Mir stellt sich folgendes Problem:
1. Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 19 BRAGO antragsgemäß erlassen
2. sofortige Beschwerde durch den (neuen) Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners, außergebührenrechtliche Einwände
3. Antragsteller nimmt seinen Kostenfestsetzungsantrag zurück
was nun? Beschluss analog § 269 Absatz 3 Satz 1 ZPO: " ...der Kostenfestsetzungsbeschluss vom ... ist wirkungslos"? v.A.w?
Ist eine Kostenentscheidung veranlasst? Gerold/Schmidt meint, eine Kostenentscheidung sei nur im Verfahren vor dem Richter zu treffen.