Antragsberechtigung Aufgebot Grundschuldbrief

  • Hallo an alle!

    Ich habe gerade einen Antrag vor mir zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes. Im Grundbuch ist Frau X als Eigentümerin eingetragen. Herr Y hat das Grundstück gekauft. Eine Umschreibung im Grundbuch ist noch nicht erfolgt. Ist Herr X antragsberechtigt hinsichtlich des Aufgebotsverfahrens? (Ich würde sagen ja, bin aber im Moment etwas unsicher). Der Kaufvertrag liegt mir auch nicht vor.

  • Egal wer statt der an sich Antragsberechtigten (GPR-Gläubiger oder Grundstückseigentümer) den Antrag stellen will, soll halt eine Vollmacht von einem der beiden Berechtigten vorlegen, und gut is ;)

  • Ich habe hier jetzt was ähnliches auf den Tisch bekommen. Eigentümer, 96 Jahre alt, überträgt Anfang 2007 seinen Grundbesitz auf seine Tochter und beantragt gleichzeitig beim Amtsgericht die Einleitung eines Verfahrens auf Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes. Löschungsbewilligung und Grundschuldbrief sich ihm bereits vor ca. 15 Jahren ausgehändigt worden und können bei den Unterlagen nicht mehr gefunden werden. Die Gläubigerin hat eine Ersatzlöschungsbewilligung erteilt und kann ansonsten keine Feststellungen mehr hinsichtlich des Grundschuldbriefes treffen, da dort die Akte seit längerer Zeit vernichtet ist.

    Oktober 2007 erfolgt die Eigentumsumschreibung auf die Tochter.
    Im Dezember 2007 wird der Antrag auf Kraftloserklärung des Briefes kostenpflichtig zurückgewiesen mit der Begründung, dass aufgrund der erfolgten Eigentumsumschreibung der Antragsteller nicht mehr antragsberechtigt sei, der Antrag von der neuen Eigentümerin erneut zu stellen ist unter Beifügung einer notariellen eidesstattlichen Versicherung, dass sie diejenige ist, die das Recht aus der Urkunde geltend machen kann und dass das Recht weder abgetreten, gepfändet oder verpfändet wurde.

    Eine solche Vorgehensweise habe ich bisher noch nicht erlebt. Der Mann ist mit seinem 96 Jahren völlig überfordert und hat den Beschluss überhaupt nicht verstanden. Die Tochter sagt (jetzt) zu Recht, dass sie als neue Eigentümer die vom Amtsgericht geforderte notarielle eidesstattliche Versicherung eigentlich gar nicht abgeben kann, da ihr über das Grundpfandrecht überhaupt nichts bekannt sei.

    Hat jemand eine Idee? Ich bin im Moment etwas ratlos.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Im Dezember 2007 wird der Antrag auf Kraftloserklärung des Briefes kostenpflichtig zurückgewiesen mit der Begründung, dass aufgrund der erfolgten Eigentumsumschreibung der Antragsteller nicht mehr antragsberechtigt sei, der Antrag von der neuen Eigentümerin erneut zu stellen ist unter Beifügung einer notariellen eidesstattlichen Versicherung, dass sie diejenige ist, die das Recht aus der Urkunde geltend machen kann und dass das Recht weder abgetreten, gepfändet oder verpfändet wurde.



    :roll:

    Das Amtsgericht scheint noch nichts von § 265 ZPO gehört zu haben.

    "Aus gutem Willen" könnte die Tochter noch eine eV abgeben, dass ihr nichts bekannt ist, was der eV des Vaters hinzuzufügen wäre.

  • :dankescho für das Entfernen der Tomaten auf meinen Augen. Auf 265 ZPO wäre ich zum Verrecken nicht gekommen. Gegen den Beschluss selber kann ich ja wegen "zu alt" nichts mehr unternehmen. Dann werde ich mal an der e.V. für die Tochter basteln.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Der Beschluss verweist auf § 1007 Nr. 2 und 3 ZPO, weil ein Briefrecht außerhalb des Grundbuchs übertragen, abgetreten, gepfändet oder verpfändet werden kann (§ 1154 Abs. 1 BGB) und ist mittlerweile 7 Monate alt.. Bei mir steht in §1007 Nr. 3 aber auch nur "erbieten".

    Ich habe der Tochter zunächst vorgeschlagen, persönlich zum Amtsgericht zu gehen, den Antrag zu stellen und die geforderte e.V. abzugeben. Diese sagt aber zu Recht, Antrag ja, eine falsche e.V. wird sie nicht abgeben, nicht beim AG und nicht beim Notar.

    Der von Raicro gemachte Vorschlag zur abzugebenden e.V.der Tochter ist akzeptabel.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

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