Das Zwangsverwaltungsverfahren wird aus einer Sicherungshypothek wegen der dinglichen und persönlichen Forderung betrieben und es sind wirklich alle laufenden Zinsansprüche durch die bereits erfolgten Zahlungen erledigt.
Tja, wenn das so ist, dann müßte doch die persönliche Forderung in der Höhe, in der betrieben wird, im Teilungsplan der L-Sache auftauchen. Wegen persönlicher Forderungen gibt es keinen Kapitalverteilungstermin, da wird ganz normal im Teilungsplan auf die Hauptsache zugeteilt.