Versagung RSB bei Unterhaltsschuldner

  • Verstehe ich nicht ganz, was Du mit dem "tieferen Betrag" meinst:confused:

    Etwa den erweiterten Pfandbereich, der nur Unterhalts- und Deliktsgläubiger offensteht? Vermute ja?!?!

    Wenn ich das richtig verstanden habe, dann geht es um eine Unterhaltspfändung in der WVP, oder?

    Ein Unterhaltsgläubiger kann in der WVP (anders als nach § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO in dem eröffneten Verfahren pfänden als ob es keine Insolvenz geben würde. Er pfändet nach § 850d mit einem unpfändbar festgesetzten Betrag.

    Weil der pfändbare Betrag nach der Tabelle durch die Abtretung vergriffen ist bekommt er nur den in erweitertem Umfang pfändbaren Mehrbetrag (Differenz von § 850c zu § 850d).

    Er bekommt also genau das Gleiche als ob nur eine normale Pfändung vorrangig wäre. Nach dem Ende der WVP (also Wegfall der Abtretung) bekommt er auch den pfändbaren Betrag nach § 850c ZPO.

    Dieses Glück hat der Unterhaltsgläubiger, der vor oder während des Verfahrens gepfändet hat nicht.

    Hat der U.-Gläubiger vor der Eröffnung des Verfahrens gepfändet wird seine Pfändung unwirksam soweit der normale Pfändbereich betroffen ist (§ 114 Abs. 3 InsO). Die Pfändung kann auch meiner Meinung nach nicht wieder mit dem ursprünglich Rang nach der Laufzeit der Abtretung aufleben weil sie diesbezüglich unwirksam geworden ist. Der Gläubiger muss, wenn wieder Rückstände aufgelaufen sind, neu pfänden. Das kann er (als Neugläubiger) aber auch schon direkt nach Aufhebung des Verfahrens machen und muss nicht bis zum Ende der WVP warten. Wartet er bis zum Ende der WVP, kann er Pech haben und andere Neugläubiger haben in der WVP gepfändet, dann muss er warten bis die befriedigt sind.

    Gleiches gilt für die Neugläubiger, die während des Verfahrens pfänden können (in den Grenzen des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO). Die dürfen nur in den erweiterten Pfanbereich pfänden und haben somit den gewöhnlichen Pfandbereich nicht erfasst. Das gilt auch für die WVP und auch für die Zeit danach. Die Pfändung kann nicht erweitert werden. Das wäre so, als ob man einen Beschluss um eine weiter Forderung ergänzen würde.

  • Warum willst Du die WVP abwarten. Als Neugläubiger kannst Du auch in der WVP vollstrecken. Das gilt auch für das Vermögen, das von der Abtretung an den TH erfasst ist. Allerdings geht die Abtretung für die Dauer der WVP vor. Aber rangwahrend wäre es schon, nicht dass ein anderer Neugläubiger schneller ist.

    Gilt das nicht schon während des Verfahrens und nicht erst in der WVP, Hego?

    Neugläubiger können ebenso im Verfahren loslegen.
    :wechlach:

  • Richtig Enst, aber nur in den erweiterten Pfandbereich (s. letzten Absatz von # 22).




    Ja, klar, aber rangwahrend auch in den "normalen" Bereich. Ist die wVP vorbei und hat ein Neugläubiger wenige Tag nach der Inseröffnung gepfändet, kassiert er alles (was pfändbar ist)

    :teufel:

  • @ rainer mdvZ

    Die Kugel war im Angebot, ist daher leider nicht zum finanziellen Nutzen zugelassen, leider, leider, leider :teufel:

    @ Ernst

    Moment mal, damit nicht durcheinander kommt. Sprichst Du jetzt von Unterhalts- oder gewöhnlichen Forderungen, von dem eröffneten Verfahren oder der WVP?

    Du hattest in # 24 gefragt, ob das nicht schon während des Verfahrens gillt und Neugläubiger können ebenso im Verfahren loslegen.

    1. Verfahren:

    Neugläubiger dürfen nicht vollstrecken.

    Ausnahe sind die Unterhaltsgläubiger als Neugläubiger (aber nur in den erweiterten Pfanbereich - sie erhalten auch später keinen Zugriff auf den c-Bereich weil die Pfändung ja nur auf den erweiterten Bereich ausgesprochen ist)

    2. WVP:

    Alle Neugläubiger dürfen vollstrecken (Insolvenzgläubiger wegen § 294 I InsO nicht). Es gibt hier auch keine Einschränkung. Das gesamte pfändbare Einkommen ist gepfändet. Wegen der zeitlich früher vereinbarten Abtretung an den TH kommen die Pfändungen hinsichtlich des normalen pfändbaren Betrages nicht zum Zuge. Wird die Abtretung nach 6 Jahren unwirksam, dann ist das gesamte Einkommen zugunsten des zuerst pfändenden Gläubigers vergriffen.

    Das ist dann genau so wie bei einer Pfändung (egal ob Unterhalt oder gewöhnliche Forderung), der bei Zustellung eine Abtretung im Rang vorgeht und noch eine Restlaufzeit hat.

  • Du hast Recht ! Habe § 89 II InsO nicht gelesen. Sorry! :daemlich
    Danke dir und schönes WE.

  • Ich verstehe die graue Theorie noch nicht ganz und hänge mich mal hier dran:

    Mir ist klar, dass die Pfändung eines Unterhaltsgläubigers sowohl in den 850c- als auch in den bevorrechtigten Teil 850d-ZPO mit Eröffnung des InsoVerfahrens unwirksam ist. Ich gehe jetzt mal von einer üblichen und ganz normalen Pfändung eines Unterhaltsgläubigers weit vor Antragstellung auf EÖ aus. Auch kann auf rückständige Unterhaltsforderungen keine Zahlung mehr erfolgen, auch nicht aus dem bevorrrechtigten Teil des Arbeitseinkommens, sobald das Inso-Verfahren eröffnet ist.

    Müsste der Unterhaltsgläubiger jetzt für seine Unterhaltsforderungen nach Eröffnung (also als Neugläubiger) einen komplett neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des nach § 850 d ZPO pfändbaren Teils beantragen?

    Müsste der Unterhaltsgläubiger weiterhin bei Abschluss des Verfahrens und Eintritt in die Wohfühlphase ( ;) ) nochmals neu pfänden wegen der 850c- und 850 d-Beträge? Oder schöbe der Unterhaltsgläubiger besser einfach nur einen neuen PfÜB-Antrag wegen der nach 850 c ZPO pfändbaren Beträge nach, weil die Pfändung nach § 850 d ZPO ja schon / noch nach Eröffnung läuft? Die Pfändung des bevorrechtigten Teils verliert ja wohl nicht ihre Wirkung mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens, oder?

    Wegen der nach § 850 c ZPO pfändbaren Beträge kann sich ja - soweit ich die Beiträge hier richtig interpretiere - der Unterhaltsgläubiger zumindest schon mal den Rang sichern für den Fall der Beendigung des gesamten Verfahrens (durch Ablauf von 6 Jahren nach EÖ oder für den Fall der Versagung der RSB).

    Es geht mir also einfach nur um den verfahrenstechnischen Ablauf der Zwangsvollstreckung für einen Unterhaltsgläubiger gegen seinen Unterhaltsschuldner vor/während/nach dem Inso-Verfahren. Hat also nicht unmittelbar mit der Rubrik Insolvenz zu tun, sondern eher mit Zwangsvollstreckung.

  • Hallo, ich hau die Anmerkungen mal dazwischen:

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich verstehe die graue Theorie noch nicht ganz und hänge mich mal hier dran:

    Mir ist klar, dass die Pfändung eines Unterhaltsgläubigers sowohl in den 850c- als auch in den bevorrechtigten Teil 850d-ZPO mit Eröffnung des InsoVerfahrens unwirksam ist. Ich gehe jetzt mal von einer üblichen und ganz normalen Pfändung eines Unterhaltsgläubigers weit vor Antragstellung auf EÖ aus. Auch kann auf rückständige Unterhaltsforderungen keine Zahlung mehr erfolgen, auch nicht aus dem bevorrrechtigten Teil des Arbeitseinkommens, sobald das Inso-Verfahren eröffnet ist.



    So, nach dem Seminar am Wochenende widerspreche ich mir mal selbst:

    Die Aussage stimmt gar nicht, der bevorrechtigte Teil gehört nicht in die Insolvenzmasse, so dass die Pfändung in den bevorrechtigten Teil für Neuforderungen nach Eröffnung wirksam bleibt.



  • Ist durch den Verweis in § 114 Abs. 3 InsO doch auch logisch.

    1. Pfändungen werden grundsätzlich (alle) unwirksam.

    2. Unterhalts- und Deliktspfändungen bleiben wegen der Neuforderungen (nur in den erweiterten Bereich) bestehen.

    3. Die Pfändung in den normale Pfandbreich (§ 850c ZPO) wird auch nach dem Ende der WVP nicht wieder wirksam, weil futsch halt eben futsch ist.

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