Ablösungsrecht Dritter, §§ 1150, 1192 BGB

  • Zwangsversteigerungsverfahren läuft.
    Antragsteller ist Gläubiger III/8, Gläubiger der Grundschuld III/1 zu 51000, Zinsen bis 16%, Bew. u. Eintragung v. 1955 ist beigetreten.
    Gl. III/8 stellt nun an GBA folgenden Antrag unter Beigabe nachgenannter Unterlagen (alles formlos), ihn als neuen Gläubiger der III/1 einzutragen, da er den Gläubiger III/1 durch Zahlung auf dessen Grundschuldforderung abgelöst habe.
    Er fügt bei Kopie der entsprechenden Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle über die Hinterlegung von 62000 unter Verzicht auf Rücknahme, Kopie eines Schreibens an Gläubiger der III/1 wonach dieser über Hinterlegung des Ablösebetrages informiert wird, da er angeblich die Annahme verweigert habe.
    Zwischenzeitlich liegt Schreiben des Vertreters vom Gläubiger III/1 vor, der die Zulässigkeit der Anträge bestreitet.
    Da Gläubiger III/1 die Abtretung nicht bewilligt, ist obiger Antrag also auf Berichtigung des Grundbuchs entspr. 22, 29 GBO zu sehen. Wäre grundsätzlich ja möglich.
    In der Form des § 29 GBO müssten doch wohl folgende Punkte nachgewiesen werden:
    1. Nachweis, dass der Gläubiger III/1 im Annahmeverzug ist, § 372 BGB
    2. Nachweis der Hinterlegung, § 268 BGB
    3. Nachweis, dass Gläubiger III/1 bzgl. seiner Grundschuld in Hauptsache, Zinsen und Kosten voll befriedigt ist, § 1150, 1192 I BGB
    Einem uns vorliegenden Beschluss des Versteigerungsgerichts können wir entnehmen, dass III/1 rechnerisch für seine Zinsen aus Rangklasse § 10 I/5 ZVG nicht abgelöst wurde.
    Einem Urteil des BGH v. 11.05.2005 -IV ZR 279/04- entnehmen wir, dass das Vollstreckungsgericht eine geringere Zahlung zurückweisen müsste (Stöber ZVG 17.Aufl. § 75 Rdn. 2.4).
    Eine Ablösung, die nur teilweise erfolgt, müsste aber im Grundbuch grundsätzlich eintragbar sein -§ 268 III/2 BGB.
    Über Meinungen wäre ich dankbar.

  • Erste spontane Idee: Eine Grundschuld besteht unabhängig von der Forderung! Ein Übergang der Forderung evtl. unbeachtlich oder begründet nur einen schuldrechtlichen Anspruch des neuen Gläubigers, der ihn dann vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit einklagen muss.:gruebel:

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • #2 Franziska: Zahlung (Ablösung) erfolgt auf die Grundschuld.
    #3 Uhu: Haben wir hier nicht, Versteigerungsgericht ist nicht an unserem Ort.

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