Steht gar nichts drin bezüglich der Zinsen... und mein Kollege, der jetzt zur Arbeit erschienen ist :), hat ausdrücklich gesagt, auch OHNE Antrag
Zinsen und Hinterlegung
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saddle80 -
12. September 2007 um 07:48
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Na dann..... entscheiden, verfügen und weglegen....
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Hab ich grad getan - wieder eine Akte weniger ;).
Danke nochmal! -
Dumme Frage... ein Kollege hat mir erzählt, seit neuestem braucht man keinen gesonderten Antrag auf Zinsauszahlung mehr?
Seit wann?
Das weiß ich nicht. Ich (als Justiz-Alien) stelle immer auch den Antrag auf Zinsauszahlung. So hatte ich es mal gelernt.
Dennoch sollte m.E. aus dem Urteil etwas über die Hinterlegungszinsen gesagt sein. Es könnte ja theoretisch sein, daß die Zinsen nur einem der Berechtigten zustehen sollen. Was steht denn drin?
Ohne Antrag und übereinstimmende Erklärung oder Urteil (§ 13 HinterlO) gibt's auch keine Zinsen. Die Berechnung der Zinsen erfolgt auch erst, wenn sie ausgezahlt werden sollen. -
Ich würde die Zinsen anteilig auch ohne ausdrücklichen Antrag mitauszahlen ( § 8 Nr.3 ), und zwar anteilig als " Frucht " der Hauptsache.
So habe ich das in einem vergleichbaren Fall hier gemacht. -
Weil Themengleichheit hier der Verweis auf:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?p=230624#post230624
... belegt übrigens meine Bauchentscheidung von #18:D -
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