USt. bei HR-, GB- + EMA-Kosten

  • bei mir streiten sich zwei Kanzleien ob die Umsatzsteuer auf EMA-Anfragen anfällt und ich muss erhlich gestehen ich finde dazu leider im Kommentar und auf Beckonline nichts was mich in die eine oder andere Richtung treiben könnte.

    Hat da jemand was zur Hand?

  • Guckst Du pN... ;)

  • ist das per PN beantwortet?

    Zu unterscheiden ist einfach, ob die EMA ganz normal per Post gemacht wurde oder ob der Anwalt einen Vertrag (und damit Haftung) mit irgendeinem Onlineportal dazu hat. Einige Softwareprogramme der Kanzleien bieten das z.B. mit an als service.

  • Da bin ich mal neugierig: Was wurde denn per pN zur Sache geschrieben?

    Erst dann lässt sich ja feststellen, ob eine Ergänzung überhaupt sinnvoll ist.

  • die PN enthielt eine Beispielberechnung aus einem Seminar in der die Auslagen besteuert worden sind.

    Habe jetzt natürlich das tolle Problem, dass die andere Kanzlei behauptet, dass nicht zu versteuern ist. Gut, dass Steuerrecht so ein großes Thema im Studium ist... :/

    Wenn mir da also noch jemand was zu sagen kann bitte gerne.

  • bei mir streiten sich zwei Kanzleien ob die Umsatzsteuer auf EMA-Anfragen anfällt und ich muss erhlich gestehen ich finde dazu leider im Kommentar und auf Beckonline nichts was mich in die eine oder andere Richtung treiben könnte.

    Hat da jemand was zur Hand?


    Bräuer in Bischof RVG VV 7008 Rn. 7 ff. - insbesondere zu EMA: Rn. 12

  • Wie meistens, sind auch hier die Ansichten unterschiedlich. EMA-Anfrage-Kosten sind bei mir (mit Bischof/Jungbauer/Bräuer u.a.) durchlaufende Posten. Ich habe jetzt nicht die Möglichkeit nachzusehen, aber ich meine dass Schons und Enders das anders sehen.

  • die PN enthielt eine Beispielberechnung aus einem Seminar in der die Auslagen besteuert worden sind.

    Habe jetzt natürlich das tolle Problem, dass die andere Kanzlei behauptet, dass nicht zu versteuern ist. Gut, dass Steuerrecht so ein großes Thema im Studium ist... :/

    Wenn mir da also noch jemand was zu sagen kann bitte gerne.

    ich find auf die Schnelle hier die Beiträge nicht mehr zur Richtlinie 152 zum UStG. Exec ist der Steuerheld hier und wir sind da derselben Ansicht.

    Wenn es eine Onlineanfrage ist, dann mit USt.
    Wenn es eine "normale" schriftliche ist, dann ohne.

    Ich mach mich gleich mal auf die Suche nach den Beiträgen...

    1. Teil:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…=Richtlinie+152
    2. Teil:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…=Richtlinie+152

    und der für mich verständlichste (incl. Hinweis auf 152):
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…inie+152&page=2

  • Wenn es eine Onlineanfrage ist, dann mit USt.
    Wenn es eine "normale" schriftliche ist, dann ohne.

    Mh, unser Einwohnermeldeamt erteilt auch online-Auskünfte, auf der Rechnung ist nichts von Steuern zu sehen. Wir haben uns dort als Kanzlei angemeldet und zahlen dafür weniger Gebühren.
    Oder meinst du nur entsprechende Unternehmen die die Auskünfte anbieten?

  • Mh, unser Einwohnermeldeamt erteilt auch online-Auskünfte, auf der Rechnung ist nichts von Steuern zu sehen. Wir haben uns dort als Kanzlei angemeldet und zahlen dafür weniger Gebühren.
    Oder meinst du nur entsprechende Unternehmen die die Auskünfte anbieten?


    Die entscheidende Frage ist: Wer ist bei diesen online-Abrufen der Kostenschuldner? Der Anwalt als (möglicherweise) Vertragspartner oder aber derjenige, für den bzw. in dessen Namen der Abruf erfolgt? Danach richtet sich, ob die entsprechenden Kosten beim Anwalt durchlaufende Posten sind oder nicht.

  • Tja, und das genau wird dann wieder unterschiedlich gesehen, so dass wir letztlich nicht weiter sind... :D

  • Wenn es eine Onlineanfrage ist, dann mit USt.
    Wenn es eine "normale" schriftliche ist, dann ohne.

    Mh, unser Einwohnermeldeamt erteilt auch online-Auskünfte, auf der Rechnung ist nichts von Steuern zu sehen. Wir haben uns dort als Kanzlei angemeldet und zahlen dafür weniger Gebühren.

    genau deswegen hab ich mich nicht angemeldet :D
    das mit den weniger Gebühren ist nämlich ne Milchmädchenrechnung, weil dann die USt draufkommt und ihr außerdem noch ESt drauf zahlt, weil es eine Kanzleieinnahme ist ;)


    Tja, und das genau wird dann wieder unterschiedlich gesehen, so dass wir letztlich nicht weiter sind... :D


    das wird mE einheitlich gesehen oder hast du ne Gegenmeinung parat? ICH seh das so und damit ist es richtig :teufel:

  • Wernn Du das so siehst, ist das ja schon die halbe Miete... ;)

  • Ich hab das Problem der durchlaufenden Posten bei Parkgebühren (des Anwalts) gehabt (PKH-Festsetzung). RA hatte USt. draufgepackt. Rechtspfleger hatte die paar Cent rausgerechnet. M.E. kommt da aber die Umsatzsteuer drauf. Allein ein Fremdinteresse genügt für einen durchlaufenden Posten nicht. Und so sehe ich es auch bei der EMA: kein durchlaufender Posten.

    In der Akte war nach meiner Erinnerung eine Verfügung der OFD Karlsruhe, wo auch EMA nicht als durchlaufender Posten angesehen wurde. Gefunden habe ich eine Entscheidung des AG Neustadt/W aus dem Jahr 2004 zu Aktenversendungspauschale: Kein durchlaufender Posten, also Umsatzsteuer drauf. (Auch das m.E. richtig).

    Schwarzer Kater

  • Allein ein Fremdinteresse genügt für einen durchlaufenden Posten nicht. Und so sehe ich es auch bei der EMA: kein durchlaufender Posten.

    Gefunden habe ich eine Entscheidung des AG Neustadt/W aus dem Jahr 2004 zu Aktenversendungspauschale: Kein durchlaufender Posten, also Umsatzsteuer drauf. (Auch das m.E. richtig).

    nochmal direkter Link zur RiLi 152:
    http://195.243.173.120/persoline/serv…ent.ioid=584769


    das Fremdinteresse reicht auch nicht aus. Es geht allein um den Kostenschuldner.
    Bei der Akteneinsicht ist das Thema doch auch durch, der RA darf Akteneinsicht beantragen (und nicht der Mandant) und nur er haftet für die Akte und die KOsten.

    Bei der EMA besteht der Unterschied, dass jeder Einsicht nehmen darf und wenn ich das privat mache, ist das ein umsatzsteuerfreier Betrag.
    Wenn ich das als Dienstleister anbiete und die Kostenhaftung gegenüber dem EMamt übernehme (einen eigenen Onlinezugriff/Vertrag), dann mit USt.


    Das ist doch ähnlich einfach wie bei McD die 7 % USt oder 19 % ;)

  • In der Akte war nach meiner Erinnerung eine Verfügung der OFD Karlsruhe, wo auch EMA nicht als durchlaufender Posten angesehen wurde.


    Die OFD Karlsruhe steht, m. E. nicht zu Unrecht, in der steuerrechtlichen Kritik wegen dieser Verfügung. Ich verweise dazu noch einmal auf die oben von mir zitierten Kommentarstelle. Ich halte mich jedenfalls an BFH BStBl. III 1967, 1238 = NJW 1968, 423 bzw. BFH BStBl. III 1967, 719. Trotz des Alters dieser Entscheidungen hat sich an der steuerlichen Betrachtung nichts geändert. Natürlich genügt ein Fremdinteresse (was genau ist damit gemeint?) nicht. Es kommt darauf an, wer Kostenschuldner der jeweiligen erteilten Auskünfte ist. Ist es der Anwalt (wie bei Nr. 9003 GKG oder beim elektronischen Grundbuchabruf), dann stellen die verlangten Gebühren keinen durchlaufenden Posten dar, so daß Umsatzsteuer hierauf zu erheben ist. Holt der Anwalt hingegen die Auskünfte in fremdem Namen ein und ist er damit nach den jeweiligen Gebührenordnungen nicht der Kostenschuldner, so handelt es sich bei den Gebühren um einen durchlaufenden Posten, der ohne Umsatzsteuer weiterzuberechnen ist.

    Wir hatten diese Diskussion schon in ellenlangen Threads hier. ;)

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