Hallo zusammen, habe eine vollstreckungsrechtliche Frage.
Vollstreckungstitel ist ein Vollstreckungsbescheid aus dem Jahr 2006.
Der Schuldner wohnt in Nord-Deutschland und arbeitet in Dänemark. Der Schuldner ist ledig und hat ein unterhaltsberechtigtes Kind. Den Unterhalt leistet der Schuldner auch.
Der Schuldner gibt in der eidesstattlichen Versicherung an, 1.800 € netto zu verdienen in Dänemark. Wohnen tut er wie gesagt in Deutschland. Bei einem ledigen Schuldner mit Unterhaltsverpflichtung für 1 Kind ergibt sich ein monatlich pfändbarer Betrag von ca. 130 EUR.
Hier müsste m.E. ja in Dänemark ein Pfändungs und Überweisungsbeschluss beantragt werden, oder? Da hier ein Vollstreckungsbescheid vorliegt, könnte dieser vom Mahngericht einfach als europäischer Vollstreckungstitel ausgezeichnet werden.
Richtet sich dann – wenn man einen dänischen Anwalt wegen des PÜ beauftragt, die Pfändungsfreigrenzen und der PÜ nach deutschem Recht oder nach dänischem?
Woher weiß man, ob es nach dänischem Recht, sofern dies maßgeblich wäre, ein pfändbarer Betrag rauskommt?
Sind wir uns einig, dass ein dänischer Anwalt hier einen PÜ beauftragen muss? Eine Zuständigkeit eines deutschen Gerichts sehe ich aufgrund des ausländischen Drittschuldners nicht.
Gab es nicht einen Hacken beim europäischen Vollstreckungstitel im Bezug auf Dänemark? Waren die da nicht ausgenommen? Ist das inzwischen hinfällig?
Was meint ihr?