Gebrauchmachen der fam. Genehmigung, § 1829 BGB

  • Ich möchte "gerne" die Kamelle mit einem Eingangszitat von Cromwell aus einem anderen Thread zu § 1858 Abs. 3 BGB mit einem Blick aus grundbuchrechtlicher Sicht zu einem Fall aufwärmen:

    Und was gilt, wenn die Genehmigung noch vor dem 01.01.2023 unter Geltung des alten Rechts erteilt wurde, sie aber erst nach dem 31.12.2022 rechtskräftig wird?

    Klar dürfte sein, dass es beim Bekanntmachnungsprozedere für das Wirksamwerden der Erbausschlagung verbleibt, wenn die Genehmigung noch vor dem 01.01.2023 rechtskräftig wurde.

    Das GBA hat nach § 82, § 82a GBO das zuständige Nachlassgericht ersucht mitzuteilen, wer Erbe nach dem am 01.01.2013 verstorbenen eingetragenen Eigentümer A ist.

    Das NachlassG teilt daraufhin mit, "dass alle dort bekannten Erbprätendenten Ausschlagungserklärungen abgegeben haben. Ob die Ausschlagungserklärung für das damals mdj. Kind K wirksam ist, ist fraglich.

    Erben können nicht mitgeteilt werden. Ausschließlich im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens prüft das Gericht, wer Erbe nach A ist."

    Das GBA fordert sich die Nachlassakte an und stellt fest, dass die allein sorgeberechtigte Kindesmutter KM (die nicht verwandt ist mit A) die Ausschlagung frist- und formgerecht am 01.09.2013 erklärt hat unter Anregung der Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung. Das FamG teilt am 03.02.2014 dem NachlassG die erteilte rechtskräftige Genehmigung vom 01.02.2014 mit. Diese wurde mit gleicher Post auch an die Kindesmutter versandt (Nachweis der Zustellung liegt vom 04.02.2014 vor).

    Am 01.08.2014 Aktenvermerk: "Das NachlassG teilt die Auffassung, dass der gesetzliche Vertreter von der erteilten rechtskräftigen Genehmigung Gebrauch zu machen hat."

    Am 05.09.2014 teilt die Kindesmutter gegenüber dem NachlassG mit, dass sie von der Genehmigung Gebrauch macht. Das NachlassG teilt die verspätete Einreichung der KM mit.

    Die KM erklärt daraufhin frist- und formgerecht die Anfechtung der Erbschaftsannahme für ihr K wegen verspäteter Gebrauchmachung der erteilten Genehmigung zur Ausschlagungserklärung.

    Die rechtskräftige Genehmigung zur Anfechtungserklärung der KM wird erteilt und das Gebrauchmachen hiervon geht fristgerecht dem NachlassG zu.

    Daraufhin abschließender Aktenvermerk des NachlassG: "Es ist fraglich, ob die Ausschlagung wirksam ist!"

    1. Folge ich der Ansicht, dass § 1858 Abs. 3 BGB mangels Übergangsvorschriften extunc wirkt, hat K wirksam ausgeschlagen --> der Weg zur Feststellung des Fiskuserbrechts ist eröffnet.

    2. Folge ich der Ansicht, dass § 1829 BGB, also das Gebrauchmachen von der erteilten Genehmigung keine Anwendung findet, hat K wirksam ausgeschlagen --> der Weg zur Feststellung des Fiskuserbrechts ist eröffnet

    3. Folge ich der Ansicht nach dem Zitat Cromwells (oben), hat K nicht wirksam ausgeschlagen --> K ist Erbe

    Nun aus Sicht des GBA mit folgenden Schlussfolgerungen:

    zu 1. Anregung des NachlassG zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus; nach Feststellung --> Aufforderung des Fiskus zur Grundbuchberichtigung

    zu 2. Anregung des NachlassG zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus; nach Feststellung --> Aufforderung des Fiskus zur Grundbuchberichtigung

    zu 3. Aufforderung des K zur Grundbuchberichtigung --> Zwangsgeldverfahren --> Beschwerdeverfahren --> OLG

    Nehmen wir einmal zu 1. und zu 2. an, das NachlassG geht davon aus, dass K Erbe ist und stellt den Fiskus nicht fest, bleibt mir nach allem nur noch Var. 3.

    "Spinnen" wir das einmal weiter:

    Das OLG im Bezirk des GBA kommt zu dem Ergebnis von Var. 1 oder 2 und weist das GBA an, das Zwangsgeldverfahren aufzuheben, inwieweit ist dann das NachlassG hieran gebunden über die Anregung zur Feststellung des Fiskuserbrechts zu befinden, welches gerade nicht im Gerichtssprengel des GBA, also auch nicht des OLG liegt?

    Und umgekehrt: das OLG nimmt an, dass K Erbe ist, das Zwangsgeldverfahren zurecht betrieben, der Erbscheinsantrag aber daraufhin von K gestellt wird und das NachlassG aber nunmehr ausgeht, dass K doch wirksam ausgeschlagen/ die Erbschaftsannahme wirksam angefochten hat?

    Kann es in einem solchen Fall zu einem Kompetenz-Kompetenz-Konflikt zwischen GBA und NachlassG kommen? Welches Gericht würde hierüber entscheiden?

    :gruebel:

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