PKH im Mahnverfahren

  • Sowas spricht sich rum und dann "probieren" es immer wieder welche. Diese Anträge sind dann nervig zu bearbeiten. Verursachen dann zwar keine Kosten, aber Nerven und Zeit.
    Wenn du die Kosten erheben würdest, eben weil sie entstanden sind, dann würde sich das ebenso rumsprechen.
    Ich würde es jedenfalls so machen.
    Natürlich kann man sagen der Antrag wurde noch nicht gestellt.

    Wurde der Antrag von einem RA oder einer Privatperson gestellt?

  • Wo keine Kosten entstanden sind, können auch keine erhoben werden. Ich denke der Rechtsanwalt hat in diesem Fall schon genau gewußt, wie er seinen Antrag stellt. Gleiche Handhabung wie im Klagverfahren. Würde man die Kosten erheben, würde das eine Erinnerung gegen den Kostenansatz zur Folge haben. Ich denke, dass der BZ die Sache ähnlich sieht und die Sache wird dann eh gekippt. Viel Lärm um Nichts.

  • Sowas spricht sich rum und dann "probieren" es immer wieder welche. Diese Anträge sind dann nervig zu bearbeiten. Verursachen dann zwar keine Kosten, aber Nerven und Zeit.
    Wenn du die Kosten erheben würdest, eben weil sie entstanden sind, dann würde sich das ebenso rumsprechen.
    Ich würde es jedenfalls so machen.
    Natürlich kann man sagen der Antrag wurde noch nicht gestellt.

    Wurde der Antrag von einem RA oder einer Privatperson gestellt?




    Ich sehe hier keine Nachahmungsgefahr, da ja regelmäßig die Beiordnung für den Mahnantrag abzulehnen ist. Bei Verknüpfung des Mahnantrages mit dieser gilt der Antrag als nicht eingereicht, der MB wird nicht erlassen.

    Den meisten Bürgern dürfte es doch aber um den Erlass eines Mahnbescheides gehen, wenn sie entsprechenden Antrag stellen. Bei Abhängigmachung von der Beiordnung im Rahmen der PKH wäre dies quasi nie der Fall.

  • Danke für eure zahlreichen Kommentare!
    Werde mir die Sache nochmal durch den Kopf gehen lassen. Morgen ist auch noch ein Tag...oder übermorgen!

    Schönen Feierabend!

  • Ich tendiere auch nicht zu "keine Kosten". Da beim Mahnverfahren (MV) die Gebühr mit Antragseingang entsteht, muss man dass schon aus logischen Gründen so sehen, dass der MB-Antrag mit dem Antrag auf PKH-Bewilligung einreicht werden muss. Wer bewilligt denn PKH, ohne dass ein Antrag vorliegt, auf den sich die PKH beziehen soll? Die Eigenheit, dass das MV die Gebühr schon mit Antragseingang auslöst, ist der entscheidende Unterschied z.B. zum Zivilverfahren, so dass man diesbezügliche Vergleiche nicht anstellen kann. Wird PKH im MV nicht (im gewünschten Umfang) bewilligt, so kann man sich gerade nicht darauf berufen, dass der MB-Antrag als nicht gestellt gelten soll, denn er muss gerade vorhanden sein, um überhaupt PKH zu bekommen! Bei Ablehnung hat man hier mit den Kosten also Pech. Deshalb halte ich eine Abhängigmachung von der PKH-Bewilligung im MV auch für sinnfrei, weil sich die Gebühr wegen der Besonderheit der Entstehung nicht vermeiden lässt.

  • So, ich schmeisse mein Gewicht auf die andere Seite:

    Es handelt sich wohl um ein PKH-Prüfungsverfahren, wie es wohl bei Zivilsachen üblich ist. Daher keine Kosten

    Beiordnung per Beschluss zurückweisen, keine Kosten, weglegen.

  • Im Zivilbereich wird ein Klageentwurf eingereicht im Rahmen des PKH-Prüfungsverfahrens.

    Von einem MB-Entwurf habe ich noch nie etwas gehört... :strecker

  • Warum nicht ? Ist doch auch ein Zivilverfahren, nur halt eine andere Verfahrensart. Und das die Dinger so selten sind (hatte bisher auch nur eins), heißt ja nicht, dass es das nicht gibt.

  • Mit uns beiden als gegenüberstehenden strammen Eckpfeilern bin ich mal gespannt, was tatsächlich bei rum kommt. Wahrscheinlich wirft uns der BGH über kurz oder lang beide um... :D

  • My two cents:
    Bewilligung eines RA im MB-Verfahren is nich wegen gibbet nicht wegen sachlich und rechtlich nicht schwierig.
    Kosten im MB-Verfahren entstehen meiner Meinung nach bereits bei Antragseinreichung . Ist beim PfÜB glaub ich auch nicht anders (wobei letzterer ZV-Verfahren ist, ja ich weiß).

    btw:
    @ heideröschen:
    Ist ja richtig nett, wenn Du Dich in "Rage" postest :D

    @ 13 und jojo :D
    Stramme Eckpfeiler werden in unserem System immer gebraucht. ;)

  • Wobei ich leider schon vom BAG umgepustet werde, was die machen, ist noch schlimmer als der BGH......

    und sie pusten und pusten und pusten :D

    Na, wenn es bei einem Mal geblieben ist, hake es ab unter: "Auch ein blindes BAG findet mal ein Korn".

  • Solche bedingten Mahnanträge sind bei uns regelmäßig eingegangen. Vornehmlich von Insolvenzverwaltern wurden Anträge auf Bewilligung von PKH (ohne Beiordnung) gestellt, der beigefügte Mahnantrag war unter der Bedingung der bewilligten PKH gestellt.

    Ich sehe das problemlos an. War der PKH - Antrag tatsächlich nach einer Zwischenverfügung mal zurückzuweisen, habe ich keine Kosten zum Soll gestellt.

    Genauso würde ich es sehen, wenn die Stellung des Antrags an die Beiordnung gekoppelt ist.

    Der Bezirksrevisor hatte hiermit auch keine Probleme,.

  • Ich verstehe auch nicht, warum einige kostenmäßig einen Unterschied machen zur Einreichung eines Klageentwurfes bei Einreichung unter Bedingung der PKH-Bewilligung.

    Bei entsprechender Antragstellung im Mahnverfahren (Mahnantrag soll nur bei PKH-Bewilligung als gestellt gelten.) kann ich doch nicht davon ausgehen, dass dieser bei Ablehnung der PKH bereits eingegangen ist. Dem PKH-Antrag muss er natürlich beigefügt werden, um zu sehen, wofür PKH bewilligt werden soll.

  • Mein Problem ist, dass ich über den PKH-Antrag an sich nicht wirklich entscheiden kann.
    Zurückweisen geht nicht, da die Voraussetzungen vorliegen.
    PKH bewilligen geht aber auch nicht, weil MB nicht erlassen werden soll.

    Der Anwalt hat inzwischen nochmal geschrieben. Er geht anscheinend davon aus, dass die Kosten schon entstanden sind, da er sagt, wir sollen mit der Landeskasse abrechnen. Ich kann seinen Mahnantrag also wohl als gestellt ansehen.

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