mehrere Schuldner, 7002 VV RVG

  • Hallo,
    habe wiedermal Vertretung. RA beantragt im PFÜB gegen 2 Schuldner 40,00 € Auslagenpauschale für die Tätigkeit in Bezug auf PFÜB.
    Habe zwVfg gemacht, nur 20 € Auslagenpauschale. RA teilt mit, dass PFÜB gg 2 Schuldner und auchzu BRAGO-Zeiten bereits 2xAuslagenpauschale zulässig gewesen ist, da sie ja auch gegen beide getrennt PFÜB hätte beantragen können. ????
    Bin der Meinung, dass nur die Erhöhungsgebühr anfällt. Jedoch nicht die doppelte Auslagenpauschale.
    Lieg ich damit richtig?

    :gruebel:

  • Bin zwar scho etwas draußen aus der Vollstreckerei, aber er bekommt doch keine Erhöhungsgebühr, denn er vertritt ja nur einen Gläubiger. M.E. eine Gebühr nach NR. 3309 und eine Auslagenpauschale. Er hat halt tatsächlich nur einen PfüB beantragt.

  • ;)Also es liegt doch ganz anders. Der PfüB ist gegen 2 Schuldner beantragt, welcher auch gegen jeden Schuldner separat wirkt. Somit handelt es sich eigentlich um 2 Aufträge. Daher bekommt der RA auch 2 x die Gebühr nach 3309 mit 2 x Auslagenpauschale! Natürlich sind damit auch doppelte Gerichtskosten fällig !

  • An den GKs hab ich auch net gerüttelt. Wie gesagt, ich mach keine PfüBs mehr.
    DaSilvas Antwort würde mich interessieren.

  • Ich meine auch, dass es beide Pauschalen gibt.

    AG Singen (JurBüro 06,329): "Richtet sich die Vollstreckung gegen mehrere Schuldner, stellt die Vollstreckung gegen jeden einzelnen auch eine eigene Angelegenheit dar, wenn nur ein einziger Vollstreckungsantrag gestellt wurde."

    Andere Frage: Gilt das auch bei einem PfÜB gegen zwei Drittschuldner? Denn ich könnte ja auch gegen jeden Drittschuldner einen PfÜB extra beantragen. Dann würden die Gebühren zweifellos doppelt anfallen. Dann kann es doch nicht anders sein, wenn ich Papier spare und beide DS in einen PfÜB aufnehme, oder?

  • Das mit den zwei Drittschuldnern sehe ich folgendermaßen:

    Es mögen zwar u.U. zwei Gebühren angefallen sein, aber die Frage ist, ob die i.S:d. § 788 ZPO notwendig waren, wenn am gleichen Tag zwei PfüBs gegen denselben Schuldner beantragt wurden. Das habe ich immer verneint.

  • bei Vollstreckung gegen 2 Schuldner ist jedes Verfahren eine besondere Angelegenheit. Somit fallen 2x Gebühren und auch 2x Pauschalen an (siehe Stöber RdNr 859)

    Bei 2 Drittschuldnern in einem Beschluss entstehen nur einmalig Kosten. Anders sieht es aus, wenn 2 Beschlüsse erlassen werden (siehe Stöber RdNr 846).

  • Dass bei zwei PfüBs auch zwei Gebühren anfallen, ist klar. Aber wenn ich zwei PfüBs hintereinander gegen denselben Schuldner erlasse, fällt mir das doch auf. Und ich denke mal, dass es schon vertretbar ist, dass man sagt, die Gebühren für den zweiten PfüB seinen nicht notwendige Kosten i.S.d. § 788 ZPO. Sonst wären ja alle, die mehrere DS in einem PfÜb haben "dumm", weil sie dadurch weniger Gebühren bekomen.

  • .. auf den Tag, wo ich keinen Stöber mehr brauche (und damit die von mir besonders geliebten M-Sachen loswerde) , freue ich mich schon ...:D

  • Dass bei zwei PfüBs auch zwei Gebühren anfallen, ist klar. Aber wenn ich zwei PfüBs hintereinander gegen denselben Schuldner erlasse, fällt mir das doch auf. Und ich denke mal, dass es schon vertretbar ist, dass man sagt, die Gebühren für den zweiten PfüB seinen nicht notwendige Kosten i.S.d. § 788 ZPO. Sonst wären ja alle, die mehrere DS in einem PfÜb haben "dumm", weil sie dadurch weniger Gebühren bekomen.

    es geht doch um 2 Schuldner und nicht denselben :gruebel:

    2 Schuldner sind zwei Gegner = 2 Pfübs = 2 x Gebühren und 2 x GK

  • Dass bei zwei PfüBs auch zwei Gebühren anfallen, ist klar. Aber wenn ich zwei PfüBs hintereinander gegen denselben Schuldner erlasse, fällt mir das doch auf. Und ich denke mal, dass es schon vertretbar ist, dass man sagt, die Gebühren für den zweiten PfüB seinen nicht notwendige Kosten i.S.d. § 788 ZPO. Sonst wären ja alle, die mehrere DS in einem PfÜb haben "dumm", weil sie dadurch weniger Gebühren bekomen.



    es geht doch um 2 Schuldner und nicht denselben :gruebel:

    2 Schuldner sind zwei Gegner = 2 Pfübs = 2 x Gebühren und 2 x GK



    Genau, sind ja auch zwei Verfahren. Habe ich einen Schuldner u. mehrere Drittschuldner ist das ein Verfahren.

  • Ich hänge mich thematisch mal an diesen Thread :

    Ich habe als Prozessgericht über die Kosten eines Verfahrens gegen zwei Eheleute (und Wohnungsmiteigentümer) zur Erwirkung eines Beschlusses über die Kostentragung einer Ersatzvornahme nach § 887 ZPO gem. § 788 ZPO zu entscheiden.

    Onkel Kurt sagt in Rdn. 859a zwar, dass für Vollstreckungsmaßnahmen gegen zwei gesamtschuldnerisch haftende Schuldner zwei Gebühren entstehen, begründet dies aber nur mit LG Frabnkfurt Rpfleger 2003, 473. Wenn man sich diesen Beschluss durchliest, enthält er relativ wenige Argumente.

    Bei Konten-Pfübsen vermag ich die Entstehung zweier Gebühren ja noch einsehen - schließlich könnte jeder der Eheleute ein eigenes Konto haben oder es um ein gemeinschaftliches Konto gehen.

    Hier wurden die Eheleute aber gem. § 887 ZPO zur gemeinschaftlichen Zahlung eines Kostenvorschusses für die Ersatzvornahme verpflichtet...

    Irgendwie sehe ich da keine zwei (gesonderten) Angelegenheiten ... ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !


  • Bei Konten-Pfübsen vermag ich die Entstehung zweier Gebühren ja noch einsehen - schließlich könnte jeder der Eheleute ein eigenes Konto haben oder es um ein gemeinschaftliches Konto gehen.

    Hier wurden die Eheleute aber gem. § 887 ZPO zur gemeinschaftlichen Zahlung eines Kostenvorschusses für die Ersatzvornahme verpflichtet...

    Irgendwie sehe ich da keine zwei (gesonderten) Angelegenheiten ... ?!

    Die Argumentation verstehe ich nicht wirklich :gruebel:

    Zwei Konten sind verschiedene Drittschuldner und nicht verschiedene Schuldner.

    Die gemeinschaftliche Zahlung betrifft doch nur die Haftung und nicht das einträchtige zusammen Hand-in-Hand hingehen und bezahlen, so dass ich keinen UNterschied zur "normalen" ZV gegen 2 Schuldner sehe :cool:

    Jemand anderer Meinung?

  • @Bishop:
    Das sehe ich wie du. Wenn diese tatsächlich einheitlich zur gemeinschaftlichen Zahlung verpflichtet wurden, liegt nur eine Angelegenheit vor.
    Anders sähe dies ggf. aus, wenn sie gesamtschuldnerisch verpflichtet worden wären.

    @Bine1:
    Zwei Schuldner, jeder (s)ein Konto, zwei Drittschuldner. Bei einer gemeinschaftlichen Verpflichtung kann nur und ausschließlich die Gemeinschaft (also beide gleichzeitig) in Anspruch genommen werden, da diese eine Einheit bilden. Anders sieht das bei einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung aus, wo jeweils alles von beiden verlangt werden kann und zwar unabhängig voneinander.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • @Bishop:
    Das sehe ich wie du. Wenn diese tatsächlich einheitlich zur gemeinschaftlichen Zahlung verpflichtet wurden, liegt nur eine Angelegenheit vor.
    Anders sähe dies ggf. aus, wenn sie gesamtschuldnerisch verpflichtet worden wären.


    Öhm :gruebel:

    kannst Du mir bitte den Unterschied erklären?

  • @Bine1 : Ich wollte auf den Fall abstellen, dass sich die Forderung gegen ein Ehepaar richtet, welches bei demselben DS sein Konto (oder seine Konten) führt. Hier werden zwei Ansprüche gepfändet, nämlich die Ansprüche des einen gegen seine Bank und die Ansprüche des anderen gegen seine Bank, da kann ich die Entstehung zweier Gebühren verstehen.

    auch Tommy :
    Hier aber wurden die Schuldner zur Zahlung (insgesamt 1x) der Kosten der Ersatzvornahme als Gesamtschuldner verpflichtet, was als Zwvo-Maßnahme i.S.v. § 887 ZPO gilt und die Gebühr(en) nach VV-RVG Nr. 3309 bzw. § 57 BRAGO auslöst (Frage mich nur, ob 1x oder 2x).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Hier wurden die Eheleute aber gem. § 887 ZPO zur gemeinschaftlichen Zahlung eines Kostenvorschusses für die Ersatzvornahme verpflichtet...

    Irgendwie sehe ich da keine zwei (gesonderten) Angelegenheiten ... ?!


    @Bine1 : Ich wollte auf den Fall abstellen, dass sich die Forderung gegen ein Ehepaar richtet, welches bei demselben DS sein Konto (oder seine Konten) führt. Hier werden zwei Ansprüche gepfändet, nämlich die Ansprüche des einen gegen seine Bank und die Ansprüche des anderen gegen seine Bank.

    auch Tommy :
    Hier aber wurden die Schuldner zur Zahlung (insgesamt 1x) der Kosten der Ersatzvornahme als Gesamtschuldner verpflichtet, was als Zwvo-Maßnahme i.S.v. § 887 ZPO gilt.

    Oben hattest du was von gemeinschaftlich geschrieben, daher meine Argumenmtation.
    Was hat der RA denn genau gemacht und welche Gebühren will er denn doppelt?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Siehe oben, habe editiert aber du warst schneller als mein Edit. :D

    Danke :D

    Das hätte mir ja mal jemand früher sagen können :confused: Ist jawohl nicht ganz unwichtig zum "richtigen" Beantragen...

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