JVA=Heim oder Wohnung

  • Zitat von LuckyStrike

    ist der betreuer in der pflicht nachzuweisen, dass hier nicht von den verminderten sätzen auszugehen ist ?



    ich seh das prob nicht. wenns für den heimbetreuten weniger geld gibt und der betreuer meldet mehr an, mag im zweifelsfall abgelehnt werden und der muss rechtsmittel einlegen.

    die gesetzesanwendungsarbeit muss aber schon das gericht alleine machen und sich eine rechtsmeinung bilden.

  • wenn ich davon ausgehen würde ob mir das ergebnis passt würd ich keine einzige auszahlung nach dem vbvg vornehmen! ne pauschalierung is doch wohl das letzte, vorallem weils (zumindest bei mir) ned billiger für die Staatskasse wird! is zwar einfacher zum prüfen aber ned wirklich gerecht!

    bezirkskrankenhaus = kein heim
    behindertenwerkstätte mit wohnen = heim
    entzugskliniken, usw. = kein heim
    betreutes wohnen = kein heim

    die liste liese sich natürlich noch fortführen.

    ich entscheide so wie ich das für richtige halte oder wie dir rechtssprechung es halt sagt. und wenns nem betreuer ned passt , dann muss er halt in die beschwerde.

  • Ich hab hier einen tollen Kommentar (Fröschle, Betreuungsrecht 2005, Bundesanzeiger Verlag) und darin hab ich zum Thema folgendes gefunden:

    "Im Zweifelsfall muss der Grundgedanke der § 5 Abs. 1 und 2 VBVG zur Auslegung mit herangezogen werden: Der Stundensatz ist bei Heimbewohnern deshalb niedriger, weil der Betreuer die Betreuung im Alltag nicht organisieren, sondern lediglich kontrollieren muss, was im Allgemeinen eben mit geringerem Aufwand möglich ist. Eine Institution, die ihm die Organisation der Hilfe für den Betreuten weitgehend abnimmt, ist im Zweifel daher als Heim anzusehen."

    Somit: JVA = Heim. Ich habs zumindest auch schon mal so entschieden und der Betreuer hat sich auch nicht beschwert.

    Im übrigen muss wohl jeder Fall einzeln entschieden werden, aber wenn man sich an obigen "Grundgedanken" hält, könnte man klar kommen. Meistens zumindest....

  • Der Heimbegriff ist in § 5 III VBVG eindeutig (auch aufgrund der Bezugnahme auf die Vorschriften des HeimG) definiert. Damit ist die JVA im Sinne des VBVG kein Heim, weil sie nicht entgeltlich betrieben wird. Es liegt somit überhaupt kein "Zweifelsfall" vor, der eine Auslegung erforderlich machen würde, es sei denn, man möchte durch extensive Auslegung gegen den Wortlaut der Norm zu einem Ergebnis gelangen, das mit dem Gesetz nicht mehr in Einklang steht. Eine in der vergütungsrechtlichen Rechtsprechung der Beschwerdegerichte zweifellos sehr beliebte Methode!

  • Also zur Entgeltlichkeit sagt der Fröschle allerdings, dass es auch genügt, wenn "der Bewohner kraft Gesetzes ein Entgelt schuldet, wie z. B. ein Strafgefangener der JVA (vgl. § 50 StVollzG)".
    Da es sich darüber hinaus auch noch um eine "Einrichtung handelt, die in ihrem Bestand von Zahl und der Person der Bewohner unabhängig ist" und die weiterhin noch "Verpflegung und Betreuung zur Verfügung stellt", ist eine JVA sogar direkt über § 5 ABs. III VBVG ein Heim.

  • Auch der Haftkostenbeitrag nach § 50 StVollzG führt m.E. nicht dazu, dass die JVA als ein „Heim“ i.S. des VBVG angesehen werden kann. Denn zum einen ist dieser Beitrag nicht zwingend vorgeschrieben („darf einbehalten werden“) und zum anderen verstehe ich den Begriff der Entgeltlichkeit in dem Sinne, dass die Leistungen der betreffenden Einrichtung vom Betroffenen grundsätzlich im vollen Umfang zu bezahlen sind. Hiervon kann aber bei einer JVA natürlich keine Rede sein.

    Aber ich stimme Uschi natürlich darin zu, dass die Angelegenheit sicher streitig und von den Beschwerdegerichten voraussichtlich auch zugunsten des Fiskus entschieden werden wird.

  • Der Gedanke ist doch, daß der Heimaufenthalt für den Betreuer die Arbeit erleichtert, er muß sich nicht um Wohnung und Verpflegung kümmern. Und da sehe ich durchaus parallelen zur Haftanstalt.

  • Mit der Entscheidung zugunsten des Fiksuks wär ich mir da ned so sicher! Denn was interessiert nen Richter am LG die Staatskasse?

    Die gennate Kommentar stelle und die daraus gezogene Schlussfolgerung der direkten Anwendung des § 5 VBVG würde ich mit Vorsicht genießen. Da ja noch jegliche Rechtssprechung zu dem Thema fehlt sind die Kommentare "nur" persönliche Meinungen der Verfasser ohen jegliche obergerichtliche Rückendeckung.

    Und wenn ich nen Kommentar rausgeben würde würd da drin stehen:
    Eine JVA ist kein Heim im Sinne des § 5 VBVG.:D = meine persönliche Meinung

  • Ich persönlich betrachte die JVA erst einmal nicht als Heim. Erst dann, wenn der Verurteilte sich länger in der JVA aufhalten muss, und auch kein Freigänger ist, betrachte ich vom Grundgedanken des Gesetzes her die JVA als Heim. Wo ich hinsichtlich der Länge des Aufenthaltes die Grenze zu ziehen habe, weiß ich allerdings noch nicht.

  • ich erinnere an art. 20 III GG, bindung der rechtsprechenden gewalt an das gesetz.

    mir gruselt etwas, wie schnell hier auf "grundgedanken" des gesetzes rekurriert wird, obwohl hier per legaldefinition ein enger wortlaut vorliegt, der maßgeblich und vor allem für die gericht bindend ist. der wortlaut des gesetzes ist nun mal nicht erfüllt und die voraussetzungen für analogie dürften auch nicht vorliegen. der rückgriff auf irgendwelche grundgedanken ist vor diesem hintergrund unzulässig.

    mal ganz davon abgesehen, dass der gesetzgeber explizit auf die def. des heimgesetzes zurückgegriffen hat und daher ein darüber hinausgehender telos -nichts anderes ist so ein grundgedanke- auch gar nicht ersichtlich ist.

    bei quasi gleicher legaldefinition des begriffs "heim" in HeimG und VBVG müsste dann zudem das HeimG ebenso auch für JVA´s gelten.

  • :eek:
    Ich kann oL's Meinung da absolut nicht teilen.

    Wie die von Uschi genannte Kommentierung und die Diskussion hier zeigt, ist die aufgeworfene Frage weder abwegig noch ist die Meinung JVA=Heim im Sinne des Vergütungsgesetzes m.E. völlig unhaltbar.

    Ich denke, es gibt auf beiden Seiten vertretbare Argumente und Anja sollte sich entscheiden, welche Argumente in ihren Augen die "richtigen" sind und dementsprechend festsetzen.

    Den Beteiligten steht dann ja in jedem Fall noch der weitere Rechtsweg offen.

    Ich persönlich bleibe bei meiner oben ausgeführten Meinung:
    Ich würde die Vergütung für den Betreuer hier entsprechend eienr Vergütung bei Heimunterbringung festsetzen.
    Aber ich gönne jedem seine eigene Meinung. ;)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Lieber oL,

    wie Du sicher weisst, beruhen Analogien auf einer planwidrigen Gesetzeslücke. Wenn Du Dir mal die Mühe machen würdest, und die zwei entscheidenden Bundestagsdrucke zum VBVG durchlesen würdest, findest Du kein Wort von einer JVA oder ähnlichem. Ich habe jedenfalls nichts dazu gefunden. Ob der Gesetzgeber hier geschlafen hat, weiss ich nicht. Jedenfalls ist hier aus meiner Sicht eine Analogie herzustellen, da es der Gesetzgeber nicht gewollt haben wird, dass jemand wie in einem Heim versorgt wird, der Betreuer aber eine Vergütung für eine sonstige Unterbringung erhält. Der zeitliche Mehraufwand ist ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt.

    Sollte Du der Auffassung sein, dass meine Ansicht gegen den direkten Gestezeswortlaut verstösst, dann nenn es eben nicht Analogie, sondern teleologische Reduktion, falls Dir das ein Begriff sein sollte.

  • Zitat von Manfred

    Lieber oL, wie Du sicher weisst, beruhen Analogien auf einer planwidrigen Gesetzeslücke.



    ja, das erfordernis der planwidrigen lücke nannte ich schon in posting #16 ausdrücklich.

    Zitat von Manfred

    Ob der Gesetzgeber hier geschlafen hat, weiss ich nicht.



    ja, aber dann hast du doch selbst auch gar keine planwidrige lücke festgestellt. also keine analogie möglich.

    Zitat von Manfred

    Sollte Du der Auffassung sein, dass meine Ansicht gegen den direkten Gestezeswortlaut verstösst, dann nenn es eben nicht Analogie, sondern teleologische Reduktion, falls Dir das ein Begriff sein sollte.



    und welchen § kann man tel. reduzieren, damit JVA zum heim würde? die ausdrückliche legaldefinition kann man wohl nicht reduzieren. wenn der gesetzgeber gesagt hat, heim = heim im sinne des heimgesetzes wird man den für den tel. reduktion erforderlichen willen des gesetzgebers heim = JVA wohl nicht feststellen können. geht also auch nicht.

    die legaldefinition ist einfach verbindlich. zwingendes recht ohne ermessen. wie die meisten rechtsnormen. ist ja auch richtig, dass sich nicht jeder rechtsanwender des gesetz nach seinem gerechtigkeitsgefühl hinbiegen kann. das hiesse ja die entscheidungen des gesetzgebers verwässern. im rechtsstaat nicht wünschenswert.

  • ich habe dazu eine Entscheidung zu bieten:
    Betreuter sitzt seit Jahren in einer forensischen Klinik ein ( Urteil wg. Mordes). Das LG hat am 9.3.2006 entschieden: Vergütung nach Kriterium Heimaufenthalt und die weitere Beschwerde zum OLG zugelassen, da : Zitat: das AG zu Recht von dem Vorliegen einer gesetzlichen Regelungslücke ausgegangen ist und die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist !!!
    Die Sache wird zum OLG gehen.

  • Will hier das Thema nochmal aufgreifen. Bin mit meiner Bezirksrevisorin so verblieben, dass ich antragsgemäß JVA=Nichtheim festsetze (auch wenn es nicht unbedingt meiner Auffassung entspricht, bin doch hin- und hergerissen). Sie wird sodann gegen diesen Beschluss Beschwerde einlegen. Dann geht es zum LG und wir haben eine Entscheidung. Ist insofern ganz praktisch, weil ich nicht wertvolle Arbeitszeit für eine Begründung vertrödeln muß.

  • wenn euer lg so schnell ist wie unseres, dann können wir ja in sechs bis acht monaten mit ner entscheidung rechnen.

    vielleicht kommt ja inzwischen von woandersher noch obergerichtliche rechsprechung. denke mal, dass das problem vielerorts auftreten wird.

  • Ich denk mal das es wie bisher schon auf eine Entscheidung rauslaufen wird die sich nach der Dauer des Heimaufenthalts richtet:
    vgl. hierzu:

    LG Amberg: "...Heime im Sinne des § 5 III VBVG sind auch Einrichtungen die dem Bewohner/Patienten tatsächlicge Versorgung/Verpflegung zu kommen lassen. Daher sind auch Krankenhäuser und JVAs Heime im Sinne des VBVG..."

    LG Paderborn: Jedoch kann bei einer kurzfrisitigen Inhaftierung (hier 3 Monate) nicht von einem Heim ausgegangen werden

  • also meine Sache ist derzeit beim OLG gelandet, ich werde berichten, sobald die Sache zurück ist. Könnte allerdings Weihnachten drüber werden.

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