Ende der Abtretung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens


  • Bedenklich, bedenklich, wenn es bereits als Krankheit angesehen wird, wenn jemand propagiert, dass man sich ans Gesetz halten sollte - umso mehr, wenn man in der Justiz tätig ist. Nun gut - man nimmt es zur Kenntnis und versteht immer besser, wieso die BRD international als Bananenrepublik durchgeht.

    Die Frage ist doch in solchen Fällen immer: was steht denn im Gesetz?

  • Eben!

    Alle bisher angedachten Möglichkeiten, was man machen könnte, orientiert sich nicht daran, was im Gesetz steht, sondern daran, was jemand jeweils glaubt, wie es denn sein sollte.

    :daumenrun

  • Was interessiert sich denn der BGH für das Gesetz?

    Ich würde annehmen, dass eine Entscheidung auch unter dem Aspekt getroffen werden könnte, in welchem zeitlichen Rahmen der Schuldner die RSB erlangen will und kann.

    Wenn ein Schuldner die Eröffnung des Verfahrens beantragt, dann will er im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten in 6 Jahren die RSB erhalten. Wenn dann noch das Verfahren laufen sollte, wäre eine Entscheidung des BGH mit Sicherheit interessant.

  • Eben!

    Alle bisher angedachten Möglichkeiten, was man machen könnte, orientiert sich nicht daran, was im Gesetz steht, sondern daran, was jemand jeweils glaubt, wie es denn sein sollte.

    :daumenrun



    Einspruch, oh irregeleiteter Retter der Bargeldlosen. Soweit musste es kommen, dass ein gesetzloser Mammonknecht wie ich in Sherwood Forest einfallen und INTI zum Schutz der armen Schuldner mit dem Gesetzestext prügeln muss!

    Wie Du ganz zutreffend weiter oben ausführst, sind Insolvenzverfahren und RSB-Verfahren zwei Paar Strumpfhosen: Schuldner stellt zum einen Insolvenzantrag und bekommt ein Insolvenzverfahren, zum anderen stellt er RSB-Antrag und bekommt ein RSB-Verfahren. Wenn nun aber die für das letztere anwendbaren Bestimmungen - § 300 I - in kaum zu überbietender Klarheit sagen, dass 6 Jahre nach Insolvenzeröffnung (= Laufzeit der Abtretungserklärung, vgl. § 287 II) über den RSB-Antrag zu entscheiden ist, dann ist nun mal 6 Jahre nach Insolvenzeröffnung über den RSB-Antrag zu entscheiden. Auch wenn es uns in allen Auslegungsporen juckt: Einen eindeutigen Gesetzeswortlaut darf man ruhig auch mal so anwenden, wie er dasteht.

    Eine Auslegung dahingehend, dass aber vielleicht die in § 300 I geregelte Frist doch suspendiert sein könnte bis zum Ende des Insolvenzverfahrens findet im Gesetz keinerlei Stütze und wäre genau die als unzutreffend erkannte Vermischung von Insolvenz- und RSB-Verfahren.

  • Noch habe ich so ein Verfahren nicht, es wurde mir aber schon das eine oder andere angedroht.

    Ich denke, der Schuldner hat einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Antrag auf RSB gem. § 300 I. An diesem Zeitpunkt gibt es kein rütteln, der steht fest und da gibt es auch nichts zu deuten oder auszulegen.

    Meine Vorstellung geht im Augenblick dahin, zeitnah hierzu einen Termin zu bestimmen als ST (mit Entscheidung GlVs über nicht verwertete Vermögensgegenstände) mit Anhörung Gläubiger zur Erteilung RSB. Dazu werden TH oder IV gehört.
    Und wenn dann keiner einen Versagungsantrag stellt, dann werde ich dem Schuldner die RSB erteilen, Masse wird verteilt und Verfahren gem. § 200 aufgehoben.
    So stelle ich mir das gerade vor.

  • Was geschieht mit Gegenständen, die noch nicht verwertet worden sind. Es ist kein Schlussverzeichnis erstellt, nach dem Verteilt werden könnte.

    Außerdem ist der Treuhänder nach § 300 Abs. InsO anzuhören, den gibt es aber noch gar nicht, da der Schuldner noch gar nicht in der WVP ist.

    :confused::gruebel:



    Was Masse ist bleibt Masse, der Verwalter verwertet weiter. Im Endeffekt ist es so, wie weiland zu KO und GesO-Zeiten, das was der Schuldner ab Stichtag macht, geht den Verwalter nix mehr an.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)



  • Und was ist mit Erteilung RSB?

  • für was wolltest Du einen TH hören ?
    Es gibt nichts was er berichten könnte, da die Obliegenheiten des § 295 InsO im laufenden Verfahren nicht tragen.

    Gesetzt den Fall, dass nach 8 Jahren das IV beendet und der Schuldner in die WVP käme, was könnte der TH dann für die dann folgende Zeit vortragen? Nix, da dem Schuldner nach den 6 Jahren, nichts mehr obliegt.

    Ich sehe das ähnlich, wie die sofortige Erteilung der RSB im Schlusstermin, wenn die Kosten gedeckt und alle Masse/Insolvenzgläubiger befriedigt sind; (Teil)Ziel ist erreicht, die RSB, unabhäging von der Frage der Befriedigung der Gläubiger

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • für was wolltest Du einen TH hören ?
    Es gibt nichts was er berichten könnte, da die Obliegenheiten des § 295 InsO im laufenden Verfahren nicht tragen.

    Gesetzt den Fall, dass nach 8 Jahren das IV beendet und der Schuldner in die WVP käme, was könnte der TH dann für die dann folgende Zeit vortragen? Nix, da dem Schuldner nach den 6 Jahren, nichts mehr obliegt.

    Ich sehe das ähnlich, wie die sofortige Erteilung der RSB im Schlusstermin, wenn die Kosten gedeckt und alle Masse/Insolvenzgläubiger befriedigt sind; (Teil)Ziel ist erreicht, die RSB, unabhäging von der Frage der Befriedigung der Gläubiger



    Den Treuhänder wollte ich nach § 300 Abs.1 InsO anhören. Ist mir klar, dass das nicht mehr funktioniert, steht aber nun mal so im Gesetz.

    Es ist einfach nur noch verwirrend. :D

  • Aus der Eröffnung und dem laufenden Verfahren ergeben sich eine Vielzahl von Einschränkungen und Verpflichtungen.

    Z.B. § 35 InsO, was ist mit dem Neuerwerb nach Ablauf der 6 Jahre?

    § 89 Abs. 2 InsO, dürften Neugläubiger nach Ablauf von 6 Jahren vollstrecken?

    § 294 Abs. 3 InsO, kann der zur Zahlung von Bezügen Verpflichtete nach 6 Jahren wieder aufrechnen wenn er Neugläubiger ist?

    Was hat der Arbeitgeber mit dem pfändbaren Teil zu machen (außer vielleicht hinterlegen)?

  • Im § 299 InsO steht auch nicht drin von einer vorzeitigen Beendigung wegen Vollbefriedigung.



    Stimmt, finde ich aber sinnvoll. Ich habe glaub ich schon mal einen Aufsatz gelesen, wo RSB erteilt werden soll, wenn die Gläubiger befriedigt worden sind, aber die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt sind.

    Vielleicht hat sich § 300 InsO durch Zeitablauf überlebt..



    :gruebel:

    Einen Beschluss gem. § 291 InsO nach 8 Jahren Verfahrensdauer zu fällen, wäre genauso witzlos.



    Stimmt auch wieder, aber das hätte der Gesetzgeber doch mal bemerken müssen.



  • Vielleicht sollten wir mal alle Mängel zuzammenstellen und die dann an das Ministerium schicken. :D




  • Heißt das, "du brichst das Insolvenzverfahren an dieser Stelle ab", auch wenn die Verwertung noch nicht abgeschlossen ist?




  • Willst Du es in loser Blattsammlung oder in Schweinsleder gebunden haben?



  • Wenns geht in Froschfo..enleder bitte :D

  • Hego: als RegE kannst Du dass sicher nicht 1 zu 1 übernehmen,
    aber um die Schutzfunktionen aus 89, 294 InsO wird man, bis zur tatsächlichen Beendigung des Verfahrens nicht umhinkönnen.

    Anders bei dem Neuerwerb, da dem Schuldner die RSB erteilt worden ist und der Neuerwerb dann nicht mehr in die Masse fällt.

    Im Endeffekt nicht viel anders als zu GesO und KO - Zeiten auch:
    den Neuerwerb konnte der Schuldner verjuxen, die Gläubiger konnten bis zum Abschluss aber kaum etwas unternehmen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Aber das würde bedeuten, dass der Schuldner die vollen Bezüge bekommt weil das IV durch Zeitablauf (einfach ausgedrückt) beendet aber noch nicht aufgehoben ist:confused:

    Und die Masse nach § 35 InsO - Neuerwerb wärend des Verfahrens?

    @ Rainer

    :confused: oder :mad: ???

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