Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

  • Hi,
    habe eine Akte mit einem "Antrag auf Vermittlung der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft gem. §§ 99, 86ff FGG" auf dem Tisch.
    Da ein solcher Antrag bei uns im Hause noch nicht vorgekommen ist, bin ich entsprechende ratlos!:confused:
    Wer ist zuständig: Familiengericht oder Vormundschaftsgericht? Und was ist da überhaupt zu machen?

  • Nach § 25 III AktO werden diese Vermittlungsgeschichten als UR II - Sachen eingetragen.
    Sie sind nicht Nachlasssachen, sie sind nicht Familiensachen, sondern zuständig ist "das Amtsgericht".
    § 99 II FGG regelt nur die örtliche, nicht die sachliche Zuständigkeit.

    Zuständig ist seit Aufhebung des § 16 Nr. 8 RpflG der Rpfl.

    Was zu machen ist?
    Ich würde mit der Vermittlung der Auseinandersetzungen einen Notar beauftragen.

  • @wwiw :

    Bin mal gespannt , wer in dem GVP der Rechtspfleger Deines Gerichts für "das Amtsgericht" zuständig ist.
    Wenn es UR II -Sachen sind , spricht doch einiges für die "FGG-Abteilung" .
    Die hat dann mal wieder die berühmte "A-Karte" gezogen.:mad:

  • Bei mir lief das damals als Familiensache.

    Aber hier im Forum wusste leider auch keiner Bescheid.

    Im HRP Nachlassrecht ist es einigermaßen gut beschrieben, auch schon mit Protokoll beispielen etc.

    Wichtig ist nur, dass sich nicht über die Werte gestritten wird, dazu ist dieses Verfahren nicht da!
    Bei mir war es leider schon und ich konnte das Verfahren nicht mehr abwimmeln, da es schon fast zwei Jahre erfolglos lief.

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