Ende der Abtretung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens


  • Ein Schadensersatzanspruch des Schuldners wegen unzulässiger Verlängerung des Insolvenzbeschlags am pfändbaren Einkommen kann sich m.E. allenfalls gegen IV und/oder InsG richten.



    Diesen Adressatenkreis meinte ich auch.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ein Schadensersatzanspruch des Schuldners wegen unzulässiger Verlängerung des Insolvenzbeschlags am pfändbaren Einkommen kann sich m.E. allenfalls gegen IV und/oder InsG richten.




    :eek: :eek: :eek: Kann man nicht zur Meidung der SE-Anspüche (gegen das Insogericht :D) die zuviel eingezogenen Beträge nach Erteilung der -verspäteten - RSB aus der Masse zurückerstatten? Sonst werden vom Arbeitgeber zuviel einbezahlte Arbeitseinkommesanteile doch auch an den Schuldner weitergeleitet.

  • :eek: :eek: :eek: Kann man nicht zur Meidung der SE-Anspüche (gegen das Insogericht :D) die zuviel eingezogenen Beträge nach Erteilung der -verspäteten - RSB aus der Masse zurückerstatten? Sonst werden vom Arbeitgeber zuviel einbezahlte Arbeitseinkommesanteile doch auch an den Schuldner weitergeleitet.



    Nach der Entscheidung des LG Dresden dürften Schadensersatzansprüche nur gegen das InsGericht in Betracht kommen. Die Argumentation ist durchaus plausibel: Solange das Insolvenzverfahren läuft, dauert der Insolvenzbeschlag an, so lange kann (und muss) folglich der IV das pfändbare Einkommen einziehen. Den Insolvenzbeschlag beenden kann nur das Insolvenzgericht durch Anberaumung eines Termins zur Anhörung über die RSB und anschließend ggf. Erteilung derselben, was dann zum Ende des Insolvenzbeschlags für den Neuerwerb führt.

    Wenn nun ausschließlich das Insolvenzgericht den Insolvenzbeschlag beenden kann, und hierzu auch nach Ablauf der 6 Jahre verpflichtet ist, dann beantwortet sich die Frage nach einer etwaigen Erstattung des "zuviel" Eingezogenen dahingehend, dass aus der Masse gar nichts zu erstatten ist. Denn solange der Insolvenzbeschlag andauert, fließt das pfändbare Einkommen der Masse völlig berechtigt zu. Der Beschlag kann m.E. auch nicht rückwirkend wegfallen, sondern erst bei RSB-Erteilung (das ist wie bei der Aufhebung des Verfahrens), also kommt auch eine ungerechtfertigte Bereicherung wegen Wegfall des Rechtsgrundes nicht in Betracht.

    Für das Gericht darf es angesichts des unschwer abzusehenden Ablaufs der Sechsjahresfrist auch kein Problem darstellen, rechtzeitig den Anhörungstermin und die Entscheidung über die RSB zu terminieren.

    Viel Vergnügen damit, liebe Kollegen an den Gerichten.:strecker (kein Spruchrichterprivileg, wenn ich mich recht erinnere.:eek:)

  • Für das Gericht darf es angesichts des unschwer abzusehenden Ablaufs der Sechsjahresfrist auch kein Problem darstellen, rechtzeitig den Anhörungstermin und die Entscheidung über die RSB zu terminieren.



    Punktlandungen bzgl. der RSB zu erreichen sind nur reine Theorie, da die Verwalter nach unserer bisherigen Erfahrung den Bericht erst dann abfassen können, wenn die 6-Jahresfrist abgelaufen ist.


  • Für das Gericht darf es angesichts des unschwer abzusehenden Ablaufs der Sechsjahresfrist auch kein Problem darstellen, rechtzeitig den Anhörungstermin und die Entscheidung über die RSB zu terminieren.

    Viel Vergnügen damit, liebe Kollegen an den Gerichten.:strecker (kein Spruchrichterprivileg, wenn ich mich recht erinnere.:eek:)



    Iura novit curia :wechlach:

    Schön, wenn man das jetzt erfährt, sind bei mir ja höchstens erst 3 Verfahren seit 2001 betroffen :hair: Erinnere mich aber gerade nicht, ob die Schuldner dort pfändbare Bezüge haben. Hoffentlich nicht. Oder zumindest keinen Internetzugang.

  • Schön, wenn man das jetzt erfährt, sind bei mir ja höchstens erst 3 Verfahren seit 2001 betroffen :hair:



    :troest: Bei Eröffnung vor dem 01.12.01 liegt das Problem nicht beim Gericht, sondern beim Schuldner, dessen siebenjährige Laufzeit der Abtretungserklärung ja dann erst mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt.

  • Schön, wenn man das jetzt erfährt, sind bei mir ja höchstens erst 3 Verfahren seit 2001 betroffen :hair:



    :troest: Bei Eröffnung vor dem 01.12.01 liegt das Problem nicht beim Gericht, sondern beim Schuldner, dessen siebenjährige Laufzeit der Abtretungserklärung ja dann erst mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt.



    seit 1.12.2001...:shit



  • Bei meinem Fall wurden bereits 2 Monate jeweils kanpp 500,00 € nach dem Ende der 6 Jahre überwiesen. Auch wenn nun bald der Schlusstermin statt finden sollte wird es wohl noch einige Zeit dauern bis die RSB erteilt und ggfs. rechtskräftig ist. Also weiterhin mtl. je rd. 500,00 € an den IV, der in Anbetracht der Mehrung der Masse nicht böse darum ist. Und der Rechtspfleger macht dann den zweiten Sieger wenn der Schuldner sich das nicht gefallen lässt. Ich bin mal gespannt, ob der etwas unternimmt.

  • Mein lieber chick, mache es Dir nicht zu einfach mit den Schadensersatzansprüchen gegen das Insolvenzgericht!

    Vorab eines: Bis heute hat es in meinem Referat -und bei meinen hiesigen Kollegen- kein IV/TH geschafft, dass die Laufzeit der Abtretung abgelaufen war und das Insolvenzverfahren noch nicht beendet worden ist.
    Den IV/TH mache ich rechtzeitig vorher die Hölle heiß und fordere sie massiv auf, das Insolvenzverfahren rechtzeitig abzuschließen (wenn es sein muss, drohe ich "verbale Schäge" an, in dem ich auf die Schadensersatzpflicht des IV/TH verweise, weil er das Verfahren nicht innerhalb von 6 Jahren beendet). Die 6-Jahres-Frist konnte immer eingehalten werden.
    Damit möchte ich allerdings nicht ausschließen, dass aufgrund besonderem Sachverhalt doch einmal der sogenannte "GAU" eintreten könnte.

    In einem Verfahren wollte der TH nicht abschließen, weil er noch "einen Vermögensgegenstand" zur Masse ziehen wollte, aber dadurch die 6-Jahres-Frist nicht einhalten konnte. Nach eingehender Besprechung wurde dann das Insolvenzverfahren abgeschlossen, die Nachtragsverteilung bezüglich dieses Vermögensgegenstandes angeordnet und im übrigen rechtzeitig RSB erteilt.

    Diese Diskussion zeigt doch wieder, dass der Lebenssachverhalt am Wunschdenken der Gesetzgebung vorbeigehen kann. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass nach 6 Jahren längst alle Insolvenzverfahren wirksam abgeschlossen sind und dann die RSB erteilt werden kann. Wunsch und Wirklichkeit stimmen also nicht überein. Der Gesetzgeber kann nun mal auch nicht alles vorhersehen.

    Also werden die Insolvenzgerichte hierzu vermutlich unterschiedlich entscheiden, z.B. das eine Insolvenzgericht sagt, zur Erteilung der RSB ist ein abgeschlossenes Insolvenzverfahren notwendig, dann erst kann ich die RSB erteilen; ein anderes entscheidet anders und der Gesetzgeber oder der BGH wird es dann richten.

  • Ich würde mich nicht allzusehr über den Beschluss des LG Dresden aufregen. Dieser Beschluss geht m.E. an der Praxis vorbei.



    das Ding ist nicht so lebensfremd, allerdings auch nicht alltäglich. Die gestundeten Verfahren kann man mit Sicherheit fast völlig rausnehmen, allerdings wird man sich schon fragen müssen, was den los ist und wann mit einer Beendigung zu rechnen ist, wenn man schon fünf Jahre Laufzeit hat. Die Wahrscheinlichkeit, dass dann auch noch das 6. und 7. Jahr drauf geht ist nicht von der Hand zu weisen.

    Und, solange kein Bummellantentum besteht, hilft auch keine Ausseinandersetzung mit dem IN/TH. Die Lösung, die Restabwicklung in eine NTV zu überführen, ist einzelfallbezogen möglich, aber nicht generell. Sonst könnte man ja gleich nach dem PT den ST anberaumen und den Rest der NTV überlassen.

    Als Ergebnis: das Verfahren weiter laufen lassen und Termin zur RSB legen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Punktlandungen bzgl. der RSB zu erreichen sind nur reine Theorie, da die Verwalter nach unserer bisherigen Erfahrung den Bericht erst dann abfassen können, wenn die 6-Jahresfrist abgelaufen ist.



    Ich hatte ganz übersehen, hier noch meinen Senf anzubieten:

    Für den Anhörungstermin zur RSB und Entscheidung über dieselbe bedarf es m.E. keines Berichts des Verwalters; dieser ist lediglich im Termin zu hören, § 289 Abs. 1 InsO, und dem geneigten Hörer etwas zu sagen ist auch das einzige, was der IV/TH im Verfahren über den Antrag auf Restschuldbefreiung bis dahin zu tun hat.

    Kurt
    Ich möchte mir gar nichts einfach machen, sondern nur die Konsequenzen der Entscheidung des LG Dresden aufzeigen, die ich im übrigen für durchaus plausibel und auch praxisgerecht halte. Sollte ich rechtlich falsch liegen, werde ich auf entsprechenden Nachweis hin gerne meinen Kopf in Asche stecken.

    Wenn Dir mein - durchaus nicht schadenfreudig, sondern freundschaftlich warnend gemeinter - Hinweis auf eine Haftungsgefahr zu unsensibel erscheint, dann erlaube ich mir die Anmerkung, dass die von Dir dargestellte Praxis, IV/TH eine Schadensersatzpflicht in Aussicht zu stellen, wenn sie das Verfahren in 6 Jahren nicht beendet bekommen, nicht nur eine etwas einseitige Sensibilität vermuten lässt, sondern in dieser Pauschalität auch rechtlich relativ wacklig sein dürfte.

    Was den Gesetzgeber anbelangt, können wir in diesem Fall übrigens getrost davon ausgehen, dass er sich bei der Verkürzung der WVP auf 6 Jahre ab Insolvenzeröffnung gar keine Gedanken gemacht hat, wie lange ein Insolvenzverfahren dauern sollte bzw. darf. Und selbst wenn der Gesetzgeber diesbezügliche Vorstellungen (gehabt) haben sollte, sich auszieht und Kopfstand macht, dauert ein Verfahren nun mal so lange wie es dauert.

    Abschließend sei noch angemerkt, dass natürlich die Insolvenzgerichte das Problem betrachten und lösen können wie sie wollen - unabhängig davon, was das LG Dresden und, da die Rechtsbeschwerde zugelassen ist, anschließend der BGH sagen. Ich halte es aber nicht für unvernünftig, in die Risikoabwägung einzubeziehen, dass die Zivilgerichte in potentiellen Haftungsprozessen genauso machen werden, was sie für richtig(er) halten, und sich im Zweifel eher am BGH orientieren werden als an dem, was das Insolvenzgericht für zutreffend gehalten hat.

    Zumindest erzählt man uns Anwälten ja immer, dass das Ignorieren höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht state of the art ist.




  • Ich werde Dir schon mal meinen vollen Aschenbecher zukommen lassen.:teufel:

    Hier nur ein paar Punkte, die bei der Erteilung der RSB noch beachtet werden:

    -Vergütung des Treuhänders muss noch festgesetzt werden und der Schuldner dazu angehört werden. Der Beschluss ist zu veröffentlichen.

    -Eventuell muss der Treuhänder die vereinnahmten Beträge noch verteilen, auch die letzten eingehenden Beträge des Einkommens des Schuldners. Wenn ich dem Schuldner die RSB erteile, dann ist doch das Amt des Treuhänders beendet, wer sollte dann noch verteilen. Das sich eine Verteilung etwas hinziehen kann, brauche ich Dir bestimmt nicht zu sagen, insbesondere, wenn die Anschriften der Gläubiger unbekannt sind bzw. es den Gläubiger nicht mehr gibt.

    usw. usw.



  • Behalt den Aschenbecher: Ohne WVP gibt es keinen WVP-TH. Ohne WVP-TH gibt es für diesen keine Vergütung und von diesem keine Verteilung.

    Für den IV bzw. § 312 Abs. 1-TH ist die Entscheidung über die RSB ohne Belang.

    Logik schlägt Bürokratie.:strecker

  • Für den IV bzw. § 312 Abs. 1-TH ist die Entscheidung über die RSB ohne Belang.

    Logik schlägt Bürokratie.:strecker



    Ich weiss, dass die Entscheidung in einem Verfahren war, wo die WVP nicht angekündigt worden ist (oder so ähnlich) aber warte mal ab, was diese Entscheidung für Türen öffnet.

  • macht man sich die Mühe einmal sämtliche Beiträge Revue passieren zu lassen, so fällt auf, dass bereits in den tiefen #40-gern die Entscheidung des LG DD von Chick und mir vorweggenommen worden ist. Das ich uns so lobe ist legitim, ein Richter der bundesdeutschen Spielwiese des Insolvenzrechts (in einer Sache gerade verhindert) zitiert sich ja auch laufend ohne dabei rot zu werden.

    Auch wenn es noch ein paar Tage dauern wird: ich tippe darauf, dass der BGH so oder ähnlich entscheidet. Wie bei der vorzeitigen RSB bei der Vollbefriedigung der Ansprüche (u.a. mangels Gläubigern) auch.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • macht man sich die Mühe einmal sämtliche Beiträge Revue passieren zu lassen, so fällt auf, dass bereits in den tiefen #40-gern die Entscheidung des LG DD von Chick und mir vorweggenommen worden ist.



    Wer weiß - vielleicht ist das LG DD ja heimlicher Forenleser. Bei nächster Gelegenheit trinken wir mal gemeinsam einen auf die heimliche Rechtsfortbildung.:D

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