Nachträgliche Beratungshilfe

  • Zitat von § 21 BGB

    Wenn die Angelegenheit schon abgeschlossen und eine Rechnung geschrieben ist, sehe ich aber keinen Grund mehr für eine Bewilligung



    das schreiben einer rechnung als rein technischer akt kann jedoch nicht zu einer verwirkung des beratungshilfeanspruchs der bedürftigen partei führen. hierfür und genauso wie für die sache mit antrag vorher unterschrieben oder der unterscheidung zw. bezahlmandat und beratungshilfemandat findet sich im beratungshilfegesetz einfach keine stütze. eine belehrungspflicht der RAe bedürfte ebenfalls einer rechtsgrundlage, jedoch kann der RA ohnehin nur belehren, wenn der mandant seine finanziellen verhältnisse (ungefragt) offenbart. eine pflicht, jedweden mandanten zu fragen ob er ganz eventuell mitellos sein könnte, kann man nicht annehmen. dass -aus welchen gründen auch immer- nicht belehrt oder nicht über geld geredet wurde kann m. E. alles nicht geeignet sein, den anspruch einer berechtigten und mittellosen partei zu verwirken. dafür bedürfte es einer gesetzlichen grundlage,die jedoch nicht ersichtlich ist.

    diese ganze rechtsprechung zulasten der bedürftigen partei (nicht des bösen rechtsanwaltes, denn der rechnet ohne beratungshilfe dann normal ab) ist m. E. eine luftnummer, weil die rechtsgrundlage fehlt. für belastende eingriffe gilt im rechtsstaat immer noch der grundsatz des vorbehalts des gesetzes. nur steht im gesetz nichts dergleichen.

  • Auch die nachträgliche Antragstellung nach § 4 Abs. 2 BerHG setzt voraus, dass sich der Rechtssuchende unmittelbar an einen Rechtsanwalt gewendet und Beratungshilfe diesem gegenüber „beantragt“ hat, was zumindest voraussetzt, dass Übereinstimmung darüber herscht, dass die Hilfegewährung nach dem Beratungshilfegesetz erfolgen soll. Folgerichtig bestimmt auch § 7 BerHG, der den direkten Zugang zum Rechtsanwalt i. V. m. § 4 Abs. 2 BerHG ermöglicht, dass der Rechtssuchende dem Anwalt gegenüber die Angaben zu machen hat, die er sonst gegenüber dem Amtsgericht im Rahmen der Antragstellung nach § 1 Beratungshilfe hätte tätigen müssen.
    Gewährung von Beratungshilfe für Tätigkeiten des Rechtsanwaltes, die vor Antragstellung (gegenüber dem Amtsgericht nach § 1 BerHG oder gegenüber den Rechtsanwalt nach § 7 BerHG) entfaltet wurden, ist daher nicht vorgesehen. Insofern setzt auch die "nachträgliche“ Gewährung von Beratungshilfe nach § 4 Abs. 2 BerHG voraus, dass die Antragstellung vor dem Zeitpunkt des Tätigwerdens liegt. Diese Frage unterliegt über § 5 BerHG den allgemeinen Vorschriften des FGG bezüglich der erforderlichen Nachweise.
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG. Dort ist zwar vorgesehen, dass „der Antrag“ auch nachträglich gestellt werden kann, wenn sich der Rechtssuchende unmittelbar an einen Rechtsanwalt wendet. Aus § 7 BerHG ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass damit nur die Möglichkeit eröffnet werden sollte, nach gewährter Beratungshilfe gegenüber dem Amtsgericht eine Vergütung gegen die Staatskasse geltend zu machen. Mit dem Begriff nachträglich ist gemeint, dass der Antrag auf Beratungshilfe gestellt werden kann, nachdem "der Rechtsanwalt den Rechtsuchenden auf Grund dessen Angaben Beratungshilfe gewährt hat " (vgl.BT-Druck. 8/3695, 8).

    @: O.L.: Von rechtsfehlerhaft zu sprechen, geht zu weit. wie du sicherlich weißt, ist gerade diese Problematik sehr umstritten und es existieren zahlreiche pro und contra Entscheidungen und Aufsätze. Gerade im Bereich der Beratungshilfe existiert doch eh nicht viel Einheitliches. Und wenn alle dieselbe Meinung hätten, wäre das auch nicht besonders toll. Die Entscheidung des AG St. Wendel dürfte bekannt sein. Auch ich sehe die Zielsetzung des BerHG als verfehlt an, wenn es nur dazu dient, ein Gebührenrisiko des RA auszuschalten. Der RA muß sich direkt im klaren sein, was er will. Leistet er Arbeit nach dem BerHG - dann muß er neben der Vollmacht auch den Vordruck auf Beratungshilfe unterzeichnen lassen und sich - was ohnehin zu fordern ist - auch direkt die Vermögensverhältnisse aufzeigen lassen. Oder aber leistet er einen normalen Geschäftsbesorgungsvertrag. Als Anwalt käme dann der Gedanke: ich arbeite mal und wenn mein Mandant halt dann irgendwann mal nicht mehr zahlen kann oder will, hole ich es mir von der Staatskasse. Das ist m.E. keine Beratungshilfe mehr!

  • Zitat von oL

    eine belehrungspflicht der RAe bedürfte ebenfalls einer rechtsgrundlage, jedoch kann der RA ohnehin nur belehren, wenn der mandant seine finanziellen verhältnisse (ungefragt) offenbart.



    § 16 BORA
    Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe

    (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen

  • @juergen

    der "begründete anlass" liegt aber eben selten vor. natürlich weist jeder korrekt arbeitende RA auf beratungshilfe hin, wenn er den anwendungsbereich eröffnet sieht. nur muss man mal die dimensionen der beratungsgebühren, gedeckelt durch erstberatung, betrachten. selbst wenn jemand arbeitslos ist, bedeutet das ja nicht, dass er keine 100 oder 200 euros hat. viele vom einkommen her mittellose haben sparbücher, sonstige ersparnisse oder die oma bezahlts für sie. wenn der mandant, dem ja an sich klar sein sollte, das die tätigkeit des RA etwas kostet, weder nach kosten fragt, noch auf mittellosigkeit zunächst -von sich aus- hinweist, dann kommt das mandat natürlich erstmal ganz normal in gang. was meint ihr, wie sich die leute brüskieren würden, wenn der RA jeden anfangs erstmal fragen würde: "könnte es sein, dass sie sich mich nicht leisten können?"

    ob und dass ggf. doch beratungshilfe in betracht kommt, zeigt sich da halt meist erst im laufe oder am ende des gesprächs.

    @Diabolo 
    aufgrund des vorgesagten geht deine argumentation "der anwalt müsse sich direkt im klaren sein, was er will" an der lebenswirklichkeit eines anwaltsbüros vorbei. der RA weiss nur, was der mandant ihm sagt und auch erst zu diesem zeitpunkt. eine steuerung von anfang an ist ihm meist gar nicht möglich.

    die "unterzeichnung des vordrucks" als rein technischer papierakt mag dem beamten signifikant erscheinen, fürs materielle recht ist er es jedoch nicht.

    die unterscheidung "jetzt leiste ich tätigkeit nach dem BerHG" oder "jetzt leiste ich tätigkeit aus geschäftsbesorgungsvertrag" ist absolut künstlich herbeikonstruiert, da die tätigkeiten praktisch völlig identisch sind.

    auch geht es nicht um die "ausschaltung eines gebührenrisikos für den RA" oder um "holen von der staatskasse". das ist (leider mal wieder) die typisch rechtspflegerisch-anwaltsfeindlich geprägte sichtweise, die hier im forum ja schon offen kritisiert wurde. der anwalt hat seinen -verdienten- gebührenanspruch entweder gegen die partei oder -unliebsam weil geringer- gegen die staatskasse. wenn beratungshilfe mit der vorerwähnten herbeikonstruierten begründung abgelehnt wird, hat der mandant das nachsehen, weil er sehen muss, wie er die rechnung in zig raten ggf. begleicht.

    dass gerichte im interesse leerer staatskassen abstruse begründungen jenseits des gesetzeswortlauts zurechtkonstruieren, die primär die bedürftigen bürger schädigen finde ich sachlich völlig daneben. der ganze sinn und zweck des beratungshilfegesetzes, dass der bedürftigen partei kostenfreie leistungen verschaffen will, wird durch solche konstruierten restriktionen mit füssen getreten.

  • @o.L.: Vielen Dank für die erwartete Antwort. Gerade diese Bereiche habe ich schön öfters mit Anwälten diskutiert. Man muss aber auch mal sehen, dass es sich um Sozialleistungen, welche die Allgemeinheit zu bezahlen hat, geht. Da - so denke ich - darf man dann auch etwas genauer hinschauen. Die Rechtsprechung stammt größtenteils noch aus Zeiten, in denen die Kassen etwas voller waren. Und die Rechtsklarheit ist m.E. keine "rechtspflegerisch-anwaltsfeindlich " Sichtweise. Dazu haben sich etliche Richter - auch Obergerichte - geäßert und selbige Meinung vertreten. Es ist also nicht nur der "böse" rechtspfleger. Außerdem bin ich sicherlich nicht anwaltsfeindlich. Ich erlaube mir stets fair zu sein und Anwälte auch mal auf "Vergessenes" hinzuweisen. Die Unterstellung, der Rechtspfleger habe etwas gegen den RA, halte ich doch für sehr voreingenommen. Ich müßte daher eher das "Kompliment" zurückgeben.
    Zwischen formellen und materiellen Kriterien wird überall unterschieden und es spielt im täglichen Geschäft doch eine sehr große Rolle. Auch das Register, das Grundbuch etc kennt Förmlichkeiten. Auch bei der PKH gibt es die. Ich bezeichne die PKH immer als die große Schwester der Beratungshilfe. Dort hat sich sogar der BGH mehrmals zu "Förmlichkeiten2 geäußert. Dass es also keine Rolle spiele, nehme ich Dir leider nicht ab. Ob es sinnvoll ist, ist wiederum eine andere Frage.
    Ich für meinen Teil sehe es nicht als den Sinn des Beratungshilfegesetzes an, einem Anwalt - notfalls über das BerHG - seine Gebühren zu garantieren. Meines Wissens wurde diesbereits bei Einführung des BerHG 1980 klargestellt. Ich sehe es praktisch ehrlich gesagt auch nicht als Problem an. Der Anwalt kann vom Mandanten die Unterschrift auf dem Vordruck verlangen. Der anwalt hat auch die Vermögensverhältnisse - wie ich im Übrigen ja auch - direkt zu prüfen. Wieso sollte für den RA ein Sonderrecht gelten?
    Ich akzeptiere jedoch Deine Meinung. Wir müssen ja nicht alle gleich denken und handeln. Wäre ja langweilig.:D

  • Zitat von Diabolo

    Ich für meinen Teil sehe es nicht als den Sinn des Beratungshilfegesetzes an, einem Anwalt - notfalls über das BerHG - seine Gebühren zu garantieren.



    da stimme ich zu. das BerHG will dem bedürftigen rechtsschutz im rechtsstaat verschaffen.

    hier wird aber in der diskussion nicht sauber genug getrennt: um den RA geht es dem gesetz doch gar nicht, auch ist er nicht das ziel der von mir kritisierten rechtsauffassung. der RA legt bei verweigerung der beratungshilfe ja nicht die akte ohne liquidation weg, sondern rechnet normal ab.

    leidtragender ist einzig die bedürftige partei, die jetzt hohe kosten in form der regelgebühren schuldet, von denen das gesetz sie für eben diese rechtsberatung grade freihalten wollte.
    die partei muss dann ewig mini-raten zahlen oder es wird gar gegen sie (wenn auch ggf. ergebnislos) vollstreckt. zur not wird der titel verkauft.

    hier müssen die gerichte (auch die rechtspfleger) mal klar realisieren, wen sie abstrafen. das ist primär die arme partei.

  • Wenn jemand einen Anwalt beauftragt, muss er sich vorher über die Bezahlung der Kosten Gedanken machen.
    Erteilt er das Mandat, obwohl er zur Zahlung nicht in der Lage ist, ohne auf seine finanzielle Situation hinzuweisen, muss er damit leben, dass eine Gebührenforderung auf ihn zukommt, an der er lange zu zahlen hat. Von den mmöglichen strafrechtlichen Konsequenzen (Betrug?) einmal abgesehen.
    Es ist nicht die Aufgabe der Beratungshilfe, für einen solchen Fall einzuspringen.
    Wer Sozialleistungen für andere Dinge in Anspruch nehmen will, hat das auch vorher zu klären und kann nicht erst eine Bestellung aufgeben bzw. einen Auftrag erteilen und dann mal sehen, ob es bewilligt wird.

  • Zitat von S.H.

    Wenn jemand einen Anwalt beauftragt, muss er sich vorher über die Bezahlung der Kosten Gedanken machen.



    Bingo! Deutlicher hätte ich es nicht sagen können.
    @o.L.: Das gleiche Prooblem - die Strafung armer Parteien - besteht generell bei Vorwegleistung durch den Rechtsanwalt. Ich prüfe regelmäßig, ob BerH überhaupt notwendig ist. Das macht der RA nicht. Der leistet und rechnet dann wiederum beim Bürger ab, wenn ich als gericht sage, Beratungshilfe war - nun egal aus welchen Gründen - nicht erforderlich. Wenn der "arme" Bürger Rechtsrat auf Kosten der allgemeinheit brauch , dann sol er sie - sofern Notwendig - auch erhalten, gar keine Frage. Aber dann muß er sich auch gefallen lassen, dass der Anwalt vorher prüft, welches Recht Anwendung findet. Armenrecht oder nicht. Selbstverständlich kommt es - gerade für junge RAE'te nicht gut an, wenn diese den Mandanten erstmal nach der Kohle fragen. Aber auf der anderen Seite ist halt deutlich zu machen, dass es eine Sozialleistung ist und nicht dasselbe wie ein normales Mandat.

  • @Diabolo und S.H.

    So einfach, wie ihr Euch das macht, ist die Lebenswirklichkeit leider nicht. oL hat hier vollkommen Recht. Viele einfach strukturierte Persönlichkeiten (denn nur die haben ja kein Geld für den RA) glauben allen Ernstes, dass die erste Beratung beim RA kostenlos ist. Das habe ich schon sehr häufig gehört. Wenn ich dann frage, ob der Klemptner die erste Rohrverstopfung auch kostenlos beseitigt, gehen bei Einigen die Lichter an. Aber auch diese Lichter leuchten nicht besonders helle. Einige merken es erst, wenn die Rechnung des RA im Briefkasten liegt. Woher soll den der RA in der Erstberatung wissen, dass der Mandant ein armer Schlucker ist? Bis auf die wenigen Beratungshilfeprofis trägt doch keiner seinen Sozialhilfebescheid vor sich her. Viele schämen sich sogar für ihre Armut. Und für die RAe halte ich es nicht für zumutbar, das Gespräch mit einer Belehrung über die Beratungshilfe zu beginnen. Damit wäre in vielen Fällen gleich das Vertrauensverhältniss zwischen RA und Mandant belastet.

    Ich habe hier immer nach dem Motto gehandelt: Wenn ich die Zurückweisung nicht wasserdicht begründen kann, gibt es den Schein. Da spielt es keine Rolle, ob der RA zu Beginn der Beratung wusste, dass es sich um BerH gehandelt hat. Etwas anderes halte ich sogar für grundgesetzwidrig. Dem Mandanten muss ein gewisser Zugang zu einem Organ der Rechtspflege gegeben werden, und der RA darf nicht im nachhinein bestraft werden, nur weil er nicht wusste, dass es sich um BerH gehandelt hat. Das verstösst m. E. gegen die Berufsfreiheit in Art. 12 GG. Mal ehrlich, selbst wenn der RA (weil keine BerH) normal abrechnen kann. Wer nichts hat, kann den RA auch nicht bezahlen. Was nützt denn dem RA eine uneinbringliche Forderung?

    Das Datum neben der Unterschrift auf dem Antrag ist außerdem nur Makulatur. Der kluge RA, der einmal mit der "Masche" Datum reingefallen ist, datiert den Antrag beim nächsten Mal zurück und gibt an, dass der Mandant noch Unterlagen beibringen musste. Und schon stimmt das Datum mit dem Beginn der BerH überein.

  • Guten Morgen Manni,
    also ich kann Dir da nicht beipflichten.Meine kunden sind allesamt wahre beratungshilfeprofis und - ich weiß nicht von wem - richtig geschult.Getreu dem Motto. ich bin Hartz 4, will RA!
    Es gab bei mir noch keinen einzigen, dem es nicht bewußt war, einen RA zahlen zu müssen !

  • Zitat von S.H.

    Es ist nicht die Aufgabe der Beratungshilfe, für einen solchen Fall einzuspringen.



    ich bringe hierzu mal die typische juristenfrage: "wo steht das?"

    man liest hier zum thema viel wertende meinungen, marke "muss sich vorher gedanken machen", "wer sozialleistungen will, muss vorher darauf hinweisen" etc.

    aber bitte, wo im gesetz steht all das?

    wenn die partei bei gewährung der beratung bedürftig und die beratung auch erforderlich ist, somit vom gericht bei vorheriger beantragung der schein erteilt worden wäre, dann sind die voraussetzungen der nachträglichen bewilligung doch ebenso erfüllt. ich sehe keine rechtsgrundlage für die verschärfung der voraussetzungen bei nachträglicher beantragung.

  • @o.L.: M.W gibt es hierzu Rechtsprechung. Auch findet sich der Sinn und der Zweck auch in der BT-Drucksache. Auch Bischoff hat in der NJW darüber was geschrieben.........etc. Es gibt schon schriftlich fixierte "Meinungen". Bei der PKH und der Rückwirkung dort gibt es m.W. auch nur Rechtsprechung.
    Wie Manni gesagt hat wird sich das Problem nur zu Anfang - bei Meinungsänderung - stellen. Bei mir kommen immer "vorher unterschriebene Anträge". böse werde ich nur, wenn ich dann merke, dass sie rückdatiert wurden. Dann lege ich es schon mal dem Direktor/LG-Präsidenten vor.

  • Zitat von oL

    ich bringe hierzu mal die typische juristenfrage: "wo steht das?"

    Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG muss sich der Rechtssuchende wegen Beratungshilfe an einen Anwalt wenden.

    Ein solches ist glaubhaft zu machen. Der Fall ist offensichtlich gegeben, wenn der Antrag auf Beratungshilfe vor der Beratung gefertigt und unterzeichnet wurde.

  • @Diabolo
    Mit dem Beratungshilfeprofi wirst Du auch keine Problem haben, der wedelt doch schon mit dem Sozialhilfebescheid, wenn er zur Tür reinkommt.

    @Alfred
    Gesetze sind aber auch grundrechtskonform auszulegen, und zwar für die rechtsuchende Partei, und auch für den RA. Jemand, der das Beratungshilfegesetz nicht kennt, und sich in seiner Verzweiflung trotz seiner Armut an einen RA wendet, kann sich logischerweise nicht "wegen Beratungshilfe" an einen RA wenden. Er hat ja keine Kenntnis davon. Stellt sich dann erst nachher heraus, dass der Mandant Sozialhilfe bezieht, verstößt die Zurückweisung des nachträglichen Antrages aus dem Grund, dass sich der Mandant ja nicht wegen BerH an den RA gewandt hat, m.E. gegen die Berufsfreiheit des RA. Alles weitere dazu siehe Posting #29.

    Nochmal: Mir geht es hier nicht um die allseits bekannten Querulanten und BerH-Profis. Bei dieser Art Antragsteller habe ich auch zweimal hingesehen. Man kennt ja seine Pappenheimer. Mir geht es hier um die wirklich Hilfebedürftigen. Und da darf das Gesetz, wenn ihr es so wollt, im Zweifel auch mal teleologisch, dafür aber grundrechtskonform ausgelegt werden, um dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers gerecht zu werden.

    Auch wenn es sonst in Auslegungsfragen kaum vorkommt, hier muss ich oL vom Ergebnis her Recht geben.

  • @Manfred
    Die Forderung nach einer grundrechtskonformen Auslegung scheitert schon an dem nicht vorliegenden Eingriff in die Berufsfreiheit.

    Zumindest eine allgemeine Vorstellung, dass es "Rechtskostenbeihilfe" durch den Staat gibt, ist doch vielen bekannt, mögen sie es manchmal auch falsch bezeichnen. Wenn ich mir jedoch bei der Beratung durch den Anwalt insgeheim vorbehalte nicht zahlen zu können oder zu wollen, kann dies nach Abschluss der Tätigkeit keine rechtliche Konsequenz haben. Das ist in etwa vergleichbar mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe nach der Tätigkeit des Gerichtes (nach Abschluss der Instanz).

  • Zitat von Manfred

    Jemand, der das Beratungshilfegesetz nicht kennt, und sich in seiner Verzweiflung trotz seiner Armut an einen RA wendet, kann sich logischerweise nicht "wegen Beratungshilfe" an einen RA wenden. Er hat ja keine Kenntnis davon.



    exakt! das BerHG setzt für die Begründung von ansprüchen der armen partei an keiner stelle kenntnis von dem gesetz voraus. um beratungshilfeberechtigt zu sein, muss man eben nicht mit "wissen und wollen" der realisierung eines beratungshilfeanspruchs den RA aufsuchen und beratungshilfeleistungen begründet einfordern. die lebenswirklichkeit sieht so aus, dass ein ganz erheblicher teil der mittellosen entweder das gesetz überhaupt nicht kennt oder jedenfalls die voraussetzungen im einzelnen verkennt.

    am besten könnte dem rechnung getragen werden, wenn man eine ausschlussfrist von z.b. 6 monaten nach erfolgter beratung hätte. aber dafür müsste der gesetzgeber selbst ran.

  • @O.l.: Es gibt m.W. wieder ( veröffentlichte ) Rechtsprechung, welche nachträgliche Antragstellungen nach Ablauf von ca. 1 Jahr nicht mehr zulassen will.

    Klar sehe ich auch den armen Bürger, der das BerHG nicht kennt ( m.E. wird dieser - die Erfahrung zeigt es - von Dritten ( Schuldnerberatung; Anwaltsvereinen, Bekannten etc.) darauf hingewiesen). Allerdings muß spätestens der RA erkennen, ob der Mandant arm ist. Ich sehe es übrigens nicht für weiter schlimm an, wenn der RA beim Erstkontakt zunächst nach der Bezahlung frägt. Das ist überall so. Im Erstgespräch kann der RA daher vortragen - wie bei jeder anderen Dienstleistung auf der Welt - wie seine Gebührensätze sind und wie die Art der Bezahlung von Statten laufen soll.

    Auch der arme Bürger wird sich Gedanken machen müssen, wie er seinen RA bezahlt, wenn er ihn aufsucht. Wenn er in den Supermarkt geht, muß er sich doch auch vorher überlegen, wie er bezahlt. Also kann er direkt den RA auch auf seine beengte wirtschaftliche Lage hinweisen. Diese hat der RA dann zu prüfen und dann dürfte der RA auch kein Problem damit haben, den Vordruck unterzeichnen zu lassen.
    In der Praxis sagen mir die RA'e meist, dass sie die wirtschaftl. Voraussetzungen gar nicht prüfen und sich auf den Sachvortrag des Manndanten beschränken. Eine Prüfung der Vraussetzungen würde sie zu viel Zeit kosten und "Zeit sei Geld".
    Das kann es ja wohl nicht sein, oder.

    @Manni: woher kennst Du meine Beratungshilfeprofis????:) :) Aber so ähnlich läuft es.

  • Es gibt meines Wissens keine Hinweispflicht des RA bzgl. der Höhe der (voraussichtlich) anfallenden Gebühren. Ich meine, dazu war auch in einer der letzten NJW's ein Urteil veröffentlicht. Bei Wertgebühren muß nur der Hinweis nach § 49b V BRAO erteilt werden, daß sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten - mehr aber auch nicht, so daß man sich schon fragen kann, was das eigentlich soll (zumal bei Rahmengebühren nicht hingewiesen werden muß und es da u.U. um deutlich mehr Geld geht). Diesbezüglich ist aber vollkommen unklar, welche Folgen ein unterlassener Hinweis hat. Die Meinungen reichen da von lediglich berufsrechtlicher Relevanz bis hin zum Verlust des Vergütungsanspruchs.

    Außerdem halte ich Hinweise auf die Höhe der Gebühren vor Mandatsannahme für unpraktikabel. In solchen Fällen wie der Vertretung zur Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens mag das ja noch gehen, weil von Anfang an klar ist, was Sache ist.

    Ansonsten kann ich aber doch zu Anfang noch nicht wissen, was unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien - gerade bei Ziff. 2400 RVG-VV sowie bei Rahmengebühren - am Ende dabei herauskommt. Ähnliches gilt auch, wenn sich u.U. der Gegenstandswert ändert, weil Gegenforderungen ins Spiel kommen. Wenn ich dann nicht ganz deutlich sage, es sind voraussichtlich X Euro zu zahlen, habe ich am Ende nichts als Ärger, wenn es dann mehr wird. Insofern sehe ich da auch einen gewissen Unterschied zum Kostenvoranschlag eines Handwerkers, denn der kann sich vorher am Objekt ganz genau anschauen, was er machen muß, wieviel Material er dafür braucht und wie lange das dauert.

    Mit der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten durch den Anwalt ist das auch so eine Sache:

    Ich wüßte zum Beispiel schon mal nicht, welche Unterlagen über Arbeits- und Mietvertrag, Abschlagszahlungen und Versicherungen ich mir da zeigen lassen müßte.

    Das Berechnen geht ja noch, wenn man ein Programm hat (z.B. PKH-Fix).

    Aber: Wenn dann herauskommt, daß er keine ratenfreie PKH und folglich auch keine BerH kriegen würde, binde ich mir das Risiko auf, daß er dann irgendwann nach Beendigung und Abrechnung mit meiner Rechnung zum nächsten Anwalt läuft (oder dann doch gleich zunächst den Weg zur Rechtsantragstelle findet :D), um meine Rechnung mit der Begründung zu beanstanden, daß ich mich vertan habe und er sehr wohl einen Anspruch auf BerH gehabt hätte.

  • @advocatus

    ich würds halten, wie beim handwerker. wer nicht fragt, kriegt halt die rechnung und muss sich überraschen lassen. wer (dann) meint, er sollte beratungshilfe kriegen, mag (nachträglich) das formular ausfüllen und man wird sehen, was dabei rauskommt.

  • @advocatus diaboli: Ich glaube nicht, dass eine RAS/ oder ein Rpfleger ( bei uns getrennt) hierfür Beratungshilfe bewilligen würde. Die Gebühren der Beratungshilfe sind fix und nicht in VV 2400 zu finden.

    "Mit der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten durch den Anwalt ist das auch so eine Sache"

    ich denke da muß der Ra aber durch - wie wir auch. Denn nur so ist klar, dass es Beratungshilfe ist. Es muß einem Juristen - egal ob RA oder Rpfl - möglich sein, eine Berechnung nach § 115 ZPO durchzuführen.

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