Reisekosten od. Trennungsgeld

  • Hallo,

    wenn das AG als Stammdienststelle kein Registergericht mehr ist -> Zentralisierung und das OLG eine Verfügung erlässt die da lautet:

    ....weisen wir Sie wie folgt zu....

    Dann besteht meiner Meinung nach ein Anspruch auf Reisekosten und nicht auf Trennungsgeld? Sehe ich das falsch?

  • Hallo, also es kommt darauf an.
    Trennungsgeld wird nur bewilligt, wenn du eine bestimmte Entfernung zurücklegen musst (glaube ab 50 km). Wenn die Trennungsgeldbewilligung vorliegt, kannst du auch nur Trennungsgeld bekommen.
    Aber besser dur fragst mal bei deinem zuständigen LG-Bezirk nach.



  • Also soweit ich weiß hatten bei uns in der Praxis auch einige ihr "Stamm AG" an einem Ort an dem nicht die StA war und somit mussten sie für die Ausbildung zur StA woanders hinfahren. Ich glaube auch, dass sie dafür Fahrtkostenerstattung bekommen haben.

  • Also, aus eigener Erfahrung:

    Trennungsgeld bekommst du erst, wenn zwischen Deinem Einsatzort und deinem Wohnort 50 km liegen!
    Sollte dies der Fall sein, dann muss Dir zuerst grundsätzlich bewilligt werden, welches zu bekommen. Darauf muss ein Antrag gestellt werden, den es in der Verwaltung eines jeden Gerichts geben sollte.
    Danach musst du dann noch die Forderungsnachweise (Fahrkarten etc.) einreichen, wenn du fertig bist an diesem Gericht.
    Das ganze für jeden Monat einzeln!
    Und wenn du Glück hast, bekommst du ungefähr die Hälfte zurück :strecker ;)

  • Hallole,

    naja. Ich will ja lieber Reisekosten und kein Trennungsgeld.
    Nur die anordnende Behörde ist wohl der Meinung, es müsse Trennungsgeld sein und keine Reisekosten.

  • Hallole,

    naja. Ich will ja lieber Reisekosten und kein Trennungsgeld.
    Nur die anordnende Behörde ist wohl der Meinung, es müsse Trennungsgeld sein und keine Reisekosten.



    :gruebel: Ist Trennungsgeld nicht mehr?

  • Es kommt darauf an, in welchem Bundesland Du beschäftigt bist - siehe Deine entsprechenden Landesvorschriften oder Merkblätter Reisekosten, Trennungsgeld etc. (Bezug übers Intranet, Dienststelle, OLG etc.).

    Beispiel Sachsen:

    Voraussetzung einer Dienstreise (DR):
    1. Erledigung eines Dienstgeschäfts
    2. schriftliche Anordnung oder Genehmigung
    3. Dienstgeschäft (DG) muss außerhalb des Dienstortes erledigt werden.

    Reisekostenvergütung (nur die für Dich wichtigsten Vergütungsansprüche):
    1. Fahrkostenerstattung gegen Nachweis (i.d.R. regelm. verk. öffentl. Verkehrsmittel)
    2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
    3. Tagegeld

    Achtung: Wird die DR mit z.B. öffentl. Verk.mittel angeordnet, stellt dies eine dienstl. Weisung dar. Wird entgegegen der DR-Anordnung (DR-AO) der PKW benutzt und abgerechnet, erfolgt keine Fahrkostenerstattung. Ausnahme: nachträgliche Änderung der DR-AO.

    Voraussetzung Trennungsgeld (TG) - nur grob erklärt, da keine genauen Angaben vorhanden:
    1. Anspruchsberechtigung
    2. Anlaß einer dienstlichen Maßnahme (z.B. § 1 Abs. 2 SächsTGV), hier evtl. Abordnung auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung (Abordnung muss aber länger als 14 Tage andauern).
    3. neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort und Wohnung darf nicht im Einzugsgebiet (weniger als 30 km, abgestellt wird auf den objektiven kürzesten machbaren Landweg, unabhängig von öffentl. Verk.mitteln oder privaten PKW) des neuen Dienstortes liegen.
    Problem: Wohnung liegt im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes --> TG für die Dauer der o.g. Maßnahme, längstens für drei Monate möglich.
    4. (evtl.) Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort (gehe ich mal davon aus).

    TG bei täglicher Rückkehr zum Wohnort:
    1. Enstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allg. niedrigsten Klasse zzgl. notw. Zuschläge eines regelm. verk. Beförderungsmittels (mit Ausnahme Flugzeug).
    Bei PKW-Benutzung erfolgt eine Wegstreckenentschädigung je Kilometer bis zur Höchstgrenze der billigsten Fahrkarte (siehe oben). Nimmt Dich eine anderen Person mit, hast Du unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Mitnahmeentschädigung je km (nicht verwechseln mit der sog. Mitnahmeentschädigung aus dem Reisekostenrecht).
    2. Anrechnung des Eigenanteils auf das TG: Anrechnung der Fahrauslagen z.B. i.H.v. 8 Cent je Entfernungskm.+Arbeitstag ), die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststelle entstanden wären, wenn die Entfernung mind. 5 km beträgt.
    3. TG (tägliche Rückkehr) darf zustehendes TG (Verbleiben am neunen Dienstort) nicht übersteigen. D.h. Vergleichsberechung, nur das billigere TG wird erstattet.

    Mögliche steuerrechtliche Hinweise beachten.

    Nähere Auskünfte sollte eigentlich Deine für die Reisekosten- und Trennungsgeldberechnung zuständige Stelle (Haushalt) geben können. Bei diese Stelle sollten auch die oben beschriebenen Merkblätter vorliegen.

    Ich hoffe ein wenig Licht ins Dunkle gebracht zu haben.
    Grüße

    Wolle-Schwester

  • Stimmt das ist in jedem Bundesland anders geregelt. In Ba-Wü erhalten die Anwärter von allem nur die Hälfte und das auch nur von der Fahrkarte für die billigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel.

  • Achja, habe ich leider vergessen zu erwähnen.

    Ein möglicher Anwärterabschlag ist evtl. noch zu berücksichten.

    I.d.R. wird der für die Ausbildung maßgebliche Dienstort von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde bestimmt. Bei Beamten auf Widerruf im Verbereitungsdienst zählen alle Maßnahmen i.R. eines dienstlichen festgelegten Ausbildungsplanes zur Laufbahnausbildung. D.h. alle in diesem Zusammenhang stehenden Reisen sind Ausbildungsreisen (siehe hierzu Nr. 15.4 VwV-SächsRKG bzw. Diene landesrechtliche VwV)

  • Aus eigener Erfahrung: Wenn du dem Registergericht "zugewiesen" wirst, wird eine Vergleichsberechunung durchgeführt. Im Endeffekt kommt dabei raus, dass du für die Zeit der "Zuweisung" für die ersten fünf Mal hin und her Fahrerei Reisekosten (einfache Fahrt) bekommst und für die restliche Zeit hälftiges Trennungsgeld (Hälfte, da nur Anwärter).

  • Aus eigener Erfahrung: Wenn du dem Registergericht "zugewiesen" wirst, wird eine Vergleichsberechunung durchgeführt. Im Endeffekt kommt dabei raus, dass du für die Zeit der "Zuweisung" für die ersten fünf Mal hin und her Fahrerei Reisekosten (einfache Fahrt) bekommst und für die restliche Zeit hälftiges Trennungsgeld (Hälfte, da nur Anwärter).




    Stimmt, eine Vergleichsberechnung wird durchgeführt und Du bekommst immer nur das für Deinen Dienstherrn "billigere Ticket".
    Du kannst jedoch über Deinen Lohnsteuerjahresausgleich die Fahrkosten geltend machen (zumind. die Differenz).

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