Anordnungen im Testament nicht veständlich...

  • Guten Morgen,

    in meiner Eigenschaft als GB-RPfl und muss ich die Berichtigung eintragen, habe aber ein Problem mit dem eröffneten notariellen Testament (und von Nachlassrecht wenig bis keine Ahnung). :oops:
    Und zwar hat die Erblasserin im notariellen Testament zu Erben ihre 4 Kinder eingesetzt. So weit so gut. Weiterhin ist aber folgende Anordnung getroffen:

    "Fällt ein Erben vor oder nach dem Eintritt des Erballs weg, sind seine Abkömmlinge nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge Ersatzerben. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, wächst der Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an, bei gemeinschaftlichen Erbteilen zunächst innerhalb des gemeinschaftlichen Erbteils.
    a) Diese Bestimmungen haben Vorrang vor allen gesetzlichen oder sonstigen Auslegung-, Vermutungs- oder Ergänzungsbestimmungen.
    b)....."

    Und tatsächlich ist nun zwei Monate nach meinen "Grundbuchberichtigungserbfall" eine der eingesetzten Erbinnen nachverstorben.
    Was mach ich denn jetzt in meiner Grundbuchsache? Im Zweifel fordere ich einen Erbschein an. Nur der Mensch, der den Grundbuchberichtigungsantrag schon gestellt hat, würde bestimmt gern wissen, wieso. Es ist ja schließlich ein notarielles Testamen vorhanden... Was schreib ich ihm denn am Besten??? Einfach nur, dass die Anordnung im Testament zu ungenau ist wär ein bisschen mau, oder?
    Danke!

  • Der Passus, dass ein Erbe nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, bezieht sich nur auf eine denkbare Erbausschlagung oder auf eine ebenso (theoretisch) denkbare Testamentsanfechtung, also kurz gesagt auf alles, was eine eingetretene Erbenstellung wieder ex tunc vernichten kann. Das "normale" Nachversterben eines Erben führt demgegenüber nicht dazu, dass der Erbe als solcher wegfällt. Denn er bleibt Erbe und vererbt lediglich weiter. Dies wird durch das vorliegende Testament nicht ausgeschlossen, weil nur eine Ersatzerbfolge, aber keine Nacherbfolge angeordnet ist (die Auslegungsregel des § 2102 Abs.1 BGB gilt nicht "umgekehrt": Palandt/Edenhofer § 2102 RdNr.1).

    Natürlich braucht man aber noch einen formgerechten Erbnachweis für die Erbfolge nach dem nachverstorbenen Erben.

  • Wow. Herzlichen Dank an juris. Da wär ich nie drauf gekommen. Ich hatte vorher meinen Kollegen nebenan gefragt, dessen Antwort ich allerdings leider nicht verstanden habe. Er sprach aber auf jeden Fall davon, dass wir in diesem Fall einen Erbschein brauchen, weil die Anordnung im Testament nicht eindeutig bestimmt ist. Und er sprach auch von Vor-/Nacherbschaft...?

    Aber nach juris' Ausführungen ist das Testament ja so i. O.. Erben sind die vier eingesetzten Kinder geworden.
    Die Grundbuchberichtigung kann ich ja schon mal eintragen und bzgl. der nachverstorbenen Miterbin nochmal zur Grundbuchberichtigung auffordern und hier Erbscheinsausfertigung verlangen (kein Testament vorhanden). Oder ist sind beide Berichtigungen in einer Eintragung zu erledigen?

  • Ist der Erblasser von mehreren Miterben beerbt worden, von denen einer noch vor erfolgter Grundbuchberichtigung nachverstorben ist, so kann das Grundbuch im Hinblick auf die eingetretenen Erbfolgen auch in der Weise berichtigt werden, dass zusammen mit den lebenden Miterben auch "die unbekannten Erben" des nachverstorbenen Miterben an dessen Stelle im Grundbuch eingetragen werden, weil die nur einheitlich mögliche Grundbuchberichtigung nach beiden Erbfällen anderenfalls nicht durchführbar wäre (OLG Rostock NJW-RR 2005,604; BayObLGZ 1994,161 = Rpfleger 1995,103).

    Also:

    2a-A
    2b-B
    2c-C
    2d-die unbekannten Erben des D, geb.am ..., verstorben am ...

    ---in Erbengemeinschaft

    Kommt dann der Erbschein nach D, ist sind die unbekannten Erben des D unter Nr.2d im Zuge der erneuten Grundbuchberichtigung zu röten und unter Nr.3 ist der Erbe des D (bzw. die Erben des D in Erbengemeinschaft!) einzutragen.

    Man kann aber mit der Berichtigung natürlich auch zuwarten, bis der Erbschein nach D vorliegt und erledigt dann alles in einem. In diesem Fall sind in Spalte 4 natürlich beide Erbfolgen zu vermerken. D muss in diesem Falle nicht voreingetragen werden (§ 40 GBO), sodass sein Erbe bzw. seine Erben (in Erbengemeinschaft) unmittelbar unter Nr.2d eingetragen werden können.

    Beispiel, wenn D mehrere Erben hat:

    2a--A
    2b--B
    2c--C
    2d1-D1
    2d2-D2

    zu 2a-d: in Erbengemeinschaft
    zu 2d: in Erbengemeinschaft

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