Genehmigung des Erwerbsgeschäftes eines Minderjährigen nach § 112 BGB

  • Das sehe ich nicht so. Im Prinzip können die Minderjährigen doch das Unternehmen auch so führen, ohne das sie vorher eine GbR gründen. Dies ist doch nicht zwingend.

  • Es bedarf gesellschaftsrechtlich keines formellen Aktes für die Gründung einer GbR. Weder ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag noch die ausdrücklich erklärte Absicht ist hierfür notwendig.

    D.h., wenn die mj hier geschäftsführend tätig werden, ist die GbR faktisch (aber fehlerhaft) bereits entstanden, da sie noch der Genehmigung bedarf.

    Im Endeffekt ist dies aber ein Streit um Huhn oder Ei. :D

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich hab hier aktuell auch noch eine Frage dazu.

    Ein mdj (ebenfalls mit Gewerbeschein und in der IT-Branche) will (telefonisch) nur grob wissen, was er machen muss, um die unbeschränkter Geschäftsfähigkeit zu erlangen...

    Hab ihn auf morgen vertröstet, da ich absolut keine Ahnung hatte.
    Gut, dass das Forum da ist und ich den 112 BGB gefunden hab. :schwitz:


    Wer muss denn den Antrag stellen? Er oder seine Eltern?

    Sollte die Ermächtigung durch mich (VormG) erteilt werden, brauchen dann die Eltern doch weiterhin noch die Genehmigungen nach § 112 I 2 oder? Wer ist da dann zuständig? VormG oder FamG?
    Das hieße ja dann, jedesmal, wenn er was "auf Pump" kaufen will, ist das ja genehmigungspflichtig, oder?

    Danke für eure Hinweise...


  • Wer muss denn den Antrag stellen? Er oder seine Eltern?...



    Wenn überhaupt ein Antrag erforderlich ist (mir hat mal jemand gesagt, für notwendige Genehmigungen braucht man keinen formellen Antrag, habe ich aber nie nachgeprüft), dann meines Erachtens die Eltern.

    Sollte die Ermächtigung durch mich (VormG) erteilt werden, brauchen dann die Eltern doch weiterhin noch die Genehmigungen nach § 112 I 2 oder? Wer ist da dann zuständig? VormG oder FamG?



    Nach dem Gesetzestext immer das Vormundschaftsgericht, habe aber im Moment keine Zeit, im Kommentar nachzulesen.

    Das hieße ja dann, jedesmal, wenn er was "auf Pump" kaufen will, ist das ja genehmigungspflichtig, oder?



    Ja, sehe ich so.

    Ich stelle in diesen Fällen immer ziemlich hohe Ansprüche.



  • zu 1.)
    aber ich brauch doch irgendwas schriftliches, damit ich überhaupt ein Aktenzeichen vergeben kann (und was für eins eigentlich? ist das dann ne Xer-Sache?
    Oder kann ich ihn einfach (mit Eltern) zu mir bestellen, Protokoll aufnehmen und dann die weiteren Schritte einleiten (IHK anhören etc)?

    zu 2.)
    ja, ist überall VormG. Mir hat sich nur der Hintergrund nicht erschlossen, warum in Fällen der elterlichen Sorge das VormG zuständig ist. Aber wohl deshalb, weil hier nicht in die elterliche Sorge eingegriffen wird... (wie auch immer, ich hab es am Hacken :mad:)

    zu3.)
    Dacht ich mir fast. Das wäre ja ein Fass ohne Boden...

    Welche Anforderungen stellst du denn da so hoch? Und woher kriegst du Erfahrungswerte?

  • M. E. müssen die Eltern den "Antrag" stellen, da sie ja die Ermächtigung im Sinne des § 112 BGB, die zur Genehmigung durch das VG ansteht, erteilen.
    Was nutzt mir der erscheinende Jungunternehmer in diesen Fällen.
    Da dieser aber anzuhören ist - § 50 b FGG -, kann er gleich mitkommen. Es müssen schließlich die möglichen Risiken thematisiert werden, weshalb ich mich mit einem schriftlichen Antrag allein nicht zufrieden gebe. Da wird ein Termin mit toute la famille gemacht.


  • Welche Anforderungen stellst du denn da so hoch? Und woher kriegst du Erfahrungswerte?



    Das mit der Erfahrung ist schwierig, weil diese Verfahren selten vorkommen. Ich habe mal eine sooo schöne Verfügung gemacht, aber leider nicht gespeichert.

    Wenn, dann schreiben die Minderjährigen zunächst selbst. Ich weise dann darauf hin, dass die Eltern einverstanden sein müssen, dargelegt werden muss, welche Art von Geschäft betrieben werden soll, frage über welche Fähigkeiten er verfügt und welches Wissen er wie erworben hat, um sich im Geschäftsleben zu bewegen.

    .... weshalb ich mich mit einem schriftlichen Antrag allein nicht zufrieden gebe. Da wird ein Termin mit toute la famille gemacht.



    :einermein

  • M. E. müssen die Eltern den "Antrag" stellen, da sie ja die Ermächtigung im Sinne des § 112 BGB, die zur Genehmigung durch das VG ansteht, erteilen.
    Was nutzt mir der erscheinende Jungunternehmer in diesen Fällen.
    Da dieser aber anzuhören ist - § 50 b FGG -, kann er gleich mitkommen. Es müssen schließlich die möglichen Risiken thematisiert werden, weshalb ich mich mit einem schriftlichen Antrag allein nicht zufrieden gebe. Da wird ein Termin mit toute la famille gemacht.



    Gut. Dann kann ich ihm heut schon etwas näheres erzählen und die ganze Family zu mir einladen...
    Aber nochmal die Frage. Was vergebe ich (vielmehr die SE) für ein Aktenzeichen... Mir fällt da echt nur ne Xer Sache (Akten über andere vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten) ein...

  • Für das Gespräch brauchst Du meines Erachtens keine Akte. Erst dann, wenn der Antrag tatsächlich gestellt wird. Eintragen als X ist nach meiner Meinung richtig.

    Wenn Du meinst, schon zum Gespräch eine Akte zu benötigen, würde ich AR für richtig halten. Vielleicht wird der Antrag ja gar nicht gestellt.

  • Zum Zwecke der Statistik ist auf jeden FAll ein Az (X) zu vergeben. Ich bearbeite doch nicht stundenlang irgendeinen Quatsch infantiler Zeitgenossen, die meinen, mit einem PC im Kinderzimmer seien sie schon ein Weltkonzern, ohne dass sich das irgendwo niederschlägt.
    Nicht jeder ist ein Lars Windhorst, dessen Raddreherei so groß wurde, dass er anschließend auf kleine Brötchen gesetzt wurde.

  • Für das Gespräch brauchst Du meines Erachtens keine Akte. Erst dann, wenn der Antrag tatsächlich gestellt wird. Eintragen als X ist nach meiner Meinung richtig.

    Wenn Du meinst, schon zum Gespräch eine Akte zu benötigen, würde ich AR für richtig halten. Vielleicht wird der Antrag ja gar nicht gestellt.



    Auf AR bin ich ja gar nicht gekommen. Danke :daumenrau...

    Nein, zum Gespräch brauch ich noch keine Akte, aber wenn die Family zum Termin kommt, geh ich mal davon aus, dass ich das zumindest kurz als Protokoll festhalte und dann zumindest reinschreiben kann, ob Antrag gestellt wird, oder nicht...

    Und dann als Xer Sache eintragen und ab dafür an die IHK zur Stellungnahme...

    Ich werd ihn dann nach Fähigkeit und Wissen usw. befragen und dann mal sehen, was dabei rauskommt...

    Muss er mir eigentlich erzählen, was genau er macht und in welchem Umfang? Weil gestern am Telefon hat er irgendwas von "Großhändlern" erzählt...
    Er muss mir ja nicht einen Strukturplan oder ne Geschäftskalkulation oder sowas vorlegen (und wenn, könnt ich damit ja nix anfangen :gruebel:)...Aber mal sehen, was er so von sich gibt. Ich werde sicher zu gegebener Zeit berichten und euch über die Genehmigungsfähigkeit ausfragen :D



  • Muss er mir eigentlich erzählen, was genau er macht und in welchem Umfang? Weil gestern am Telefon hat er irgendwas von "Großhändlern" erzählt...



    Klar, Du musst doch das Risiko abschätzen können. Es ist doch ein Unterschied, ob er sich zum Beispiel mit der Erstellung von Seiten fürs Web oder dem Schreiben kleiner Programme befasst oder etwas verkaufen will, dafür aber beim Händler in Vorleistung treten muss. (Und steuerliche Fragen sollte er auch schon mal klären)

  • Klar, Du musst doch das Risiko abschätzen können. Es ist doch ein Unterschied, ob er sich zum Beispiel mit der Erstellung von Seiten fürs Web oder dem Schreiben kleiner Programme befasst oder etwas verkaufen will, dafür aber beim Händler in Vorleistung treten muss. (Und steuerliche Fragen sollte er auch schon mal klären)



    Ok, Dann bin ich mal gespannt, was er sich so vorstellt...

    Vielen Dank für die guten Tipps!

  • Meine Frage passt am besten hier hin:

    Minderjähriger fragt vor gut einem Jahr an, wie er einen Beschluss des Vormundschaftsgerichts bekommt, um ein Erwerbsgeschäft zu führen.

    Ich teile ihm die Voraussetzungen mit, Erwerbsgeschäft, Ermächtigung der Eltern, vormundschaftsgerichtliche Genehmigung und stelle dann schon mal einige Fragen, die für die Frage der Erteilung der Genehmigung von Bedeutung waren. Keine Antwort. Die Akte wird nach 6 Monaten weggelegt.

    Nun teilt mir das Gewerbeamt (auf dem Briefkopf heißen die komplizierter) mit, dass der Knabe seit Anfang dieses Jahres eine Tätigkeit gewerblich ausübt. (Zu dem Zeitpunkt war er 14.) Dieses habe das Finanzamt mitgeteilt. Der Bube hat dann ein Gewerbe angemeldet (kann er selbst, meint das Amt). Nun hat das Amt § 112 BGB gelesen und ist zu dem Schluss gekommen, dass "eine Ermächtigung durch das Vormundschaftsgericht erfolgen muss" und geben mir den Sachverhalt zur Kenntnis.

    Muss ich nun von Amts wegen tätig werden? Ich denke nein, ich weise den Minderjährigen auf mein Schreiben aus dem letzten Jahr hin und bescheide das Amt, das ich von Amts wegen in diesem Fall nicht tätig werden kann. Müssen Sie ihm die Ausübung des Gewerbes untersagen.

  • Zu unterscheiden sind die Fälle des § 1645 BGB und des § 1823 BGB von dem des § 112 BGB.

    Weiter muss unterschieden werden zwischen Eröffnung des Erwerbsgeschäftes und seiner behördlichen Anmeldung.
    Das BGB spricht nicht von der Anmeldung, sondern von der Eröffnung des Gewerbes. Die Anmeldungspflicht ergibt sich aus § 14 Gewerbeordnung. Hiernach ist gleichzeitig mit der Eröffnung die Anzeige derselben zu erstatten. Eine Lizenzierung ist hiermit in 99% aller Fälle nicht verbunden.

    Bei §§ 1645, 1823 BGB müssen m. E. die gesetzl. Vertreter die Eröffnung in die Wege leiten und die Anmeldung vornehmen. Sie führen auch das Erwerbsgeschäft in Vertretung des Minderjährigen.

    Bei § 112 BGB ist eine erweiterte Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen gegeben. Allerdings nur bei Vorliegen aller Komponenten, sprich Ermächtigung des ges. Vertreters und VG-Genehmigung.
    Hier fehlt letztere.
    Also keine erweiterte Geschäftsfähigkeit, keine wirksame Anmeldung des Gewerbes, weil sie vom Minderjährigen allein vorgenommen worden ist.

    Es kann natürlich sein, dass die Eltern ihm die Anmeldung gestattet haben. Dann haben wir den Fall des § 1645 BGB und die Anmeldung ist wirksam erfolgt (§§ 106, 107 BGB bzw. §§ 164, 165 BGB). Insoweit irrt das Gewerbeamt mit seiner aktuellen Äußerung, sollten die Eltern dem Minderjährigen die Erlaubnis zur Anmeldung gegeben haben oder ihn als Vertreter eingesetzt haben.

    Allerdings hat das Gewerbeamt bei der Anmeldung gepennt. Es hätte nach der FG-Genehmigung fragen müssen. § 1645 BGB ist auch für das Gewerbeamt eine zu beachtende Vorschrift. Es handelt sich zwar nur um eine Ordnungsvorschrift, die auf die Wirksamkeit des Eröffnens des Erwerbsgeschäftes keinen Einfluss hat, jedoch kann sie nicht links liegen gelassen werden.

    Ich würde nachhaken, ob der § 112 BGB oder § 1645 BGB angesteuert worden ist.
    Zum einen kennt das FGG insoweit keinen Antragszwang, zum anderen ist der haftungsrechtliche Zustand ungeklärt. Dies ist für die Geschäftspartner des Minderjährigen unzumutbar.
    Zumindest würde ich nachhaltig darauf hinweisen, dass alle Rechtsgeschäfte immer noch von den Eltern vorzunehmen oder in jedem Einzelfall zu genehmigen sind, solange nicht die VG-Genehmigung des § 112 BGB vorliegt.

  • wwiw,

    danke für die Antwort. Nach dem Sachverhalt geht es nur um § 112 BGB. Der Junge befasst sich mit "Internetdienstleistungen, Erstellung von Fach- und Werbetexten".

    Den Hinweis im letzten Absatz habe ich in meine Verfügung übernommen und mich entschlossen, eine Frist zu notieren. Wenn sich der Knabe wieder nicht rührt, werde ich ihn einladen. Namen und Anschriften des/der gesetzlichen Vertreter/s weiß ich bisher nicht.

  • Da fällt mir ein, dass mein Fall sich auch nicht mehr gerührt hat :nixweiss:.

    Ich weiß nur, dass in diesem Fall der Mdj. selbst das Gewrbe angemeldet hat mit Erlaubnis der Eltern.
    Gewrbeschein wurde nach Aussage des Mdj. auch bereits erteilt. Nur die Geschäftspartner hätten wohl (in meinem Fall) auf § 112 BGB bestanden...

  • hallo zusammen!
    Ich habe auch einen Antrag nach § 112 BGB als VormG vorliegen. :confused:
    Die Eltern stimmen zu, der Junge ist 16 und will ein Gewerbe mit Handel von EDV-Produkten im Intrenet anmelden, ich vermute ebay. Zur Geschäftsabwicklung wird ihm ein Geschäftskonto mit Dispokredit bis 3.000,- € von den Eltern zur Verfügung gestellt, der Vater übernimmt die Bürgschaft. Der wöchentliche Zeitaufwand soll max. 5 Std. betragen und mtl. ca. 200,- € Gewinn.

    Was muss ich prüfen? ich hab keine Ahnung, was ich den Jungen bei der Anhörung fragen soll und bin mir auch nicht sicher, ob so die IHK etwas dazu sagen kann.
    Der Vater hat am Telefon mitgeteilt, dass sie eine solche Gewerbeanmeldeung bräuchten, da ebay sonst Ärger macht von wegen Gewerbebetrieb, der nicht angemeldet ist, wenn man viele ebayauktionen laufen hat. War mir unbekannt!?:gruebel:

    Was tun?
    Danke im Vorraus für eure Hilfe!!!:)

  • Wenn er als Gewerbetreibender auftritt ist er auch Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt. Also erste Frage, was er genau verkaufen will (Lagerhaltung, Vorausszahlungen an Lieferanten?) und dann will ich zumindest wissen,  über welche Eigenschaften, Fähigkeiten und Kenntnisse der Minderjährige verfügt, die es ihm ermöglichen, sich im Geschäftsleben wie ein Volljähriger zu bewegen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!