Anwalt im eigenen Gerichtsbezirk

  • Es aber auch noch einen weitere Thread, aber den find` ich gerade nicht.



    Es ist dieser ab # 24


    Wenn bei der Beiordnung des RA's keine Beschränkung ausgesprochen wurde, lag es doch i.d.R. an der Bequemlichkeit des Richters.

    § 91 ZPO mag sich vielleicht geändert haben, die Grundsätze der Erstattungsfähigkeit doch aber nicht. Oder habe ich gerade ein Brett an der falschen Stelle?



    M.E. (s. einschl.) Rechtsprechung bedurfte es aber oft auch keiner Einschränkung durch den Richter, da sich die Beschränkung direkt aus dem Gesetz ergab und im Antrag des RA auf Beiordnung (je nach Falllage) ein konkludenter Verzicht auf die Reisekosten gesehen werden konnte.

    M.E. wirkt sich die Änderung von § 91 ZPO schon auf die Erstattungsfähigkeit aus. advocatus diaboli hat das in seinen Beispielen m.E. schön dargestellt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wahrscheinlich bin ich heute zu blöd dazu oder sollte dringend in den Urlaub fahren! Oder ich bin das lebende Beispiel, dass Justizia doch blind ist!

  • Danke, aber ich habe den Thread schon gelesen, kann nur nicht "neues" entdecken. Deshalb fliege ich morgen erst einmal in die Sonne und lass mich "berieseln".

  • Wahrscheinlich bin ich heute zu blöd dazu oder sollte dringend in den Urlaub fahren! Oder ich bin das lebende Beispiel, dass Justizia doch blind ist!



    Mensch Himmel, mach keinen Scheiß und lasse mich hier hängen... :eek: ;)

  • Werde mich heute noch ein wenig in der Gummizelle rumdrücken, morgen abend fette Strandparty machen und meine Kopfschmerzen am Samstag/Sonntag auf dem Boot auskurieren! ( Das Leben kann so geil sein)

    Ab Montag werde ich wahrscheinlich wieder alles verstehen, oder auch nicht! :D

  • Ums nochmal aufzugreifen:

    Es ging um den Anwalt im eigenen Gerichtsbezirk, da stellt sich nicht die ganze Frage Erstattungsfähig, wenn usw.

    Aus meiner Sicht stellte sich vielmehr die Frage: Ein Gerichtsbezirk umfasst mehrere politische Gemeinden, nennen wir den Gerichtsbezirk z.B. Wesel.

    Ein Anwalt aus Wesel bekam bisher (und bekommt nun)für eine Vertretung keine Reisekosten.

    Ob ein Anwalt aus Hamminkeln (eigene Gemeinde, gehört zum AG Bezirk Wesel) Reisekosten tatsächlich bekam, war nach den Regeln auswärtiger Anwalt, Wohnsitz der Partei usw.usw. zu beurteilen.

    Da Hamminkeln nun aber im Bezirk des Prozessgerichts liegt, sind die Kosten erstattungsfähig, unabhängig von bisheriger Rechtsprechung. Ich darf daher nun in Wesel wohnen und den Anwalt in Hamminkeln beaufragen und der unterlegene Gegner muss die Reisekosten zahlen.

    Das die sonstige Rechtsprechung nicht ausgehebelt ist, ist mir klar. Im "Nahbereich" stellt sich die Frage nun nicht mehr.

  • Bei mir würde er die Reisekosten nicht bekommen. Wenn die Partei unmittelbar am Gerichtsort sitzt, besteht keine Veranlassung, einen im Bezirk weiter weg residierenden RA zu bemühen und unnötige Mehrkosten zu verursachen. Das würde ich drauf ankommen lassen.

  • Eindeutig :dagegen:

    § 91 Abs. 2 ZPO n.F. gibt doch für eine Notwendigkeitsprüfung gar nichts mehr her, wenn der RA im Bezirk des Prozeßgerichts zugelassen ist.

    Ich sehe es schon kommen, demnächst müssen wir zur Kostenfestsetzung eine aktuelle EMA vorlegen (der Anwalt aus Hamminkeln könnte ja in Wesel wohnen, dann unverändert keine Reisekosten). :eek:

  • Das soll mir mein Obergericht mal schwarz auf weiß geben, dass die genannte Vorschrift dazu führt, dass der jahrelang relevante kostenrechtliche Grundsatz einer ökonomischen Prozessführung mit einem Schlag totgelegt ist. Wenn der Gesetzeswortlaut in der Tat so zu verstehen sein soll, dann wird das Gericht es schon so verdeutlichen. Bislang sehe ich den genannten Grundsatz noch nicht in die tonne getreten, denn es ist auch das Interesse der erstattungspflichtigen Partei zu berücksichtigen.

    Ich fahre die allenthalben zu sehende Tendenz der anwaltfreundlichen Erstattungsmethoden (siehe auch BGH) nicht in jedem Falle mit. Es wäre nicht das erste Mal, dass die Obergerichte in meinem Beritt anderer Ansicht sind.

    Es mutet geradezu albern an, bei einem Gerichtsbezirk von z.B. 50 km der Partei, die am Gerichtsort sitzt, eine Wahl-RA in 50 km Entfernung 100 km Reisekosten zuzubilligen, obwohl im Gerichtsort ausreichend RAe vorhanden sind.

  • Bin nach Durchsicht dieses Threads nun etwas verwirrt. Kommt es für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten nun darauf an, dass Partei und Anwalt am gleichen Ort wohnen bzw. sitzen oder reicht es dafür aus, dass Partei und Anwalt im gleichen Gerichtsbezirk sind?

    Beispiel: Zum Amtsgerichtsbezirk Tüttel gehören Füttel und Knüttel. Partei wohnt in Füttel und beauftragt Anwalt in Knüttel. Sind nunmehr die Reisekosten des Anwalts in Knüttel erstattungsfähig wenn er Termine vor dem AG Tüttel wahrnimmt?

  • Ich lache mich wech... hoffentlich kriege ich die Orte jetzt alle auf die Reihe... :wechlach:

    Befindet sich der Ort Füttel, in dem die Partei sitzt, dichter am AG Tüttel als der Kanzleiort Knüttel, dann kann der RA aus Knüttel allenfalls Fahrtkosten von Füttel nach Tüttel erstattet verlangen - jedenfalls nach meiner Ansicht.

    (Jetzt muss ich mal eben mein Gebiss einsammeln und zum Kieferchirurgen... :D)

  • @Dunja: Yep. Ist der Anwalt im Bezirk des Gerichts zugelassen, bekommt er Reisekosten, egal wo die Partei wohnt, von seiner Kanzlei (oder Wohnsitz) zum Gericht.

  • @ 13: hihi, ja so ist das wenn man Fantasienamen erfindet:-)

    @ Jojo, hmm, aber jeder anwalt ist doch deutschlandweit bei jedem amts- land- oder oberlandesgericht zugelassen. Oder meintest Du Kanzleisitz im Gerichtsbezirk?

    Wenn ich das jetzt verstanden habe dann widersprechen sich die Beiträge von 13 und jojo. Gibt's Rechtsprechung?

  • Die bisherige von mir oben favorisierte Lösung ist durch die letzte Gesetzesänderung auf Kosten des Grundsatzes einer sparsamen Prozessführung wohl als gekippt anzusehen. Es gibt keine Rechtsprechung, aber den neuen § 91 II ZPO, mit dem ich mich so gar nicht anfreunden kann:

    Zitat


    (2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.



    Jojos Ansicht resultiert aus dem Umkehrschluss des oben fett Markierten, der dann den Grundsatz der ökonomischen Prozessführung ad absurdum führt, denn auch Gerichtsbezirke sind recht groß, so dass da einiges an Reisekosten zusammenkommen kann. Das scheint so gewollt zu sein - wieder mal zugunsten der RAe... :teufel:

  • Auch wenn ich immer noch Kopfschmerzen habe ( das Wochende war echt der Hammer, schon mal jemand einen M5 ( knapp 500 PS) mit Presseausweis an der Winschutzscheibe gefahren?) kann es aber auf die Zulassung nicht ankommen, da die BRAO ab 01.06.2007 geändert wurde. ( §18ff ist ja weggefallen)

    Ob das alles aus dem Umkehrschluss herauszulesen ist, wage ich nicht nur zu bezweifeln, sondern wette auch dagegen.

  • Dem Wortlaut nach ist das wohl schon herauszulesen, aber es fehlt auch bei mir an jeglicher Überzeugung im Hinblick auf eine ökonomische Prozessführung.
    Wer allerdings jetzt einen entsprechenden Antrag stellt und sich "auf das Gesetz" beruft, dem wird man schlecht beikommen können. Ich habe bislang mit meiner sparsamen Prozessführung immer Glück gehabt, weil wohl keiner so richtig den § 91 II ZPO interpretiert. Hinzu kommt die bisherige Gewohnheit.

    Wie interpretierst Du denn das Fettgedruckte des § 91 II ZPO?

  • Ich wurde zwar nicht gefragt :D, aber ich werde künftig Fahrtkosten immer anerkennen, wenn ein RA beuftragt wurde, der im Bezirk ds hiesigen Prozessgerichts zugelassen ist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Das würde ja bedeuten, dass ein RA, der einen Prozess vor einem OLG führt, aus dem gesamten OLG Bezirk anreisen darf, auch wenn die Partei vielleicht gegenüber vom OLG wohnt. Der gegener muss die Kosten erstatten, auch wenn es u.U. mehrere Termine sind?

    Nee, nee, das würde doch dem gesamten Prinzip der Kostenfestsetzung widersprechen. Das kann nicht sein. Selbst wenn das so gewollt wäre, kann ich nur für alle unterlegenen Parteien hoffen, dass dieser Schwachsinn schnellstmöglichst von den Fachleuten ( und ich werde das konsequent weiter zurückweisen) aufgehoben wird.

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