§ 54 SGB I Abs. 3 n.F.:
Unpfändbar sind Ansprüche auf
Unpfändbar sind Ansprüche auf
1.
Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge,
§ 10 BEEG :(1)
Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
Ist das Elterngeld über 300 € hinaus gem. § 54 Abs. 4 SGB I wie eine laufende Geldleistung pfändbar wie Arbeitseinkommen - aber welchen Sinn hat dann § 54 Abs. 1 mit dem Freibetrag? Oder soll es darüber hinaus voll pfändbar sein - kann ich mir auch nicht vorstellen
Kann mir Doofi das jemand erklären?