Nebenforderung: nicht anrechenbare Geschäftsgebühr



  • siehe sonst noch PN ;) .
    Fahr jetzt ins lange WE!!! *FREU*

  • also die Katalognr. 71 hab ich mir vor Jahren (noch zur BRAGO) mal auf das Katalognummernblat dazugeschrieben.

    Nur so pauschal wie Polli würde ich das nicht sehen.

    Die Katalognr. 71 erhöht den Streitwert, weil der Computer das nicht erkennt und unterscheidet. Daher muss (m.E.) immer vorher geprüft werden, ob ein Gebührensprung durch Nr. 71 ausgelöst wird oder nicht.
    Wenn nicht, dann Nr. 71.
    wenn ja, dann Nebenforderung

  • Mein Programm hat die Nr. 71 ganz regulär als Verzugsschaden gespeichert. Sie exotisch kann Sie also inzwischen nicht mehr sein.

    Wenn es keinen Gebührensprung gibt, benutze ich übrigens auch die 71. Verhindert zeitsparende Monierungen.

  • Also, ich habe ja zwicshenzeitlich sehr nette PN bekommen und habe mich davon überzeugen lassen, dass der alte Mann hier nicht veralbert wird.Thanks ! Wenn ich euch nicht hätte..:2danke
    Ich muss jetzt also nur noch herausfinden, ob an unserem Mahngericht die 71 streitwerterhöhend ist (bzw. wie man das dort mit dem Verzugssschaden generell sieht; man MUSS dem BGh ja nicht zwingend folgen) und schon kann ich einen MB beantragen...nach 10 Semestern Jura und 2 1/2 Referendariat.

    Dieses atomatisierte Verfahren ist schon toll.:pcfrust:

  • Also, ich habe ja zwicshenzeitlich sehr nette PN bekommen und habe mich davon überzeugen lassen, dass der alte Mann hier nicht veralbert wird.Thanks ! Wenn ich euch nicht hätte..:2danke
    Ich muss jetzt also nur noch herausfinden, ob an unserem Mahngericht die 71 streitwerterhöhend ist (bzw. wie man das dort mit dem Verzugssschaden generell sieht; man MUSS dem BGh ja nicht zwingend folgen) und schon kann ich einen MB beantragen...nach 10 Semestern Jura und 2 1/2 Referendariat.

    Dieses atomatisierte Verfahren ist schon toll.:pcfrust:


    Supi, gell? Hält jung! ;)

    Generell ist es so, dass die 71 ja ne Hauptforderung ist und der Gebührensprung durchaus passieren kann. Das kann nicht von Mahngericht zu Mahngericht verschieden sein. Deswegen: vorher looki, looki machen, ob sich die Gebühr erhöht.
    Ein Vorteil aus Sicht des Ast. ist es aber, dass es eine Hauptforderung ist und die nicht geprüft werden darf, was bei der Nebenforderung anders ist. Die wird generell auf Höhe, Art usw. geprüft, da diese streng genommen zur Kostenfestsetzung gehört.

    Muss man gucken, was man machen will/ darf.

    Wenn man allerdings ne "normale" 2300 hat, dann schreibt man woe oben erwähnt "Gebühr/ Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG" hin und man bekommt keine Monierung (wenn man denn korrekt gerechnet hat ;) ).



  • :zustimm: ...sonst folgt der zweite Streich sogleich...

    P.S. Katalognr. 28 (Schadensersatz aus ...Vertrag) wäre u. U. auch noch denkbar.

  • Ab dem 1.5.07 gibt es neue Antragsformulare, auf denen es ein Extra-Feld gibt "Anwaltsvergütung für vorgerichtl. Tätigkeit Betrag EUR".
    Damit dürfte sich das Monierungsproblem erledigt haben.

  • Ab dem 1.5.07 gibt es neue Antragsformulare, auf denen es ein Extra-Feld gibt "Anwaltsvergütung für vorgerichtl. Tätigkeit Betrag EUR".
    Damit dürfte sich das Monierungsproblem erledigt haben.



    Oder neu entstehen ;). (Meinst du ggf. ab dem 01.07.07?)

  • ich dachte ab 1.5.07 kommt das "halb-aktuelle" neue Formular?

    also das worüber schon ein halbes jahr vor dem tollen BGH Beschluss gegrübelt wurde und jetzt doch nicht mehr sooo aktuell bzw. brauchbar wäre...?

  • ich dachte ab 1.5.07 kommt das "halb-aktuelle" neue Formular?

    also das worüber schon ein halbes jahr vor dem tollen BGH Beschluss gegrübelt wurde und jetzt doch nicht mehr sooo aktuell bzw. brauchbar wäre...?



    Es ist so, seit 01.05.2007 gibt es ein neues Antragsformular, in welchem für die vorgerichtliche Geschäftsgebühr ein eigenes Feld vorgesehen ist.

  • Nur so aus Neugier: wie wird die Anrechnung der geschäftsgebühr an den anderen Mahngerichten auf den alten Formularen gehandhabt?
    bei uns ist in Zeile 43 "sonstige Auslagen" (! da komm mal drauf!) der Betrag und unter Bezeichnung "Minderungsbetrag 3305" eingtragen. Die dösigen rechner schlucken das wohl ohne Probleme (obwohl sie das ja eigentlich addieren sollten und nicht die Verfgebühr mindern könnten; aber was soll´s).

  • Hallo bin-ganz-frisch,
    bei den alten Formularen muss man die Verfahrensgebühr meines Wissens nach selber eintragen. Also muss der Bleistift gezückt werden und die hälftige Geschäftsgebühr von der Verfahrensgebühr abgezogen werden, dann erübrigt sich die Anrechnung. Einfacher ist es natürlich mit einem halbwegs cleveren Programm (z.B. "RA-Winzig").

  • Hallo bin-ganz-frisch,
    bei den alten Formularen muss man die Verfahrensgebühr meines Wissens nach selber eintragen. Also muss der Bleistift gezückt werden und die hälftige Geschäftsgebühr von der Verfahrensgebühr abgezogen werden, dann erübrigt sich die Anrechnung. Einfacher ist es natürlich mit einem halbwegs cleveren Programm (z.B. "RA-Winzig").

    Bei den alten Formularen (Stand 01.01.2002) kann man die VerGebühr überhaupt nicht eintragen; auch unsere Software bietet das nicht an.(die updates berücksichtigen das wohl, vertragen sich aber nicht mit den alten Formularen)
    Die geschäftsgebühr ist bei uns jetzt in Zeile 44 als "Minderungsbetrag" einzutragen.

  • Ach so :daemlich , mit "alte Formulare" waren die vom automatisierten Mahnverfahren Stand 1.1.02 gemeint! Ich dachte, die alten Durchschlagsformulare.
    Bei den Formularen von 2002 wird das auch in Zeile 43 unter "Sonstige Nebenforderung" eingetragen. Ist jetzt wohl eine Zwischenlösung. Aber bis Dez. 08 wird wahrscheinlich keine neuen Formulare mehr rausgebracht und dann geht eh alles elektronisch.
    Sorry, war Missverständnis meinerseits :oops:

    Schöne Grüße vom Teutoburger Wald

  • Vorgerichtliches Mahnschreiben, Streitwert: 5.152,16 €.
    Gebühr 2300 + 7002 RVG = 459,40 €

    Zahlung Gegner: 200,00 €, Restforderung 4.952,16 €

    MB-Antrag wie folgt:
    Zeile 44: 459,40 € Gebühr Nr. 2300 VV RVG
    Zeile 43: 195,65 € Minderungsbetrag 3305
    plus Anschreiben an das ZeMa, mit Sachverhalt (siehe oben).

    Jetzt kommt eine Monierung!
    "Die Gebühr aus vorgerichtlicher Tätigkeit nach Nr. 2300/2302 (Zeile 44) erscheint überhöht.
    Bitte versichern Sie
    - den besonderen Umfang blabla, oder
    - tragen Sie einen evtl abweichenden Streitwert für diese Gebühr ein (bei
    Teilzahlung vor MB-Antrag) oder
    - reduzieren Sie den Betrag entsprechend.
    Plus: So'n Merkblatt "Wichtige Mitteilung und Monierungsantwort",
    das ich wegen vorgericht. SW und Kosten ausfüllen kann und freundlich darauf hingewiesen werde, dass ich "bei künftigen Anträgen auf Erlass eines MB, wenn Sie GG über den anrechenbaren Betrag hinaus eintragen, den anrechenbaren Teil auch im Antragsvordruck in Zeile 43 im Feld "Sonstige Auslagen" oder in Zeile 44 im Feld "Sonstige Nebenforderungen" durch Angabe des Betrags und der Bezeichnung "Minderungsbetrag 3305" mitteilen." Aber bitte "zeichengenaue Angabe der Bezeichnung Minderungsbetrag 3305", da der Betrag sonst nicht als anrechenbarer Teil erkannt werden kann.

    WAS SOLL DAS????
    Soll ich jetzt einfach mal meinen MB-Antrag (der RICHTIG ausgefüllt ist) plus mein Anschreiben hierzu, in dem ich genau die Fragen bereits beantwortet habe, die mir jetzt gestellt werden, in Kopie an die Monierung heften und zurücksenden, oder was?

    Kann mir jemand eine schlüssige Antwort dazu geben?
    Danke

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • Darüber hab ich mich auch schon geärgert. Da hilft wohl nur, das merkblatt auszufüllen und die Monierungsantwort "blanko" mitzusenden. Ich ärgere mich immer wenn das im Diskettenverfahren auftaucht, damit ist die schnelle Bearbeitung hinüber.
    Alternativ kannst du auch beim Gericht anrufen und fragen, was mit deinem Anschreiben passiert ist.
    Von bislang 3 Versuchen meinerseits (Begleitschreiben an MB-Antrag heften) hat bislang 1 funktioniert. Da bekam ich eine Monierung und die Erlassnachricht am gleichen Tag. :(

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