Es aber auch noch einen weitere Thread, aber den find` ich gerade nicht.
Es ist dieser ab # 24
Wenn bei der Beiordnung des RA's keine Beschränkung ausgesprochen wurde, lag es doch i.d.R. an der Bequemlichkeit des Richters.
§ 91 ZPO mag sich vielleicht geändert haben, die Grundsätze der Erstattungsfähigkeit doch aber nicht. Oder habe ich gerade ein Brett an der falschen Stelle?
M.E. (s. einschl.) Rechtsprechung bedurfte es aber oft auch keiner Einschränkung durch den Richter, da sich die Beschränkung direkt aus dem Gesetz ergab und im Antrag des RA auf Beiordnung (je nach Falllage) ein konkludenter Verzicht auf die Reisekosten gesehen werden konnte.
M.E. wirkt sich die Änderung von § 91 ZPO schon auf die Erstattungsfähigkeit aus. advocatus diaboli hat das in seinen Beispielen m.E. schön dargestellt.