe ist ein rechtskräftiger Beschluss über die Herausnahme aus dem Jugendvollzug. Ohne einen solchen Beschluss kann man nicht abgeben.
    Wenn so ein Beschluss vorliegt und nicht erkennbar gegen Rechtsgrundsätze verstößt (Jugendlicher ist unter 18 bzw. 24), kann die StA nichts dagegen unternehmen. Bei 23 EGGVG frage ich mich auch, wo ist die beschwer der StA?
    Liegt ein beschluss zur herausnahme nicht vor, darf die tA gar nicht vollstrecken, mangels Zuständigkeit



    Dankeschön.
    Genau so hatte ich es gemeint.

    LG Nicky

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