§ 59 RVG - doppelte Erstattung

  • Mal eine Frage an die Praxis.

    Die Beklagte muss im Verfahren die Hälfte der außergerichtlichen Kosten erstatten.
    Der RA macht die volle PKH geltend.
    Ich habe diese (gekürzt, da unangemessen;)) ausbezahlt und bei der Beklagten einen Übergang geltend gemacht.
    Dieser wurde von der Beklagten der Staatskasse erstattet.

    Vier Monate später meldet sich der Anwalt und möchte den von der Beklagten nunmehr ausbezahlten hälftigen Anteil der Staatskasse zurückerstatten und bittet um Mitteilung der Bankverbindung.

    Hä? was nun. Die Beklagte hat jetzt die vollen Kosten bezahlt (zur Hälfte an die Staatskasse und zur Hälfte an den RA).

    Wie sollte ich mich in diesem Fall verhalten - Geld kassieren? Abwarten bis sich die Beklagte meldet?
    Die Annahme der RA- Zahlung verweigern und diesen an die Beklagte verweisen?

  • Ich würde mich wohl für die zweite Alternative entscheiden. Für die Staatskasse ist alles erledigt. Der Rechtsanwalt ist ungerechtfertigt bereichert, da die Beklagte doppelt geleistete hat. Das sollten die beiden unter sich ausmachen.

  • Irgendwie verstehe ich den Fall nicht. Ich gehe mal davon aus, dass der Kläger PKH hat und der Beklagte nicht.

    Der Klägervertreter macht seine PKH-Vergütung geltend und diese wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt. Dabei spielt aber die Kostengrundentscheidung überhaupt keine Rolle.

    Wenn ich zu einem Übergang auf die Staatskasse komme, was hier eigentlich nur dann der Fall sein kann, wenn der Beklagte nicht anwaltlich vertreten war, dann mache ich den selbstverständlich gegen den Beklagten im Wege der Sollstellung geltend.

    Eigentlich gibt es für den Beklagten keinen Grund einen über den Übergangsanspruch hinausgehenden Betrag an den Klägervertreter zu zahlen.

    Allerdings hat der PKH-Anwalt sämtliche Zahlungen, die er vor oder auch nach der PKH-Bewilligung auf die Vergütung erhalten hat anzugeben, da diese ggf. nach § 58 RVG anzurechnen sind.
    In diesem Fall wäre die ursprüngliche PKH-Festsetzung abzuändern und ggf. tatsächlich etwas vom RA an die Staatskasse zurückzuzahlen.

  • Upps
    bei der Beklagten handelt es sich um eine Behörde (ARGE - da läuft mal wieder etwas schief oder der Kläger hat soviele Verfahren, dass diese nicht mehr durchblickt in welchem Verfahren sie welche Zahlungen vorgenommen hat).


    Der Anwalt hat offensichtlich zeitgleich PKH-Erstattung und Erstattung bei der Beklagten beantragt und es erfolgten zeitlich verschiedene Zahlungen.

  • Upps
    bei der Beklagten handelt es sich um eine Behörde (ARGE - da läuft mal wieder etwas schief oder der Kläger hat soviele Verfahren, dass diese nicht mehr durchblickt in welchem Verfahren sie welche Zahlungen vorgenommen hat).


    Der Anwalt hat offensichtlich zeitgleich PKH-Erstattung und Erstattung bei der Beklagten beantragt und es erfolgten zeitlich verschiedene Zahlungen.



    Genau deshalb würde ich mich nicht einmischen. Vielleicht sollte man der ARGE einen Tipp geben, dass sie doppelt gezahlt hat.


  • Der Anwalt hat offensichtlich zeitgleich PKH-Erstattung und Erstattung bei der Beklagten beantragt und es erfolgten zeitlich verschiedene Zahlungen.



    Aber doch hoffentlich nicht über einen KFB. Wenn die Beklagte die Kosten außergerichtlich zahlt ( eigentlich sollte die ARGE aber wissen was PKH ist, davon haben sie ja Kenntnis) dürfte das nicht unser Problem sein.

    Ein Tip im Wege der Amtshilfe?

  • Gute Idee- raushalten.

    Ich will das Geld nicht:D

    da muss ich dann eine Annahmeanordnung machen (ja,ja das macht bei uns nicht der Mittlere Dienst).

    Aber die Beklagte telefonisch erreichen - ein Ding der Unmöglichkeit und schriftlich per Mail will ich mich da nicht äußern, da ich ja tatsächlich die Verwaltungsakte nicht kenne und eigentlich froh bin, wenn diese unmittelbar einiges direkt an die Anwälte erstattet und nicht auf einen Beschluss für die Akten besteht.

    Merci für die Antworten, hat mich in meiner Entscheidungsabsicht bestätigt.

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