Höhe des aktuellen Mindestunterhalts

  • § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB bestimmt jedoch, dass der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebene Betrag auf volle Euro auzurunden ist...... was stimmt denn jetzt?





    Das gilt nur für den Unterhaltsbetrag selbst (bei der Umrechnung eines Prozentsatzes in einen Betrag) vor Abzug des Kindergeldes. Wenn das Kindergeld "ungerade" ist, ergibt sich automatisch ein Zahlbetrag von .....,50 €.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Auch hier eine kleine Tabelle zum Umrechnen.

    Ich weise ausdrücklich darauf hin , dass die Tabelle mir zur freien Verwendung und damit auch fürs Forum zur Verfügung gestellt wurde .
    Eine Gewähr übernehme ich daher nicht.:)

    Edit:
    Dateianhang zunächst mal wieder entfernt (wg. technischer Probleme).
    Ulf, Admin

  • Werde mich mal schlau machen beim Übersender.
    Bitte daher um Geduld.

    Gut, dass ich die Gewährleistung bereits ausgeschlossen hatte.;)

    Wär vielleicht besser, wenn man die Anhänge in #53 u. 54 wieder abhängen könnte .
    Eine Bitte an die MODs. Erledigt. Ulf, Admin

  • Die Umrechnung aus #51 ist von mir selbst erstellt - Benutzung aber natürlich "ohne Gewähr".

    Änderunsgwünsche können aber natürlich gerne an mich weitergeleitet werden.

  • Jetzt muss ich das alte Thema doch nochmal hochholen, um eine vielleicht etwas dumme Frage los zu werden:

    Ermittel ich einmalig zum Stichtag 1.8.2008 unter Berücksichtigung der dann geltenden Altersstufe den Prozentsatz und verwende den dann munter über die Jahre? Oder ergibt sich mit den Jahren bei jedem Wechsel der Altersstufe ein neuer Prozentsatz?
    Ich hatte § 36 EGZPO immer so verstanden, dass ich "bei Inkraftreten des Gesetzes" die Berechnung nach den damaligen Gegebenheiten durchführe und dann EINMALIG einen Prozentsatz ermittle. Nun kommt hier der Antrag eines auswärtigen Jugendamtes, das nicht beim einmal ermittelten Prozentsatz bleibt, sondern den ständig anpasst. Versteh ich jetzt nicht wirklich. Ich rechne mit WinFam um und dieses Programm führt alle Berechnungen mit dem einmal zum Stichtag ermittelten Prozentsatz durch. Liegen da nun WinFam und ich verkehrt oder das Jugendamt?

  • Eindeutig das Jugendamt.
    Umrechnung war und ist immer nur stichtagsbezogen.

    Das Jugendamt möge erst mal eine Rechtsgrundlage für seine Auffassung vorlegen und muss sich ggf. auf den Beschwerdeweg verweisen lassen.

  • Äh , witomi .
    Wieso hast Du denn doppelt gepostet vgl. #67 in der Verlinkung von Andy.K ?



    Weil ich die Erfahrungen speziell der ZwV-Rechtspfleger mit den Jugendämtern erfragen wollte (daher dort auch andere Formulierung). Die veirren sich aber nun mal selten ins Forum Familie und Vormundschaft.
    Ist das verboten?

  • Es gibt auch ein Rechtsgutachten des DIJuF vom 14.04.10 (JAmt Heft 05/2010):

    Demnach würden alle Kinder, die vor dem Stichtag noch in der niedrigeren Altersstufe waren, denjenigen gegenüber benachteiligt, die bereits am Stichtag in der höheren Altersstufe waren. Dies war aber vom Gesetzgeber so nicht beabsichtigt.

    Im Gesetz steht zwar nicht ausdrücklich, dass die Umrechnung für jede Altersstufe getrennt erfolgen soll, aber auch nicht, dass der für eine Altersstufe ermittelte Prozentsatz auch für die nächstfolgenden gelten soll.

    Für die Auslegung unterschiedlicher Prozentsätze spricht aber:
    Wenn der Titel Verpflichtungen als Prozentsatz des jeweiligen Regelsatzes vorsieht, kann § 36 Nr. 3 S. 3 EGZPO nur so gelesen werden, dass an die Stelle des bisherigen Prozentsatzes jeweils ein neuer Prozentsatz tritt. :daumenrau

  • Was vom Gesetzgeber beabsichtigt war, und was nicht ....

    Ha , da lache ich nur noch :)

    Bin irgendwie FamFG-geschädigt und halte mich grs. nur noch an das was im Gesetz steht.
    Ich bitte mir das nachzusehen.;)
    Rechtsfortbildung überlasse ich den Obergerichten; woran ich aber nicht zwingend gebunden bin.

    Und was DIJuF-Gutachten betrifft:

    Diese müssen nicht zwangsläufig richtig sein.
    Selbst nach Aussagen meines eigenen Jugendamtes sind die in letzter Zeit bei einigen Themen arg daneben gelegen.
    Um es einfach auszudrücken:

    Ich nehme das, was mir die Tabellen in #66 hier bzw. #1 und #73 von

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ight=Umstellung

    ausspucken.

  • Mmmh, so völlig blöd klingt aber die Begründung des OLG DD nun auch wieder nicht. Ich denke schon, dass der Gesetzgeber nur vermeiden wollte, dass die alten Titel aufwändig abgeändert werden müssen. Eine Schlechterstellung der Kinder war sicherlich nicht beabsichtigt.
    Aus § 36 EGZPO lässt sich nicht eindeutig rauslesen, dass es verboten sein sollte, bei Inkrafttreten des Gesetzes sofort die jeweiligen Prozentsätze für alle Altersgruppen auszurechnen und später entsprechend zu verwenden.

  • Das ist eben dann der klassische Fall, wo Du Dich bzgl. #68 entscheiden musst.

    Ich halte mich wie gesagt, an das , was bei Anwendung der Tabelle(n) "hinten rauskommt".
    Zugegeben, eine pragmatische Einstellung.

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