Neues IN-Verfahren parallel zur WVP



  • Etwas ausführlicher: Das Amt des Alt-TH endet nicht gemäß §§ 115, 116, weil der Alt-TH nicht aufgrund eines Auftrags/Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Schuldner tätig ist, sondern aufgrund gerichtlicher Bestellung. Die Vergütung des Alt-TH für die Zeit nach Eröffnung des Neuverfahrens kann dort ebensowenig Insolvenzforderung sein, wie der Zahlungsanspruch aus einem über die Insolvenzeröffnung hinaus fortbestehenden Dienstverhältnis, also bleiben nur Masse- oder Neuverbindlichkeit. Neuverbindlichkeiten kann nur der Schuldner selbst begründen. Also bleibt nur Masseverbindlichkeit. q.e.d.:D
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    Die Vergütung des TH wird fällig mit Beendigung des Amtes, allerdings können Abschläge entnommen werden. Allerdings werden nicht fällige Forderungen mit Eröffnung des neuen Verfahrens fällig. Also doch nur eine InsO-Forderung ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Vergütung des TH wird fällig mit Beendigung des Amtes, allerdings können Abschläge entnommen werden. Allerdings werden nicht fällige Forderungen mit Eröffnung des neuen Verfahrens fällig. Also doch nur eine InsO-Forderung ?



    Mit dieser Begründung wären auch die Masseverbindlichkeiten aus Miet- und Arbeitsverträgen für die Zeit nach InsEröffnung 38er. Der TH erhält seine Vergütung für eine Leistung, die im hier diskutierten Fall nach Eröffnung des zweiten InsVerfahrens noch erbracht wird bzw. werden muss. Die Rechtsbeziehung zum Schuldner entspricht also einem Dauerschuldverhältnis i.S.v. § 55 I Nr. 2, und nicht dem Fall des § 41.

    Weiteres Argument: Die Vergütung des TH wird nicht mit dem Ende der WVP fällig, sondern mit Beendigung des Amtes. Wenn wir den theoretischen Fall bilden, dass TH 1 genau am Tag der Eröffnung des neuen Insolvenzverfahrens (evtl. aus Entsetzen über die 2. Eröffnung) verstirbt und umgehend ein neuer TH 2 bestellt wird, dann ist die Vergütung von TH 1 mit seinem Ableben (= Ausscheiden aus dem Amt) fällig und Insolvenzforderung; die Vergütung des TH 2, der sein Amt aber erst nach Eröffnung des InsVerfahrens 2 antritt, kann dort keine InsForderung sein.

  • den Mietvertrag kann ich aber kündigen;
    wenn schon so eine Art Mietvertrag, dann Erbbaurecht. Hier sind jedoch die künftigen Erbauzinsen nach IE auch § 38 Forderungen.

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  • den Mietvertrag kann ich aber kündigen



    Solange eine Leistung nach InsEröffnung noch in Anspruch genommen wird/werden muss, muss sie aber bezahlt werden.:strecker

    Über eine Analogie zu § 113 können wir gerne diskutieren, das wird aber wahrscheinlich nicht ganz funktionieren, weil man den TH dann als ausschließlich gegenüber dem Schuldner Dienstverpflichteten betrachten müsste.

  • .. und noch ein Gedicht, damit Du vielleicht doch noch zu Deiner Kohle kommst, wenigstens nach IE des neunen Verfahrens:

    Eigentlich bist Du doch als Treuhänder wie ein Familienmitglied zu behandeln und die Versorgung eines solchen ist eine höchst persönliche Pflicht des S, Unterhalt eben. Da wegen § 40 InsO dies das Insolvenzverfahren nicht berührt, müsste der Schuldner zahlen oder aber Du hetzt ihm die STA wegen Verletzung seiner Unterhaltspflichten auf den Hals [oder noch schlimmer, INTI].

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  • Habe hier auch den Fall, dass das erste Verfahren in X-Stadt im Jahre 2002 eröffnet worden ist und der Schuldner bei uns ein neues Verfahren beantragt hat. Irgendwie muss man das 2. Verfahren doch plattmachen können.

    Einzige Idee ist bisher die Aufhebung der Kostenstundung im zweiten Verfahren, wenn der Schuldner im ersten Verfahren die RSB erteilt bekommt.

    Hat jemand noch weitere Vorschläge? :gruebel:

  • ohne Reim:
    Im Falle der Kenntnis von dem noch laufenden Altverfahren wäre es nie zur Stundung der Kosten im Neuverfahren und somit zur Eröffnung gekommen, wegen BGH IX ZB 189/03, was m.E. genau den Wortlaut des Nr. 1 trifft. I.Ü. könnte man ja auch noch das Palaver vom redlichen Schulnder ins Feld führen oder mal in BT-Drucks 14/5680 zur Begründung des § 4c InsO schauen.

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