Beerdigungskosten des Schuldners - § 850 f ZPO?

  • Ich befürchte auch, dass die Qualifizierung der Abtretung als Prozesshandlung das Problem nicht notwendigerweise löst. Denn Prozesshandlungen sind bedingungsfeindlich, grundsätzlich auch (nach Vornahme) unwiderruflich und verlieren durch Vornahme im Prozess nicht eine etwaige materiellrechtliche Wirkung (Zöller/Greger, vor § 128 Rz. 14 ff.).

    Es bedarf daher m.E. eines zugedrückten Dogmatikauges und eines Auslegungsklimmzugs, um das im hier diskutierten Fall sicherlich wünschenswerte Ergebnis durch Rücknahme des RSB-Antrags hinzubekommen.

    Unproblematisch wird der Fall natürlich, wenn der TH gemeinsam mit dem Schuldner den Abtretungsvertrag aufhebt. Dann hat er aber natürlich den vorgenannten Diskussionspunkt an der Backe.

  • @ rainer

    Aha, der AG soll also (z.B. wenn ihm der Schuldner mitteilt, dass er den Antrag zurückgenommen hat) die Abtretung als erledigt ansehen.

    Warum bist Du nicht bereit dem AG die Sicherheit zu geben und per Beschluss die Abtretung für unwirksam zu erklären?

    @ chick

    Danke!!!!!

  • Der BGH hat in dem genannten Beschluss, in dem die Laufzeit der Abtretung angegeben worden ist darauf hingewiesen, dass das nicht erforderlich ist weil es sich aus der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung ergibt.

    Aber eine vorzeitige Beendigung der vorher bestimmten Laufzeit ist doch etwas anderes. Es ist für den AG unzumutbar, selbst und auf sein Risiko hin zu kären, ob die Abtretung vorzeitig unwirksam wird oder nicht.

    Ich hatte mich schon mal mit einem Rechtspfleger gestritten, der mir mitgeteilt hatte, dass eine Pfändung in die Zeit der Rückschlagsperre gefallen ist, aufheben wollte er sie aber nicht. Die Beträge waren noch bei mir. Für mich ist die Pfändung erst mit der Eröffnung unwirksam geworden. Weil der Rechtspfleger sich geweigert und der TH sich trotz mehrmaliger Aufforderung nicht darum gekümmert hatte, habe ich die Beträge an den Gl. überwiesen.

    So würde ich es in diesem Fall auch machen. Solange ich keinen Beschluss oder Verzichtserklärung habe zahle ich an den TH. Dann hat er halt zusätzliche Arbeit, die ich aber nicht zu vertreten habe.

    Also nochmals: Was spricht gegen einen Beschluss oder den Verzicht des TH????

  • zu den letzten ca. 15 Postings:

    Warum wird nicht der Wortlaut des § 299 InsO angewandt, bei Versagung RSB endet die Laufzeit der Abtretungserklärung ? Oder erkenne ich die Tiefe des Problems nicht?



    Aus dem gleichen Grund wie bei einer Unterhaltspfändung das Ende der Unterhaltspflicht nicht automatisch die Pfändung unwirksam macht.

    ...und wenn Du so willst aus Gründen der Rechtssicherheit für den Schuldner des Schuldners.

  • @hego,
    klar, solange der Beschluss nicht da ist, muss der AN an den TH zahlen.
    Die so generierte Masse ist auch zu verteilen.

    Da die Abtretungserklärung eine zeitlich beschränkte ist, haben sowieso die meisten AG ein Problem der Einstellung in ihr Programm.

    Erst Geldeingänge nach Vesagung wären auszukehren, wobei sich dann noch die Frage (jedenfalls für mich) ergibt, ob der TH bei einem Beschluß mitten im Monat noch einen Anspruch pro rata hat.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)



  • Die Probleme der AG sind mir duchaus bekannt, obwohl Du sicherlich erkennen kannst, dass das nicht immer unbedingt meine sind :D

    Da ich mein Programm (Großrechner) selbst gestaltet habe, habe ich auch kein Problem mit der rechtzeitigen Einstellung. Nach 6 Jahren ist Schluss - auch ohne Beschluss. Schließlich ist die Abtretung auf 6 Jahre beschränkt.

    Liegt das Ende der Laufzeit innerhalt eines Monats (was die Regel ist) erhält der TH die vollen Zahlungen, die vor diesem Tag fällig sind. Splitting ist nicht weil zum Zeitpunkt der Zahlung die Abtretung noch bestanden hat.

    Erhält ein AN seine Bezüge im Voraus und die Laufzeit der Abtretung endet am 02. des Monats, erhält der TH den vollen pfändbaren Betrag.

    Erhält der AN seine Bezüge an Ultimo und die Lauzeit endet am vorletzten Tag, dann erhält der TH nichts.

    Im Grunde nach ist das ohnehin egal weil durch die Bestimmung des § 114 InsO bekommt der TH von dem einen Schuldner den Betrag einen Monat früher und bei dem anderen Schuldner einen Monat später.

    Wie soll übrigens der AG von dem Antrag auf Rücknahme der RSB erfahren wenn nicht durch das Gericht oder den TH? Und dann könnte doch der eine oder andere das gleich richtig machen.



  • Wie soll übrigens der AG von dem Antrag auf Rücknahme der RSB erfahren wenn nicht durch das Gericht oder den TH? Und dann könnte doch der eine oder andere das gleich richtig machen.




    indem der Schuldner, der ja das volle Netto so gerne haben möchte, den Beschluss dem AG zur Verfügung stellt ?!

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  • Mehr als einen Beschluss will ich doch gar nicht (natürlich mit dem Hinweis, dass die Laufzeit der Abtretung beendet ist;)).

    So könnte auch der TH mir den Beschluss vorlegen und auf seinen Verzicht hinweisen. Schließlich bitte ich den TH schon bei der Bestätigung über die Vorlage des Eröffnungsbeschlusses "...mir alle weiteren Beschlüsse des IG vorzulegen...."

    Wo sind eigentlich unsere unterschiedlichen Auffassungen geblieben???:eek:

  • Mehr als einen Beschluss will ich doch gar nicht (natürlich mit dem Hinweis, dass die Laufzeit der Abtretung beendet ist;)).

    So könnte auch der TH mir den Beschluss vorlegen und auf seinen Verzicht hinweisen. Schließlich bitte ich den TH schon bei der Bestätigung über die Vorlage des Eröffnungsbeschlusses "...mir alle weiteren Beschlüsse des IG vorzulegen...."

    Wo sind eigentlich unsere unterschiedlichen Auffassungen geblieben???:eek:



    Also gut, wenn ich weiß, dass Du Drittschuldner bist, werde ich in dem Beschluss einen entsprechenden Vermerk einbringen. Bist Du nun zufrieden?

    Was war noch mal das Thema in diesem Thread :confused::gruebel:

  • Huch, das ist ja ganz schon ausgeartet hier. War gar nicht meine Absicht!:oops:

    Ich würd natürlich schon für den Arbeitgeber einen klarstellenden Beschluss dahingehend basteln wollen, dass die Abtretungserklärung mit der Rücknahme des RSB-Antrages aus der Welt ist. Ich wollte nur ´ne Bestätigung von Euch, dass ´se tatsächlich aus der Welt is....

  • Huch, das ist ja ganz schon ausgeartet hier. War gar nicht meine Absicht!:oops:

    Ich würd natürlich schon für den Arbeitgeber einen klarstellenden Beschluss dahingehend basteln wollen, dass die Abtretungserklärung mit der Rücknahme des RSB-Antrages aus der Welt ist. Ich wollte nur ´ne Bestätigung von Euch, dass ´se tatsächlich aus der Welt is....




    und das nicht nur deswegen weil ich Drittschuldner bin?:gruebel:

    Den anderen AG wird es mit Sicherheit auch freuen!;)

  • Warum wird nicht der Wortlaut des § 299 InsO angewandt, bei Versagung RSB endet die Laufzeit der Abtretungserklärung ? Oder erkenne ich die Tiefe des Problems nicht?



    Dazu noch kurz (um die Diskussion nicht schon zu beenden:D):

    § 299 ist m.E. hier nicht bzw. allenfalls analog anwendbar. Denn bei Rücknahme des RSB-Antrags kann es ja nicht mehr zur Versagung kommen. Die Unsicherheit, ob eine Analogie wasser- und gerichtsdicht wäre, wird bei Hego keine Begeisterung für diese Lösung ausbrechen lassen.

    Theoretisch führt § 299 natürlich zu einer denkbaren Lösung: Der Schuldner, ein Gläubiger und das Gericht führen "einvernehmlich" einen Versagungsgrund herbei. Das ist dann aber nicht mehr nur makaber, sondern pervers.




  • ...und soweit ich mich erinnern kann (bin nicht im Büro und kann nicht nachsehen) schreiben Nerlich/Römermann dazu, dass der TH die Rückabtretung der Bezüge vorzunehmen oder auf die Rechte aus der Abtretung zu verzichten hat...

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