Zwei Beklagte und zwei Anwälte

  • manoo:
    Ein Beispiel dafür, wann mehrere Anwälte erforderlich sein können, ist m.E. - bezogen auf das Verhältnis Fahrer / Halter - die Ausgangsfrage in diesem Thread. Also mit anderen Worten: immer dann, wenn der Fahrer möglicherweise auch arbeitsrechtliche Konsequenzen zu gegenwärtigen hat.

    zu #1:
    Ist zwar schon älter, aber egal :D: Hier hätten die RA-Kosten für die Tätigkeit des Justitiars nicht einmal angemeldet werden dürfen: als RA zugelassene Justitiare dürfen ihren Arbeitgeber nicht in ihrer Eigenschaft als RA vor Gericht vertreten (§ 46 BRAO).

    Mit anderen Worten: als Proz.-Bev. können sie nur auftreten, wenn kein Anwaltszwang besteht, und dann sind eben lediglich Fahrtkosten usw. erstattungsfähig; wenn Anwaltszwang besteht, können sie den Proz.-Bev. lediglich etwa als instruierter Vertreter begleiten.

  • Kennt hier jemand einen link zu einer aktuellen Fassung der AKB. Bei Beck-online steht
    Rechtsstand: 1.10.2006
    gültig bis: 13.10.2001
    Daraus werde ich nicht schlau.

    Diese Sache mit der Prozeßführungsbefugnis der Haftpflichtversicherung ist da in § 7 geregelt und nicht in § 10.:gruebel:

    Wieso hab ich die Akte eigentlich immer noch nicht aus dem Fenster geschmissen.??

  • Halo. Ich muss mich leider noch an dieses Thema dranhängen :( .
    Hab hier folgende Konstellation:

    Eine Klage, in der es grob um Insolvenzverschleppung und deren Folgen geht. Der Kläger verklagt drei Beklagte. Zwei davon haben einen Rechtsanwalt, der Dritte hat einen anderen.
    Die Klage wurde zurückgenommen. Die Kosten trägt der Kläger.

    Jetzt habe ich natürlich von zwei Beklagten-RAs je einen KFB. Was tun? Ne Versicherung oder so habe ich nicht. Mach ich jetzt zwei KFBs?

    Bin bei den vorherigen Postings irgendwann ausgestiegen (vielleicht ist es zu früh für mich)

  • Diese Konstellation ist mit der Verkehrsunfall-Konstellation nicht vergleichbar. Jede Partei hat das Recht der freien Anwaltswahl. Es ist also ein KFB mit der Erhöhungsgebühr, ein zweiter für den Einzelanwalt zu fertigen.

  • Also ich würde da trotzdem nochmal unterscheiden.
    Ich hatte z.B. mal den Fall, daß zwei Gesellschafter einer GbR verklagt wurden. Da sehe ich keine Notwendigkeit für zwei Anwälte.

    In einem anderen Fall wurden zwei Typen verklagt, die eine Prügelei hatten und dann auf den Kläger losgingen. Da finde ich zwei Anwälte auf Beklagtenseite wiederum sachgerecht, weil die ja untereinander auch evtl. Ansprüche haben.

    Es wäre daher interessant, was genau es mit dieser Insolvenzverschleppung auf sich hat. D.h. ob auf Beklagtenseite irgendein Interessenkonflikt bestehen könnte.

  • manoo

    Das Beispiel mit den zwei Gesellschaftern einer GbR sehe ich anders. Hier gilt m.E., genauso wie bei der Prügelei, daß die Gesellschafter aufgrund der Gesamtschuldnerhaftung auch Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis haben können.

    Meiner Meinung nach ist die Verkehrsunfall-Konstellation die Ausnahme, weil da aufgrund der AKB die Haftpflichtversicherung die Regulierungshoheit hat.

  • naja stimmt schon

    aber in meinem Fall mit der GbR war es einfach so, daß die zusammen einen Laden hatten und eine Rechnung nicht bezahlt haben.
    Die haben den Laden dann aufgelöst und einfach, weil sie an verschiedenen Orten gewohnt haben, aus Jux und Dollerei zwei verschiedene Anwälte genommen.
    Auf Nachfrage kam dann auch keine Begründung, warum die zwei Anwälte hätten notwendig sein sollen. Da setz ich dann auch nur einen mit Erhöhung fest.

    Das kommt also mal wieder drauf an.:)

  • Es haben ja dann zwei Anwälte die vollen Gebühren zur Festsetzung beantragt.

    Erstattungsfähig sind die bloß einmal mitsamt Erhöhung. Das ist möglich, weil es ein Weniger ist, als beantragt.

    Und dann würde ich nach Kopfteilen jedem eine vollstreckbare Ausfertigung zukommen lassen über die Hälfte des Erstattungsbetrages. Wurde weiter oben schon mal diskutiert.

    (Habe mich von 13 dabei überzeugen lassen, daß bei der Versicherungskonstellation, die Versicherung die normalen GEbühren kriegt und der Versicherte nur die Erhöhung.)

    In diesem Fall würde ich aber nach Kopfteilen vorgehen.

  • Ich würde gerne eure Meinung zu folgendem Fall wissen. Ich muss nämlich über die Notwendigkeit anwaltlicher Kosten in einer WEG Sache entscheiden.

    Kläger (anfangs ohne Anwalt) verklagt:
    1. a
    2. b
    3. c
    - Antragsgegner

    vertreten durch den Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft.

    Ist für euch hier die WEG verklagt oder die einzelnen Eigentümer, sodass sich jeder einen Anwalt nehmen konnte. Ich tendiere zur 2. Variante.

    Gilt § 50 WEG eigentlich auch für die II. Instanz wo Anwaltszwang herrscht? Hab dazu noch nichts gefunden (hab auch kein WEG Kommentar).

  • Da tendiere ich mal mit. ;)

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