Genehmigung des Erwerbsgeschäftes eines Minderjährigen nach § 112 BGB

  • Okay, aber wenn er erstmal diese Genehmigung hätte, muss er sich doch daran theoretisch nicht mehr halten, oder? Das Gewerbe ist ja sehr allgemein formuliert. Was für Kenntnisse/Fähigkeiten müsste er denn z.B. aufweisen? Wie kann ich das denn in einem kurzen Gespräch beurteilen, ob er verantwortungsbewusst handeln kann? Ich würde das am liebsten ablehnen, weiß aber nicht wie.

  • Du kannst doch den Antrag nicht einfach zurückweisen, nur weil du nicht weißt, was du den Mj bei der Anhörung fragen sollst :cool:.

    Lies dir mal diese Entscheidung durch: OLG Köln, Beschluss vom 13.04.1994 - 16 Wx 52/94.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Okay, aber wenn er erstmal diese Genehmigung hätte, muss er sich doch daran theoretisch nicht mehr halten, oder?



    Nö, muss er nicht, aber dann müssen die Eltern für ihn Verträge schließen bzw. die von ihm abgeschlossenen Verträge genehmigen.

    Das Gewerbe ist ja sehr allgemein formuliert.



    Dann muss es konkretisiert werden.

    Was für Kenntnisse/Fähigkeiten müsste er denn z.B. aufweisen? Wie kann ich das denn in einem kurzen Gespräch beurteilen, ob er verantwortungsbewusst handeln kann? Ich würde das am liebsten ablehnen, weiß aber nicht wie.



    So ein bißchen Vertragsrecht, Gewährleistung, Buchführung und Steuerrecht finde ich schon wichtig.

    Außerdem, warum musst Du nach einem kurzen Gespräch entscheiden? Bereite Dich auf den Termin vor und höre Dir an, was die zu sagen haben. Danach kannst Du in Ruhe überlegen, ob Du noch was brauchst und was. Ich würde wohl auch das Jugendamt beteiligen wollen, müsste aber noch einmal nachlesen, ob das geht (ich fürchte, nicht).

  • Ich lasse mir vor dem Anhörungstermin von den Minderjährigen ein Konzept vorlegen, wie sie ihr Gewerbe aufziehen wollen. Dann hat man auch für konkrete Fragen einige Anhaltspunkte. Haben Mama und Papa zu sehr an dem Konzept mitgewirkt, merkt man das dann auch schnell, da die Minderjährigen bei Nachfragen ganz schnell den Faden verlieren.
    Ich stelle u. A. auch immer Fragen dazu, wie die Tätigkeit finanziert werden soll, wie evtl. Zahlungsausfälle gehandhabt werden usw. Da merkt man ganz schnell, ob sich die Minderjährigen mit der Materie auch selber befasst haben.
    In meiner letzten Anhörung hatte der Minderjährige sogar schon einen Workshop für Kleinunternehmer besucht und kannte sich richtig gut aus.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Schon klar :) !!
    Ich meine ja nur, dass ich grundsätzlich der ganzen Sache etwas skeptisch gegenüberstehe. Einen minderjährigen sozusagen als voll geschäftsfähig zu erklären - das ist m.E. nicht so ohne. :(
    Schließlich gibt es schon genug Erwachsene, die nicht klar kommen... naja. Wenn der Vater aber wie gesagt für ihn bürgt, ist das ja schonmal was.
    Außerdem scheint es auf den ersten Blick etwas übertrieben zu sein, warum er ein Gewerbe anmelden muss, wenn nur ein paar Sachen über ebay oder ein anderes online auktionshaus kaufen und weiterverkaufen will. Aber vermutlich ist das schon richtig so.:gruebel:

  • Ich muss nochmals auf das Thema zurückkommen, wenn es auch ausgiebig diskutiert wurde.
    Eltern haben für eine Minderjährige (8 Jahre alt) eine Photovoltaikanlage installiert und aus dem Vermögen der Minderjährigen bezahlt (ohne Darlehensaufnahme).
    Das Finanzamt verlangt nur eine Genehmigung nach 112 BGB.
    Diese habe ich zurückgewiesen, da das Erwerbsgeschäft nicht nur im Namen des Minderjährigen, sondern auch von diesem selbst betrieben werden muss (Knothe/Staudinger).
    Seht ihr noch etwaige familienrechtliche Genehmigungstatbestände ? Ich habe als VG entschieden.

  • Wonach richtet sich das denn, wann ein Gewerbe angemeldet werden muss und damit § 112 BGB eingreift ?
    An der Höhe der Einkünfte ?
    Ich habe ein Fall, in dem ein Mündel ( Vormundschaft besteht ) als Fotomodel arbeiten will. Das Finanzamt hat wohl eine Gewerbeanmeldung gefordert und das Gewerbeamt verlangt die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

  • Wonach richtet sich das denn, wann ein Gewerbe angemeldet werden muss und damit § 112 BGB eingreift ?
    An der Höhe der Einkünfte ?
    Ich habe ein Fall, in dem ein Mündel ( Vormundschaft besteht ) als Fotomodel arbeiten will. Das Finanzamt hat wohl eine Gewerbeanmeldung gefordert und das Gewerbeamt verlangt die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.



    Es kommt darauf an, ob ein Minderjähriger selbst das Gewerbe ausübt und im Geschäftsleben (natürlich mit den Einschränkungen aus § 112 BGB) als Erwachsener auftreten will, oder ob die Eltern im Namen des Minderjährigen ein Gewerbe betreiben wollen.

  • Meine Minderjährige steht ja unter Vormundschaft vom JA. Und ich glaube nicht, dass die im Namen des Mädchens das Gewerbe ausüben wollen. ;)
    Den Antrag auf Genehmigung hat der Pflegevater gestellt. Er hat auch die Ermächtigung nach § 112 BGB erklärt.Das Kind lebt in Familienpflege ( nicht gerichtlich bestellt ).
    Das dürfte dann so auch nicht gehen. Müsste das JA erklären, oder ?

  • Ich hatte nun auch meinen ersten "§ 112 BGB-Fall" und eben die Anhörung gemacht.

    Ich stelle mal die Fragen, die ich dem jungen Herrn Discjockey in spe gestellt habe, ein:

    Welche Schulausbildung und beruflichen Pläne haben Sie ?

    Um was geht es bei dem Gewerbe genau ?

    Welche Gegenstände sind für die Ausübung nötig ?

    Gehören Ihnen diese schon ? Falls nein, wie sollen sie erworben werden ?

    Ist eine Kreditaufnahme nötig ?

    Planen Sie, Dritte zu beschäftigen ?

    Welche steuerrechtlichen Rahmenbedingungen gelten ? (Freibeträge, Steuererklärungen)

    Welche Bedeutung hat es in rechtlicher Hinsicht genau, wenn das Vormundschaftsgericht die Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts genehmigt ?

    Bis auf die letzte Frage hat sich der junge Herr recht wacker geschlagen. :D

  • Ich - FamG - häng mich mal hier dran.

    Also in meinem Fall erscheint ein Vater, dessen Eltern eine Photovoltaikanlage (im Folgenden PA) gekauft haben. Diese soll dem 17jährigen Sohn zum Eigentum übertragen werden.

    Zur Anschaffung der Anlage wurde seitens der Großeltern ein Darlehen aufgenommen, ca. 40.000 €. Zwischen den Großeltern und dem Enkel ist schon ein Darlehensvertrag abgeschlossen worden, dass dieser die Tilgungsraten zahlt. Soweit die Anlage die für das Darlehen nötigen Gelder nicht erwirtschaften sollte, übernehmen die Großeltern die Kosten, ebenso die Kosten für Instandsetzung, -haltung und evtl. anfallende Gebühren.

    Ein großes "EngerieUnternehmen" zahlt Einspeisevergütung, wovon die Tilgungsraten gezahlt werden sollen. Höhe ist noch nicht bekannt. Laut Anbieter der PA wird diese Vergütung aber die Darlehensraten übersteigen. Gewinn soll zinsbringend angelegt werden.
    Großeltern haben auch schon 2 Versicherungen abgeschlossen: eine Solar- und eine Elektronikversicherung. Versicherungsbeiträge sind von Großeltern bereits beglichen worden.

    Genehmigt werden soll jetzt das Erwerbsgeschäft des Sohnes und der Abschluss des Darlehensvertrages des Sohnes mit den Großeltern.

    Meine Fragen:
    Handelt es sich um eine Genehmigung nach § 112 oder - was ich glaube - nach § 1645 BGB? Oder müssen gar zwei Genehmigungen erteilt werden (im Münchener Kommentar bei beckonline hab ich sowas gelesen, dass eine nach § 112 erteilte vorm. Genehmgung, welche die Geschäftsfähigkeit des Mündels erweitert, eine gem. § 1645 erforderliche fam. Genehmigung nicht ersetzen kann... umgekehrt denn?)?
    Und: Muss der Sohn nicht auch von sämtlichen Haftungsansprüchen frei gestellt werden (worst case: Anlage fällt vom Dach und bricht jmd den Schädel)? Die PA befindet sich auf dem Dach das Hauses, welches im Eigentum der Großeltern steht.

    Weiterhin hat der Vater in einem späteren Telefonat noch mitgeteilt, dass die ganze Angelegenheit zum Zwecke der Steuerersparnis gemacht werden soll. Im Antrag selbst hat er erklärt, dass die Einspeisevergütung von dem Energieunternehmen erst gezahlt wird, wenn "eine Steuernummer vergeben" ist. Die Steuernummer wird wohl offensichtlich erst vergeben, wenn die Genehmigung des Familiengerichts vorliegt (ist für mich nicht durchschaubar).

    Danke für schlaue Antworten!
    Schöne ruhige Feiertage wünsch ich!!!


  • Genehmigt werden soll jetzt das Erwerbsgeschäft des Sohnes und der Abschluss des Darlehensvertrages des Sohnes mit den Großeltern.



    So lange nichts konkret dazu gesagt ist, dass der Sohn selbständig das "Erwerbgeschäft" mit entsprechender partieller Geschäftsfähigkeit führen soll, würde ich keinen Fall des § 112 BGB annehmen. Dies wäre in der gegebenen Konstellation auch eher untypisch.

    Mir erscheint das Ganze problemlos genehmigungsfähig, an eine Haftungsfreistellung kann man sicherlich denken, sie erscheint mir aber nicht zwingend nötig.


  • Genehmigt werden soll jetzt das Erwerbsgeschäft des Sohnes und der Abschluss des Darlehensvertrages des Sohnes mit den Großeltern.



    So lange nichts konkret dazu gesagt ist, dass der Sohn selbständig das "Erwerbgeschäft" mit entsprechender partieller Geschäftsfähigkeit führen soll, würde ich keinen Fall des § 112 BGB annehmen. Dies wäre in der gegebenen Konstellation auch eher untypisch.

    Mir erscheint das Ganze problemlos genehmigungsfähig, an eine Haftungsfreistellung kann man sicherlich denken, sie erscheint mir aber nicht zwingend nötig.



    Also ich tu mich immer schwer damit, Genehmigungen zu erteilen, wenn es den Beteiligten (meist Verwandten) ausschließlich um Steuervorteile geht. Vordergründig wird natürlich immer so getan, als wenn es ausschließlich um das Wohl des Minderjährigen geht...
    Teilt jemand diese Meinung?


  • Also ich tu mich immer schwer damit, Genehmigungen zu erteilen, wenn es den Beteiligten (meist Verwandten) ausschließlich um Steuervorteile geht. Vordergründig wird natürlich immer so getan, als wenn es ausschließlich um das Wohl des Minderjährigen geht...
    Teilt jemand diese Meinung?



    Mir geht das ähnlich, aber da kann man als Vorm./Fam. G. nicht viel dran ändern.

    Ist ein Problem des Steuerrechts.

  • Oje, was sich die Jugend von heute alles einfallen lässt...

    hier will ein 15-Jähriger eine Tätigkeit als Paidmailer beginnen
    :guckstduh

    Eltern haben noch kein Einverständnis erklärt; das bräuchte ich wohl als Erstes.

    Wird bei solchen IT-Sachen die IHK überhaupt tätig? Muss man die Tätigkeit als Paidmailer auch gewerberechtlich anmelden? :gruebel:

    Für das Skript und das Design werden etwa 1.600,00 € fällig; diese kann er aber aus eigener Tasche bezahlen.

    Hat jemand ne Ahnung von Paidmailern und kann mir sagen, wie risikoreich dieses Geschäft ist?

    Einmal editiert, zuletzt von klein_steffchen (26. Oktober 2009 um 15:41) aus folgendem Grund: die gute alte Rechtschreibung

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