Erhöhungsgebühr für Mutter+Kind?

  • Es hat nichts mit Hauen zu tun und das sähe im übrigen auch anders aus.ich beobachte im moment nur so eine seltsame Tendenz der "ersten Geistesblitze", so eine Art Hüftschuss-Justiz unter den Rechtspflegern.
    Dabei geht es nicht um vertretbare rechtliche Einwände oder Zwfg. Hier im Forum wird sicher vieles ohne Nachdenken rausgehauen und das ist ja auch ok, aber in der Praxis scheint sich das auch einzubürgern. Erstmal Zwfg "werden Sie gebeten...darzulegen" und eigentlich müsste man dem rechtspfleger ein Buch "Jura für Anfänger" zurückschicken. Dem Frager hier hilft es doch nicht, wenn man ihm mal ein Schlagwort um die Ohren haut und selber den rechtlichen Kontext ein wenig durcheinander gebracht hat und er DAMIT ne Zwfg. macht. Und derlei peinliche Anfragen häufen sich, jedenfalls bei mir wie gesagt.Das ist blöd für alle; ich habe unnütz Arbeit, der rechtspflegr steht wie´n Depp da und spätestens aus meiner Antwort kann er ersehen, dass ich ihn auch dafür halte.
    Und es wäre schade um dieses forum, aus dem ich sehr viele gute Anregungen bekommen habe, wenn das Ganze so abflacht. Hau doch erstmal ne vfg raus, dann sehen wir ja..das sollte nicht der Umgang mit uns RA sein, oder?


    Also, ich für meinen Teil kann behaupten, dass ich Zwischenverfügungen nicht ohne Begründung rausgebe.
    Wenn ich mir nicht sicher bin, lese ich vorher noch mal nach.
    Hier im Forum poste ich tatsächlich auch mal, wie ich "aus dem Bauch heraus" entscheiden würde. Ich bin aber auch froh, wenn mir einige meiner festgefahrenen Meinungen durch handfeste Begründungen genommen werden und neue Denkanstöße und Anregungen den Weg in meinen Kopf finden.
    Wie ein Depp steht - glaube ich - niemand gerne da. Sei er nun RA oder Rpfl. Und ich denke, spätestens nach dem dritten netten Antwortschreiben des RA würde ich meine ZwVfg. nochmals überdenken ;)
    BTW: Ein Exemplar "Jura für Anfänger" hätte ich trotzdem gerne :D ;)



  • Das ist bei mir (auch SG) genau so. Hier vertritt ein ganz bestimmter Anwalt immer gleich die ganze Familie (z.B. 2 Eltern + 6 Kinder), obwohl im das nach Nr.1008 VV RVG ab 5 Personen auch nichts mehr bringt.

  • aber das Ancalimon war doch gar nicht gemeint, das macht seine sachen ordentlich und nervt RAs nicht unnötig:blumen:

    Und die Familie mit den drölf Kindern hatten wir alle mal an der Backe. Das sind die ich habe mal wieder Mist gemacht und kann das jetzt nicht bezahlen aber ich habe ein völlig an den Haaren herbeigezogenes und zudem gelogenes Argument vorzubringen sieh mal zu, wie du mich da rausholst- Mandate.Freudnlicher nennen wir das Forderungsabwehr. Die wird man niemals los; es sei denn die Berh wird knallhart abgeschmettert (anwaltliche Vertretung nicht erforderlich, mutwillig) und die Leutchen müssen es selber zahlen. Hilft garantiert;)

  • aber das Ancalimon war doch gar nicht gemeint, das macht seine sachen ordentlich und nervt RAs nicht unnötig:blumen:



    :oops: Huch ... Danke! Dabei weißt Du zwischen den Meeren doch gar nicht, was ein Ancalimòn alles vom Leder lassen kann ... ;)

    Aber diese Wiederkehrer-Antragsteller sind mir auch zur Genüge bekannt ... Da stimme ich mit bin-ganz-frisch vollkommen überein: Abschmettern!

  • Ich geh mal vom anschliessenden sozialgerichtlichen Verfahren aus.
    Da hat jeder Beteilgte einer Bedarfsgemeinschaft einen eigenständigen Anspruch.



    Es ist m.E. kein Argument, auf ein ein sich evtl. anschließendes Verfahren zu schielen, da die BerH grds. nur für außergerichtliche Angelegenheiten gewährt wird.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich geh mal vom anschliessenden sozialgerichtlichen Verfahren aus.
    Da hat jeder Beteilgte einer Bedarfsgemeinschaft einen eigenständigen Anspruch.



    Es ist m.E. kein Argument, auf ein ein sich evtl. anschließendes Verfahren zu schielen, da die BerH grds. nur für außergerichtliche Angelegenheiten gewährt wird.



    Eben doch- Frage ist doch, für wen ist die Entscheidung ergangen - für die Mutter allein oder auch (als eigenständiges Recht) für das Kind.

    Warum sollte, wenn das Bundessozialgericht feststellt, dass in einem solchen Fall zwei eigenständige rechtliche Positionen vorliegen, dies in der Frage der Gewährung von Beratungshilfe dann rechtlich anders zu qualifizieren sein, zumal der Widerspruch (und hier wurde für den Widerspruch Berh beantragt) zwingende und obligatorische Voraussetzung eines anschliessenden Klageverfahrens ist.

  • Ich sehe es so, es gibt nur einen Auftraggeber (hier Mutter) für die Bedarfsgemeinschaft und daher keine Erhöhung (analog Wohnungseigentümergemeinschaft). Es ist kein Mehraufwand erforderlich, denn auch wenn der RA nur eine Person vertritt müssten die weiteren Personen der Bedarfsgemeinschaft bei der Beurteilung der Sache berücksichtigt werden. Soll er RM einlegen, dann ist die Sache zukünftig geklärt (sicher keine Erhöhung) oder laß die mal den Mehraufwand erklären. Schau mal in Kommentar (Gerold/Schmidt ...) zur Erhöhungsgebühr, dort gibts bei einem Aufraggeber auch keine Erhöhung.

  • Um es deutlich zu machen, es ist mir und kann mir egal sein, wie es in Beratungshilfe beurteilt wird.
    Ich mache lediglich darauf aufmerksam, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu Beginn von HartzIV die Sachlage ebenso beurteilt haben, wie dies zur Zeit hier diskutiert wird. Inzwischen wurden sie durch die Rechtsprechung des BSG und verschiedener Landessozialgerichte eines besseren belehrt (was zu erheblicher Mehrarbeit und weiteren Probs geführt hat). Bei Bedarfsgemeinschaften gibt es eben nicht einen einheitlichen Anspruch.
    Jedes Mitglied ist gesondert zu beurteilen, zumal es durchaus Individualansprüche einzelner Mitglieder gibt, die in die Bescheide miteinfließen.
    Sollte es zu Überzahlungen und damit zu Rückforderungen kommen, ist bezüglich jedes Einzelmitglied der Rückforderungsanspruch zu prüfen.


  • Warum sollte, wenn das Bundessozialgericht feststellt, dass in einem solchen Fall zwei eigenständige rechtliche Positionen vorliegen, dies in der Frage der Gewährung von Beratungshilfe dann rechtlich anders zu qualifizieren sein, zumal der Widerspruch (und hier wurde für den Widerspruch Berh beantragt) zwingende und obligatorische Voraussetzung eines anschliessenden Klageverfahrens ist.



    Weil "Angelegenheit" und "Gegenstand" nicht das Gleiche sind.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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