KFB ohne Titel ?

  • na und ich hatte schon die Befürchtung, das war ne blöde Frage von mir....

    ...also ich finde die Argumentation von Thommy und Erzett einleuchtend......

    Man kann ja nicht wirklich ausschließen, dass der Schuldner tatsächlich inzwischen seine Schuld samt Vollstreckungs-Kosten beglichen hat....

    .....der Gläubiger kann m. E. das tatsächliche Bestehen der Kosten-Forderung nur dann nachweisen, wenn er auch den Titel vorlegt

  • Der Verweis von § 788 ZPO auf § 104 ZPO ist zwar richtig, aber die Schlußfolgerung m. E. übertrieben formalistisch. Für einen schlüssigen Antrag benötigt man selbstverständlich eine individualisierte Titelbezeichnung. Dass der ursprüngliche Titel des Erkenntnisverfahrens aber noch nicht erfüllt sein dürfe sehe ich nicht, genauso wenig wie eine Norm, nach der die Vorlage durchsetzbar wäre oder gar Titelvermerke wegen der Kostenfestsetzung anzubringen wären.

    (Abgesehen davon wird ein Schuldner, der bereits gezahlt hat, sich im Rahmen der Anhörung schon melden.)

  • Der Verweis von § 788 ZPO auf § 104 ZPO ist zwar richtig, aber die Schlußfolgerung m. E. übertrieben formalistisch. Für einen schlüssigen Antrag benötigt man selbstverständlich eine individualisierte Titelbezeichnung. Dass der ursprüngliche Titel des Erkenntnisverfahrens aber noch nicht erfüllt sein dürfe sehe ich nicht, genauso wenig wie eine Norm, nach der die Vorlage durchsetzbar wäre oder gar Titelvermerke wegen der Kostenfestsetzung anzubringen wären.

    (Abgesehen davon wird ein Schuldner, der bereits gezahlt hat, sich im Rahmen der Anhörung schon melden.)


    Zum Beleg der entstandenen Kosten muß der Gl die VU einreichen. Warum soll er von selbigen den Titel abtrennen und erst mal behalten :confused:
    In der Regel dauern derartige Verfahren ja auch nur wenige Wochen.

    (Abgesehen davon wird ein Schuldner, der bereits gezahlt hat, sich im Rahmen der Anhörung schon melden.)



    Da würde es sich das Gericht aber sehr einfach machen. So leicht kriegt man ja nicht einmal ein Versäumnisurteil. Alles was nicht vom Sch bestritten wird, kann man festsetzen? :confused:

    Mit der gleichen Begründung könnte ich auch jeden PfÜB ohne Vorlage der Vollstreckungsunterlagen erlassen.

  • Also ich widersprech erstmal:

    Bei 788 wird nicht aufgrund einer Entscheidung festgesetzt, sondern die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

    Klar, wenn bei einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine Kostenentscheidung ergeht, kann ich aufgrund dieser festsetzen, aber es sind ja auch Fälle ohne möglich.

    Die Erfüllung ist dann doch wohl ein Vollstreckungshindernis.

  • "Die Vollstreckungsunterlagen sowie der Vollstreckungsbescheid des .../ Urteil ... o.ä. sind im Original mit der Bitte um baldige Rückgabe beigefügt." - Mein Satz beim KFA für Vollstreckungskosten.

  • (Abgesehen davon wird ein Schuldner, der bereits gezahlt hat, sich im Rahmen der Anhörung schon melden.)


    Da würde es sich das Gericht aber sehr einfach machen. So leicht kriegt man ja nicht einmal ein Versäumnisurteil. Alles was nicht vom Sch bestritten wird, kann man festsetzen? :confused:
    Mit der gleichen Begründung könnte ich auch jeden PfÜB ohne Vorlage der Vollstreckungsunterlagen erlassen.



    Das bitte ich natürlich auch nicht als Begründung zu werten (deswegen der stilistische Griff zu den Klammern), sondern als banalen Hinweis auf die m. E. eher geringe Gefahr eines drohenden Regresses.
    Der Vergleich hinkt aber ohnehin, denn bei uns hört man vor dem Erlaß von PfÜBen den Schuldner regelmäßig nicht an. Dass bei PfÜB-Erlaß die Prüfung von Vollstreckungskosten in der Praxis im Einzelfall oberflächlich ausfällt kommt ebenso manchmal vor, gerade wenn der Stapel Vollstreckungsunterlagen etwas dicker ist.

  • Hallo zusammen, mit meinem ersten Beitrag will ich gleich mal widersprechen *gg.
    Irgendwie überzeugt mich das alles nicht - gem. 104 Abs. 1 ZPO genügt für die Berücksichtigung eines Ansatzes bereits, dass er glaubhaft gemacht wird. Das gilt auch für die Existenz des Vollstreckungstitels. Glaubhaftmachung ist in 294 ZPO legaldefiniert, dort steht nicht, dass ein Titel im Original vorzulegen ist, so auch Zöller 788 Rn 19. Das ist auch überzeugend, denn solange der Titel beim Vollstreckungsgericht ist, müßte ich auf eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel verzichten, das aber kann doch nicht Zweck der Vorschrift sein ?

  • Hallo zusammen, mit meinem ersten Beitrag will ich gleich mal widersprechen *gg.
    Irgendwie überzeugt mich das alles nicht - gem. 104 Abs. 1 ZPO genügt für die Berücksichtigung eines Ansatzes bereits, dass er glaubhaft gemacht wird. Das gilt auch für die Existenz des Vollstreckungstitels. Glaubhaftmachung ist in 294 ZPO legaldefiniert, dort steht nicht, dass ein Titel im Original vorzulegen ist, so auch Zöller 788 Rn 19. Das ist auch überzeugend, denn solange der Titel beim Vollstreckungsgericht ist, müßte ich auf eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel verzichten, das aber kann doch nicht Zweck der Vorschrift sein ?


    Huh! Hah! Du traust Dich ja was ... :D

    Ich bin trotzdem der Ansicht, dass mir der Titel im Original vorgelegt werden muss, damit ich zu der Überzeugung gelangen kann, dass dem Gläubiger der geltend gemachte Anspruch noch zusteht.

  • Hallo zusammen, mit meinem ersten Beitrag will ich gleich mal widersprechen *gg.
    Irgendwie überzeugt mich das alles nicht - gem. 104 Abs. 1 ZPO genügt für die Berücksichtigung eines Ansatzes bereits, dass er glaubhaft gemacht wird. Das gilt auch für die Existenz des Vollstreckungstitels. Glaubhaftmachung ist in 294 ZPO legaldefiniert, dort steht nicht, dass ein Titel im Original vorzulegen ist, so auch Zöller 788 Rn 19. Das ist auch überzeugend, denn solange der Titel beim Vollstreckungsgericht ist, müßte ich auf eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel verzichten, das aber kann doch nicht Zweck der Vorschrift sein ?


    So schreibt´s der Zöller und liegt damit m.E. falsch. :teufel:

    Nachtrag:
    Die Glaubhaftmachung bezieht sich (so auch die dortige Kommentierung in Zöller, § 104 RN 8) nur auf den Anfall der Kosten, nicht auf die Kostengrundentscheidung. Daher geht die zitierte Argumentation von Zöller bei § 788 fehl.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Hallo zusammen, mit meinem ersten Beitrag will ich gleich mal widersprechen *gg.
    Irgendwie überzeugt mich das alles nicht - gem. 104 Abs. 1 ZPO genügt für die Berücksichtigung eines Ansatzes bereits, dass er glaubhaft gemacht wird. Das gilt auch für die Existenz des Vollstreckungstitels. Glaubhaftmachung ist in 294 ZPO legaldefiniert, dort steht nicht, dass ein Titel im Original vorzulegen ist, so auch Zöller 788 Rn 19. Das ist auch überzeugend, denn solange der Titel beim Vollstreckungsgericht ist, müßte ich auf eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel verzichten, das aber kann doch nicht Zweck der Vorschrift sein ?


    Huh! Hah! Du traust Dich ja was ... :D

    Ich bin trotzdem der Ansicht, dass mir der Titel im Original vorgelegt werden muss, damit ich zu der Überzeugung gelangen kann, dass dem Gläubiger der geltend gemachte Anspruch noch zusteht.

    :daumenrau :zustimm: Auch wenn ich sonst meist eher für RA´s bin (bringt der Beruf so mit sich :D) aber in diesem Fall, halte ich die Anforderung des Original-Titels für durchaus gerechtfertigt. 1. soviel Zeit braucht das Gericht für gewöhnlich nicht, um einen KFB über Vollstreckungskosten festzusetzen. 2. Wenn gerade eh erst ein PfÜb ergangen ist, wird die nächste ZV bei uns frühestens zwei Wochen später eingeleitet, und dann auch nur wenn alles gut läuft. Das Argument der fehlenden Vollstreckungsmöglichkeit vermag ich nicht zu sehen. Also, Titel im Original übersenden, um baldige Rückgabe bitten oder beschleunigte Bearbeitung. Halte ich für absolut ok.

  • schreibt nicht nur Zöller so, s.a. Baumbach/Hartmann 788 Rn 13. Dort auch: "Man sollte eine Überspannung der Anforderungen vermeiden, LG Hagen, Rpfleger 84,202.

    Das sehe ich genauso. :daumenrau
    In der dort zitierten Entscheidung ging es aber wiederum nicht um die Titelvorlage sondern um den "Nachweis des Gebührentatbestandes nach § 57 BRAGO" :teufel:.
    So verselbständigt sich eine Meinung.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Vielleicht könnt ihr mir hier helfen. Es geht auch um eine Kostenfestsetzung gem. § 788 ZPO.
    Das erste was mich stutzig macht, ist dass der Gläubiger den Titel schon an den Schuldner herausgegeben hat. Er reicht mir nur eine Kopie ein. Daher bin ich in diesem threat gelandet. Er sagt aber eben dass der Titel herausgegeben wurde und gleichzeitig der Schuldner auf noch offene Kosten hingewiesen wurde. Und diese sollen nun festgesetzt werden.
    Und zu denen kam es wie folgt:

    Es gibt einen Titel, der wurde Anfang September an den Schuldner zugestellt. Der Gläubiger selbst, der aber auch anwaltlich vertreten ist, beauftragt einen Dritten den Schuldner telefonisch zur Zahlung aufzufordern. Das war ca. 2 Wochen nach Titelzustellung. Der Schuldner sagt daraufhin dem Dritten dass er die Zahlung noch heute anweisen wird. (laut Schuldnervertreter wurde das auch am selben Tag gemacht, Zahlung erfolgte wohl an den Gläubiger selbst).
    Am gleichen Tag schreibt der Gläubiger Vertreter den Schuldner-Vertr. förmlich an und bittet um Ausgleichung des Betrages (HF). Der Schuldnervertreter bemängelt die Form der (Geldempfangs-)Vollmacht. Es wird eine neue Volmacht ausgestellt und übersandt.
    Danach (das Geld ist wohl noch nicht eingegangen) verfasst der Gläubigervertreter eine Vollstreckungsandrohung mit Zahlungsfrist. Dafür möchte er nun die Kosten haben, die jetzt eben festgesetzt werden sollen.
    Mein Problem ist
    1.) Sind diese Kosten notwendig gewesen im Sinne von § 788 ZPO, denn eigentlich war ja schon längst gezahlt (allerdings an den Gläubiger selbst nicht an den Gläubigervertreter!). Hätte es eine angemessenere Zahlungsfrist geben müssen?
    2.) Selbst wenn ich die Notwendigkeit bejahen könnte: Kann ich überhaupt festsetzen? der Titel wurde bereits ausgehändigt. Dies geschah ungefähr 1 1/2 Monate nach Zahlung der HF.
    Warum wird überhaupt der Titel ausgehändigt wenn der Gläubiger meint es sind noch Kosten zu zahlen? :gruebel:

  • Mh, mir ist da der Sachverhalt ein wenig dünn, aber wenn eine Festsetzung gem. § 788 cpo erfolgen soll, verlange ich nie den Titel.


    :bigoops: ich verlange immer die Vorlage der Ausfertigung. Wenn der Gl diesen nicht vorlegen kann, gehe ich davon aus, daß er wegen Zahlung an den Sch ausgehändigt wurde. Und wenn der Gl nicht nach BGB abrechnet und den Titel aushändigt, dann hat er ein Problem.

  • :bigoops: ich verlange immer die Vorlage der Ausfertigung. Wenn der Gl diesen nicht vorlegen kann, gehe ich davon aus, daß er wegen Zahlung an den Sch ausgehändigt wurde. Und wenn der Gl nicht nach BGB abrechnet und den Titel aushändigt, dann hat er ein Problem.



    Bei mir (s.o.) ist es eben so, dass der Gläubiger dem Schuldner den Titel übersandt hat und im gleichen Schreiben darauf hingewiesen hat, dass noch die und die Kosten zu tragen sind. :eek:
    Also kann ich schonmal nicht davon ausgehen dass der Titel ausgehändigt ist weil alles bezahlt ist... :confused:

  • 1.) Sind diese Kosten notwendig gewesen im Sinne von § 788 ZPO, denn eigentlich war ja schon längst gezahlt (allerdings an den Gläubiger selbst nicht an den Gläubigervertreter!). Hätte es eine angemessenere Zahlungsfrist geben müssen?
    2.) Selbst wenn ich die Notwendigkeit bejahen könnte: Kann ich überhaupt festsetzen? der Titel wurde bereits ausgehändigt. Dies geschah ungefähr 1 1/2 Monate nach Zahlung der HF.
    Warum wird überhaupt der Titel ausgehändigt wenn der Gläubiger meint es sind noch Kosten zu zahlen? :gruebel:


    Bei dem geschilderten Sachverhalt halte ich die ZV-Kosten für nicht notwendig und würde eine Festsetzung ohnehin ablehnen, weil der Schuldner ja keinen Grund mehr zur Vollsteckung gegeben hat. Er hatte ja gezahlt. Wenn der Gläubiger das seinem RA nicht mitteilt, muss der Gläubiger selber die entstandenen Kosten tragen.
    Außerdem hat der Gläubiger keinen Anspruch mehr, weil er den Titel bereits an den Schuldner herausgegeben hat zum Zeichen dafür, dass alle Schuldnen beglichen sind. So macht man das jedenfalls. Ob sein Schreiben, dass er noch Kosten geltend macht, zur Festsetzung von noch nicht titulierten Kosten genügt, weiß ich nicht.
    Ich würde auf die Nichterstattungsfähigkeit abstellen und erst mal fragen, ob der Antrag zurückgenommen wird und wenn nicht, zurückweisen.

  • Also kann ich schonmal nicht davon ausgehen dass der Titel ausgehändigt ist weil alles bezahlt ist... :confused:



    Dumme Sache, denn grundsätzlich wird ja zuerst auf Zinsen und Kosten verrechnet.
    Wenn der Gläubiger den Titel trotzdem rausgibt, hat er m.E,. Pech gehabt.

  • Bezüglich des Punktes "Notwendigkeit":
    Was haltet ihr von dem Argument, dass die Zahlung ja nunmal am Tag der Erstellung der Vollstreckungsandrohung noch nicht eingegangen war und der Gläubiger ja alles tun musste um schnellstmöglich an sein Geld zu kommen? (Der Gläubiger war wohl dringend auf das Geld angewiesen)

    Grundsätzlich tendiere ich auch eher dazu nicht festzusetzen. Auch aus den von Euch aufgeführten Gründen. Aber der Gläubiger hat ja auch das Recht die Zahlung durchzusetzen!? Und an dem Tag war eben das Geld noch nicht da. Ich frage mich auch ob der Gläubiger selbst verpflichtet war dem Vertreter mitzuteilen, dass der Schuldner "anscheinend heute zahlen wird". (Das mal zu dem Punkt wenn der Gl. es ihm nicht mitteilt muss er auch die Kosten tragen)
    Tatsächlicher Zahlungseingang war dann zwei Tage später.

  • Bezüglich des Punktes "Notwendigkeit":
    Was haltet ihr von dem Argument, dass die Zahlung ja nunmal am Tag der Erstellung der Vollstreckungsandrohung noch nicht eingegangen war und der Gläubiger ja alles tun musste um schnellstmöglich an sein Geld zu kommen? (Der Gläubiger war wohl dringend auf das Geld angewiesen)

    Grundsätzlich tendiere ich auch eher dazu nicht festzusetzen. Auch aus den von Euch aufgeführten Gründen. Aber der Gläubiger hat ja auch das Recht die Zahlung durchzusetzen!? Und an dem Tag war eben das Geld noch nicht da. Ich frage mich auch ob der Gläubiger selbst verpflichtet war dem Vertreter mitzuteilen, dass der Schuldner "anscheinend heute zahlen wird". (Das mal zu dem Punkt wenn der Gl. es ihm nicht mitteilt muss er auch die Kosten tragen)
    Tatsächlicher Zahlungseingang war dann zwei Tage später.


    Er kann seine Kosten nur nicht mehr nach 788 festsetzen lassen. Rechnung - Mahnbescheid etc geht natürlich immer noch.

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