@juris2112
und
daß du es genauso siehst.
Aufgebotsverfahren - Sparbuch
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Carsten -
11. April 2006 um 10:08
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TL:
Wenn man in einem Bundesland mit amtlicher Erbenermittlung 20 Jahre Nachlasssachen bearbeitet hat und sich dem Bürger (= den Erben) verpflichtet fühlt, dann kann es m.E. keine andere Lösung geben. Und wenn man trotz eingehender Ermittlungen des Nachlasspflegers und/oder Erbenermittlers keine Erben findet, dann kommt es zur Feststellung des Fiskuserbrechts und die Sache hat auch in dieser Form seine Ordnung. Denn dann muss auch der Fiskus keine 30 Jahre warten. Damit ist die vorgeschlagene Verfahrensweise nicht zuletzt auch im Interesse des Fiskus. -
@juris2112
ich verzichte jetzt darauf, meinen Beitrag #21 nochmal zu wiederholen:D .
Freut´mich wirklich, daß es noch vernünftige und im Sinne des Rechtssuchenden arbeitende Rpfl. gibt:daumenrau -
Nun werde ich mich doch ein letztes Mal zu zwei Punkten äußern. Damit ist das Thema für mich erledigt.
Zitat von TLdann halte ich es für untragbar einen Nachlass von über € 60 T einfach -ohne weitere Bemühungen die Erben zu finden- zu hinterlegen.
Freut´mich wirklich, daß es noch vernünftige und im Sinne des Rechtssuchenden arbeitende Rpfl. gibtDen letzten Satz kann ich leider nur als unsachlich und dumm ansehen. Wenn man meinen Beitrag übrigens richtig liest, wird man problemlos feststellen, dass dort etwas zum Thema Erbenermittlung steht. Das gilt übrigens auch für das folgende Zitat
Zitat von juris2112Die Hinterlegung der Nachlassgelder stößt m.E. auch noch in anderer Hinsicht auf Bedenken. Sie führt nämlich im Ergebnis dazu, dass die Gelder nach dem Ablauf der Hinterlegungsfrist dem Fiskus zufallen, ohne dass vorher überhaupt versucht wurde, die Erben zu ermitteln und ohne dass ein Fiskuserbenfeststellungsverfahren durchgeführt wurde, welches wiederum die vorgängige erfolglose Erbenermittlung voraussetzt.
so setzt es sich in eigener Machtvollkommenheit schon deshalb über die Interessen der unbekannten Erben hinweg,Den letzten Teilsatz kann ich leider nur als unsachlich und dumm ansehen. Der Verfasser zeigte schon häufiger, dass er bei den Nachlassgerichten Aufgaben sieht, die viele Nachlassgerichte nicht sehen und die ihnen gesetzlich nicht zugewiesen sind und über die teilweise beschriebenen kostenträchtigen Maßnahmen (fast schon Schüsse ins Blaue) gab es in meinem engeren Kollegenkreis schon erhebliche Verwunderung.
@ TL und juris2112
Welchen Sinn bzw. sachlichen Hintergrund hat eigentlich die gegenseitige Selbstbeweihräucherung? Übrigens: Es soll Rechtspfleger geben, die seit über 20 Jahren Nachlasssachen bearbeiten und ihr Sachgebiet problemlos im Griff haben und sogar unterrichten. Und manchmal haben die im weiteren Umfeld auch noch Kollegen mit Kenntnissen aus vielen Jahren praktischer Tätigkeit und die haben ihr Sachgebiet bei weit überwiegend ähnlichen Auffassungen problemlos im Griff. Und das Ganze dann auch noch nördlich der für einige Zeitgenossen offenbar wichtigen Main-Linie.
@ juris2112
Ich habe nichts gegen anderen Meinungen und fundiertes Fachwissen. Davon kann jeder etwas lernen. Für mich ist es aber auch entscheidend, wie so etwas vorgetragen wird und gewisse Arten sind für mich weder verständlich noch werde ich Beiträge von solchen Leuten näherer Beachtung würdigen. Dazu gehört für mich, wenn sich ein Mensch immer nur gern selbst liest, hochtrabend von ach so spannenden Fällen und tollen Lösungen aus seiner Praxis berichtet, seine Meinung als einzig richtige ansieht und meint, andere haben ja keine Ahnung oder lesen nicht richtig, und dergleichen mehr. Für mich heißt die Schublade "Oberlehrer", von anderen Mitlesern kam schon "Klugsch..." und noch sehr viel Deutlicheres. Nach Äußerungen wie beispielsweise dem für mich vielleicht charakterisierendsten "Ob das Nachlassgericht dies alles beim Ableben des Erblassers erkannt und bedacht hat??" darf sich über solche Einschätzungen wohl nicht wundern. Die Frage will ich dann übrigens doch noch beantworten: Die Kollegen der Nachlassgerichte sind durchaus in der Lage zu denken und zu arbeiten, ohne dass alles im Chaos versinkt, und oh Wunder: das geht auch ohne freiberufliche Gutachter und Leute, die aus jeder Sache eine Abhandlung machen wollen.
Ich bitte um Verständnis dafür, dass ich auf Folgebeiträge und zukünftige Beiträge zu anderen Themen von "juris2112" nicht mehr eingehen werde. Vielleicht werde ich einmal die Ignorier-Liste testen. -
Lieber § 21 BGB::(
Ich versteh´ ehrlich deine schon sehr heftige Reaktion nicht.
Falls ich dich und evtl. auch andere Kollegen mit meinem Satz: „dass es auch noch vernünftige und um Sinne des Rechtssuchenden arbeitende Rechtspfleger gibt.“ beleidigt habe, dann bitte ich an dieser Stelle ganz ehrlich um Entschuldigung. Das war nicht meine Absicht.
Die Erwähnung des Main-Äquators ist nur wegen der tatsächlichen und regionalen Unterschiede (Amtsermittlung) erfolgt.
Meine Zustimmung zu den Ausführungen von juris2112 ist echt und hat mit „Beweihräucherung“ nichts zu tun.Wenn ich gewusst hätte, dass ich in diesem Forum nicht offen und ehrlich meine -sicher verträgliche- Meinung äußern darf, hätte ich nie angefangen mitzumischen. Keinesfalls will ich alteingesessene Rechtspfleger in irgendeiner Art angreifen. Ich möchte lediglich die Dinge oft aus der Sicht eines Rpfl. außerhalb des Staates wiedergeben.
Warum ich aber derart angegriffen werde ist mir noch nicht ganz verständlich. Sorry!:(
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... danke nochmals für die Ausführungen.
Und laßt bitte den doofen Kleinkrieg liebe Kollegen
Bin als ZVG -(und ehemals ZV) Rpfl nicht wirklich fit in NL Sachen, bin nun aber mal gespannt wie es das zust. Gericht handhabt.
Sehe nur das Problem wie geht´s weiter wenn die Pflegschaft oder Verwaltung nicht angeordnet wird. Weil ich weder das Aufgebotsverfahren noch die Hinterlegung durch die Bank als zulässig ansehe.
werde ggf. berichten falls ich Kenntnis erlange.
PS: @ all: schöne Osterfeiertage -
Carsten:
Nur falls meine Meinung noch gefragt ist:
Die Bank kann (und das ist durchaus üblich) das Geld ausbuchen auf ein internes Konto. Meldet sich bis zum Ablauf der Verjährungsfrist kein Gläubiger der Forderung, ist das Geld weg und bleibt bei der Bank.
Das geschieht übrigens aus meiner eigenen Erfahrung sehr sehr sehr oft. -
@ TL: sicher
Bloß bei diesem Betrag geht dies wohl laut Geschäftsbedingungen der betreffenden Bank nicht -
@§ 21 BGB : Hallo, nun komm mal wieder ´runter.
Die z.T. mehr oder weniger oberlehrerhaft wirkende Position einiger Personen wurmt micht zwar auch so manches mal, aber dann äußert man halt seine abweichende Meinung begründet und gut ist es.
Im übrigen bin ich froh, dass wir hier verschiedene Positionen diskutieren und sich auch Personen im Forum aufhalten und mitdiskutieren, welche eine aus ihrer Aufgabe heraus resultierende andere Sichtweise (z.B. Erbenermittler, Sachverständiger etc.) und ein breit-gefächertes Fachwissen haben und dieses hier auch zur Verfügung stellen und ich wäre dir dankbar, wenn du diese nicht "verschrecken" würdest.
In diesem Zusammenhang darf ich auf den feinen Unterschied zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und der Grenze zur Unverschämtheit hinweisen.
Auch wenn du in deinem Forum Super-Mod. bist und machen kannst, was du möchtest, bist du dies hier nicht, also halte dich in diesem Forum bitte mit "verschreckenden" Postings zurück. Danke !
[Blockierte Grafik: http://img6.smiliedb.de/sdb07713.gif]
Hugh -
TL und @juris2112 : Bitte lassen Sie sich nicht abhalten, hier weiter zu posten !
Schöne Ostern allerseits ! -
... also ich hab´jetzt mit §21 BGB keine Probleme (mehr).
Wir haben die Sache (per mail) wie Erwachsene Rpfl. geklärt und gut.
Zuerst : und und
dann
und nach von the
sind wir jetzt wieder und
Gut, nicht wahr?
TL
... man liest sich wieder;) -
Das freut einen doch, zu hören und noch ergänzend an juris2112 :
Solche Kommentare, wieZitat von juris2112...
Was macht es für einen Sinn, wenn das NachlG insoweit auf halbem Wege stehen bleibt?
...
muss es sein Ermessen in der Weise ausüben ...
...
Geht das NachlG den anderen Weg, so setzt es sich in eigener Machtvollkommenheit schon deshalb über die Interessen der unbekannten Erben hinweg, weil es sich weigert, für eine rechtswirksame Vertretung der Erben (und zwar auch gegenüber dem NachlG!) zu sorgen.
...
wirken auf manchen Menschen möglicherweise provozierend und dann muss man sich nicht unbedingt wundern, wenn sich da persönliche Betroffenheit anstaut, die dann irgendwann zum Ausbruch kommt...:tomate -
Ist noch jemand da oder habe ich jetzt erfolgreich alle verschreckt ... ???
Wenn es jetzt back to topic ginge, würde ich mich über eine Fortsetzung der fachlichen Diskussion freuen, wenn das Thema nicht ausgereizt erscheint. -
Mich würde jetzt halt gerne interessieren, wie die Sache ausgegangen ist.
Ich schätze, daß zu 99% ein NLPFl. bestellt wird. -
Moin,
mache ich gern nur leider ist das Nachlassgericht (und auch die Bank) nicht hier am Ort. Mal sehen ob ich wieder was davon höre! -
Trau ich mich ja gar nicht zu berichten, ABER das Sparbuch ist wieder da.
nix mit rechtlicher Erörtung des Falles -
Wird bei mir ein Aufgebotsverfahren in C-Sachen über verloren gegangene Sparbücher beantragt, passiert merkgewürzigerweise des öfteren das gleiche - spätestens, wenn die Vorschussanforderung raus ist. Zufälle gibt´s...tztztz.
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Ein Schuft, wer Böses dabei denkt ...
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Zitat von 13
... spätestens, wenn die Vorschussanforderung raus ist ...
Das ist wohl bei vielen verschiedenen Verfahrensarten so, dass sich das Verfahren mit Vorschussanforderung erledigt ... ?!
Ad hoc fallen mir ein :
- Nachlass : Nachlasspflegschaften nach § 1961 BGB;
- Zwvo : Verwertungsanträge (GmbH-Geschäftsanteile);
- WEG : Zustellungen im Ausland (Dolmetscherauslagen...) ... -
Hallo zusammen!
Da ich gerade auch in einer Aufgebotssache mit einer Nachlasspflegschaft beschäftigt bin, habe ich mir gedacht, dass ich meinen Fall hier reinstelle:
Nachlasspfleger beantragt das Aufgebotsverfahren hinsichtl. eines Sparbuchs der Verstorbenen.
Das Aufgebot wird erlassen und auch veröffentlich. Jetzt kurz vor dem Aufgebotstermin teilt der Nachlasspfleger mit, dass die Nachlasspflegschaft aufgehoben wurde, da die Erben ermittelt wurden.
Ich habe bislang nur veranlasst, dass nun die Erben als Antragsteller im Rubrum aufgeführt werden. Jetzt kommt der Richter zu mir und meint, dass alle 19 !!!! Erben den Antrag noch mal stellen müssten und dies dann wieder veröffentlich werden muss.
Könnt ihr mir da weiterhelfen? -
Hat keiner eine Idee?
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