öffentl. Testament mit Testamentsvollstreckung- Anfechtung

  • Hallo,

    mein Erblasser hat zwei letztwillige öffentliche Testamente hinterlassen. In dem ersten Testament 1988 hat er seine Tochter zur alleinigen Erbin des Hofes eingesetzt. Weiterhin hat er einen Testamentsvollstrecker eingesetzt ( ....zu meinem Testamentsvollstrecker bestimme ich....) Hinsichtlich des hoffreien Vermögens hat der Erblasser gesetzliche Erbfolge angeordnet.
    Dieses Testament hat er aufgrund einer Gefängnisstrafe seiner Tochter 2000 aufgehoben und seinen Enkel als alleinigen Hoferben eingesetzt. Die weiteren Bestimmungen des Testaments von 1988 hat der Erblasser nicht aufgehoben. Das Nachlassgericht hat 2006 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Die Tochter hat nunmehr die Einsetzung des Enkelsohnes als Hoferben ( ihres Sohne ) angefochten und einen Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses gestellt ( momentan noch formfreier Antrag ). Sie hat einen Antrag auf Einziehung des TV- Zeugnisses gestellt. Wer entscheidet über die Einziehung des TV- Zeugnisses? Das Landwirtschaftsgsericht oder auch das Nachlassgericht? Als Begründung gibt die Tochter an, dass ihr Vater anders testiert hätte, wenn er gewusst hätte, dass seine Tochter im Straverfahren eine mildere Strafe erhält und daher weder die Testamentsvollstreckung angeordnet hätte, noch seine Tochter enterbt hätte.

  • Kann wirksam der Antrag auf Einziehung des TV- Zeugniss gestellt werden? Müsste erst das LW- Verfahren abgewartet werden?

  • Über die Einziehung entscheidet immer das erteilende Gericht (hier also das NachlG), und zwar auch dann, wenn es für die Erteilung überhaupt nicht zuständig war (Palandt/Edenhofer § 2361 RdNr.7; MünchKomm/ Mayer RdNr.33 m.w.N.; a.A. Wöhrmann/Stöcker § 18 HöfeO RdNr.69, die unzutreffenderweise die Einziehungszuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts annehmen). Im vorliegenden Fall kommt es für die Einziehung des TV-Zeugnisses allerdings nicht auf die Begründetheit der Testamentsanfechtung im Hinblick auf die angeordnete Testamentsvollstreckung an, weil die von Amts wegen anzuordnende Einziehung schon deshalb geboten ist, weil das TV-Zeugnis vom unzuständigen NachlG erteilt wurde (MünchKomm/Mayer § 2353 RdNr.156).

    In der Sache wird das Landwirtschaftsgericht allerdings ein neues TV-Zeugnis erteilen, weil die erklärte Anfechtung im Hinblick auf die Anordnung der TV schon nach dem Inhalt der Testamente keinesfalls durchgreifen kann. Denn der Erblasser hatte seine Tochter schon im ersten Testament aus dem Jahre 1988 mit einer Testamentsvollstreckung für das Hofvermögen beschwert, obwohl sie in diesem Testament noch als alleinige Hoferbin vorgesehen war und deren strafrechtliche Verurteilung noch in ferner Zukunft lag. Es ist demnach völlig ausgeschlossen, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung in irgendeiner Weise von einer irrigen Erwartung des Erblassers im Hinblick auf den Ausgang des besagten Strafverfahrens beeinflusst war.

    Ob die Anfechtung der im zweiten Testament enthaltenen Erbeinsetzung für das Hofvermögen durchgreift, hat ebenfalls das Landwirtschaftsgericht zu entscheiden. Dieser Entscheidung haben die erforderlichen Ermittlungen vorauszugehen, sodass an dieser Stelle nichts zur Begründetheit der Anfechtung gesagt werden kann.

    Das Landwirtschaftsgericht ist übrigens auch für die Erteilung des Erbscheins für das hoffreie Vermögen zuständig (BGHZ 104, 363 = NJW 1988, 2739; OLG Hamm AgrarR 1985, 51). Ein vom NachlG erteilter Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge für das hoffreie Vermögen wäre daher ebenfalls (vom NachlG) einzuziehen.

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