§ 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB bestimmt jedoch, dass der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebene Betrag auf volle Euro auzurunden ist...... was stimmt denn jetzt?
Das gilt nur für den Unterhaltsbetrag selbst (bei der Umrechnung eines Prozentsatzes in einen Betrag) vor Abzug des Kindergeldes. Wenn das Kindergeld "ungerade" ist, ergibt sich automatisch ein Zahlbetrag von .....,50 €.