Nachträgliche Beratungshilfe

  • Ob der Hinweis auf die BerH durch den RA erteilt werden muss, ob der RA auf mögliche Kosten hinweisen muss, etc. dürfte sehr kontrovers zu diskutieren sein. Fraglich ist doch, kann der RA überhaupt erkennen, ob er eine bedürftige Partei vor sich hat. Aus psychologischer Sicht würde ich ein Gespräch mit jemandem, der ein Problem hat, nicht gleich mit der Bezahlerei beginnen wollen. Der Eindruck, den der Mandant gewinnt wäre fatal: "Der RA intessiert sich nur für´s Geld, und nicht für mein Problem!"

    Der arme Schlucker wäre zwar froh, wenn der RA auch dieses Problem direkt ansprechen würde, was ist aber mit den bemittelten Mandanten, die den RA problemlos bezahlen können. An denen verdient der RA sein Geld, und auf deren Eindruck kommt es an. Wenn ich die vergraule, kann ich bald zumachen. Vielleicht wäre es ja eine Lösung, wenn in der RA-Kanzlei an exponierter Stelle Beratungshilfevordrucke mit einem entsprechenden Hinweis ausliegen würden. Der mittellose Mandant kann direkt zugreifen, und dem begüterte Mandanten vermittele ich keinen falschen Eindruck.

  • @oL:

    Wenn der Rechtspfleger dann auch fragt, wieso der Mandant/Antragsteller sich erst nachträglich auf seine Bedürftigkeit besonnen hat... Eigentlich kann derjenige welche dann ja die RA-Rechnung nicht unter den Tisch fallen lassen. Wenn es auch unter Mutwilligkeit fällt, die Rechnung nachträglich durch BerH ersetzen lassen zu wollen: :daumenrau


    @Manfred:

    Auf BerH (wie auch PKH) muß der RA hinweisen, wenn Anhaltspunkte ersichtlich sind, daß dies in Betracht kommt. Der schuldhaft unterlassene Hinweis begründet einen Schadensersatzanspruch des Mandanten. Da ich erst seit einigen Wochen selbständig tätig bin, ist es mir bisher zum Glück erspart geblieben, mich mit der Frage praktisch befassen zu müssen. Gerade bei PKH halte ich das aber nicht für unproblematisch (aus RA-Sicht), da ich irgendwo schon Rechenbeispiele gelesen/gesehen habe, daß es z.B. in der Konstellation Ehepaar, nur ein Ehepartner berufstätig, Kinder vorhanden, PKH noch bei einem Einkommen geben kann, bei dem man nicht unbedingt darauf kommt, daß das noch PKH-relevant ist.

    Eine Aufklärungspflicht über die voraussichtliche Höhe der Gebühren (wenn es keine BerH- oder PKH-Mandanten sind) gibt es meines Erachtens und meines Wissens nicht. Aus den von mir bereits genannten Gründen wüßte ich auch nicht, wie das gehen soll (oder es müßte schon bei Mandatsanbahnung darauf hingewiesen werden, daß max. mit einer 2,5-Gebühr aus 2400 VV bzw. den Höchstgebühren im Sozial- und StrafR zu rechnen ist - dann wäre es aber wahrscheinlich in der Tat so, daß die Leute gleich wieder stiften gehen...).


    @Diabolo:

    War vielleicht mißverständlich formuliert: Die Bemerkungen im Zusammenhang mit 2400 VV bezogen sich auf den Beitrag von heute morgen ("Im Erstgespräch kann der RA daher vortragen, ..."), den ich meinerseits so verstanden hatte, daß er nicht auf BerH bezogen war. Da wäre dann ja nur vorzutragen, daß 10 Euro zu zahlen sind. :D

    Mir ist klar, daß ein RA sich letztlich nicht davor drücken kann, eine Berechnung nach § 115 ZPO vorzunehmen. Rein technisch gesehen ist das ja auch kein Problem, selbst wenn man keine Anwaltssoftware nutzt, gibt es ja z.B. PKH-Fix. Worauf ich hinaus wollte, ist folgendes: Wenn das AG BerH versagt hat, da einzusetzendes Einkommen vorhanden ist, ist Ende im Gelände. Dann braucht nicht mehr diskutiert zu werden, daß der Mandant gem. RVG zahlt (und zwar zunächst einmal auf die Vorschußrechnung) oder sich einen anderen RA suchen kann. Wenn ich ihm aber ausrechne, daß er keine ratenfreie PKH und folglich auch keine BerH kriegt und ihm später (so ungefähr ab Erhalt meiner Rechnung) einfällt, daß ich mich verrechnet haben könnte, habe ich einen Riesen-Streß und kann wahrscheinlich einen spaßigen Honorar-Prozeß führen. :mad:

  • @ advocatus:

    bisher habe ich bei Anzeichen dafür, dass der Mandant bereits beim Anwalt war und jetzt einen Schein möchte nachgefragt, ob er dies denn mit dem Anwalt abgesprochen habe und ob dieser ihm zur Antragstellung geraten habe.
    Bei den meisten war dem so und ich habe (obwohl eigentlich nachträglich nur mit Formular) einen Schein erteilt.
    Die anderen hab ich darauf hingewiesen, ihre finanziellen Verhältnisse doch dem Anwalt beizubringen und ihnen einen Vordruck in die hand gegeben.

    Damit gabs bisher keine Probleme.

    Bei erbrechtlichen Problemen (insbesondere, wenn es um die Festellung eines Erbrechts usw. geht) gibt es hier eine Absprache mit den Anwälten, dass die Antragsteller immer auf die nachträgliche Beratungshilfe verwiesen werden (hatten schon den Fall, dass einer ca. 60.000 EUR geerbt hat und der Anwalt musste über Beratungshilfe abrechnen, da der Schein vorher erteilt wurde - Beratungshilfe kann nicht nachträglich wieder aufgehoben werden !).
    Dies entspricht dem Interesse der Staatskasse und der Anwälte.

    (selten aber so was gibts... :D )

  • Ich habe mal - so aus Spaß - in den 3 BT-Drucksachen zur Einführung des BerHG gestöbert. Echt ganz interessant. Im einen ( "Entwurf eines Gesetzes über die Hilfe .......") - dem Entwurf von der Bundesregierung eingebracht - steht auf Seite 9: " Sollte allerdings in diesen Fällen ( gemeint ist die nachträgliche Bewilligung bzw. der Direktzugang ) Hilfe gewährt werden, der über den Rat hinausgeht, bedarf es der Bewilligung durch staatliche Stellen. Irgendwo ( habe es grade nicht gefunden ) stand dann noch in einem der 3 Entwürfe, dass aus der nichtbewilligten Vorwegleistung kein Anspruch begründet werden kann.

  • @Manni: Ich werde Dir die Fundstellen / Dokumente morgen zukommen lassen. Sie sind beim Bundestag abrufbar, aber ich weiß gerade die Ziffer nimmer und sowas lese ich nur dienstlich. Falls Du es bis dahin selbst versuchen willst: BT Drucksache 8 / und da verliessen Sie ihn. Aus 1980/ 1979. Aber vielleicht findest Du es über den suchmodus beim BT.

  • § 10 Abs. 1 Nr. des ersten Gesetzesentwurfes (BT Drucksache 8/3311) lautete wie folgt:

    Der Rechtsanwalt, der von einem Rechtsuchenden aufgesucht wird, ohne dass zuvor ein Berechtigungsschein ausgestellt worden ist, hat diesem die notwendige Beratungshilfe zu erteilen, wenn
    1. der Rechtsuchende nach den §§ 1 bis 3 Anspruch auf Gewährung von Beratungshilfe hat, …

    In den Motiven ist dazu zu lesen, dass der Rechtsuchende vom Grundsatz her erst über die Erteilung eines Berechtigungsscheines an einen RA gelangen soll. Diese restriktive Handhabung der nachträglichen Gewährung der Beratungshilfe wurde in dem endgültigen Gesetz nicht aufgenommen. § 4 Abs. 2 BerHG wurde seit Einführung des Gesetzes noch nie geändert. In den Motiven (BT Drucksache 8/3695) heißt es nur, dass die Gewährung von Beratungshilfe durch den RA aufgrund seiner Entscheidung die öffentlichen Hand nicht bindet.

    An alle meine Kritiker (bis auf oL ist das wohl jeder):
    Die Motive sind kein Gesetz, sondern sie sollen den Willen des Gesetzgebers nur noch einmal verdeutlichen. Ob sich der RA bei der Gewährung der BerH darüber im Klaren war, dass es sich um BerH handelt, kommt es materiellrechtlich nicht an. Den Anspruch auf BerH hat der Antragsteller, und die Voraussetzungen hierfür werden in den §§ 1 und 2 BerHG (nach dem ersten Gesetzesentwurf waren das die §§ 1 bis 3) formuliert. Da steht als zusätzliche Voraussetzung bei der nachträglichen Antragstellung nichts von der Kenntnis des RA, dass es sich um BerH gehandelt hat. Die weiteren Vorschriften sind Verfahrensvorschriften, die den materiellrechtlichen Anspruch nicht ausschließen können. Insbesondere ist § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG keine materiellrechtliche Vorschrift. Einen anderen Willen kann man den Motiven auch nicht entnehmen. Im Gegenteil. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf hat sogar die materiellrechtlichen Vorschriften für die Gewährung der BerH explizit aufgezählt (damals §§ 1 bis 3 BerHG).

    Diese meine Ansicht ist auch nur folgerichtig. Der Anspruch des Antragsteller darf nicht von der Kenntnis eines Dritten (Rechtsanwalt) über einen Zustand (= Armut des Antragstellers) abhängen, sondern nur von den Gegebenheiten und Handlungen des Antragstellers selbst. Wie oben bereits erwähnt, normieren die §§ 1 und 2 BerHG bei nachträglicher Bewilligung eben nicht, dass der Antragsteller vorher den RA über seine Armut in Kenntnis gesetzt hat, er muss eben nur arm sein.

    Die einzigen Möglichkeiten bei einer verspäteten Antragstellung sind, auf die Verwirkung der Beratungshilfe (zweifelhaft, wo ist der Verwirkungstatbestand?), bzw. Verjährung der Gebührenansprüche des Rechtsanwalts abzustellen und auf den Zeitpunkt zu dem die Voraussetzungen der BerH vorgelegen haben. Ich habe früher immer den folgenden Textbaustein verwendet:

    Sie werden gebeten, die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers vom Beginn der Beratungshilfe an bis heute darzulegen und glaubhaft zu machen. Grundsätzlich ist zwar bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Etwas anderes gilt aber, wenn der Antrag nachträglich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG durch einen Rechtsanwalt gestellt wird. Hier darf der beratende Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass die von ihm geprüften finanziellen Voraussetzungen auch bei der Entscheidung über den Antrag zugrunde gelegt werden (Schoreit/Dehn, Berh PKH, 6. Auflage BerHG § 1 Rn 29).


    Daraus folgt aber auch, dass die finanziellen Verhältnisse am Beginn der Gewährung der Beratungshilfe zugrunde zu legen sind. Ansonsten könnte ein ehemals „reicher“ Antragsteller bei nachträglicher Verarmung noch Beratungshilfe erhalten. Dieses würde bedeuten, dass die Staatskasse eine Verbindlichkeit ohne Rechtsgrund übernimmt.

    Auch müssen aufgrund des langen Zeitraums zwischen dem Beginn der Gewährung der Beratungshilfe und der Antragstellung beim Amtsgericht die finanziellen Voraussetzungen durchgehend bis heute vorliegen. Sollte der Antragsteller zwischen dem Beginn der Gewährung der Beratungshilfe und der Antragstellung zu „Reichtum“ gekommen sein, und anschließend wieder „verarmt“ sein, lagen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Berechtigungsscheines für Beratungshilfe zwischenzeitlich nicht mehr vor. Dem Antragsteller war bekannt, dass er seinen Rechtsanwalt noch bezahlen muss, und dass noch kein Antrag beim Amtsgericht gestellt war. Er hätte sich daher darauf einstellen müssen, seinen Rechtsanwalt selbst zu bezahlen. Insoweit würde auch in diesem Fall die Staatskasse eine Verbindlichkeit ohne Rechtsgrund übernehmen.

    Eine verspätete Antragstellung, die nicht mehr im Zusammenhang mit dem Zeitraum der Gewährung der Beratungshilfe steht, sowie das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten, muss sich der Antragsteller zurechnen lassen.

  • @Manni: gut gelesen. Werde mich dazu morgen bei Vorlage der Fundstellen nochmals äußern. Hab da glaub auch noch was neulich dazu gelesen:D

  • Zitat von Diabolo

    Hallo ea,
    ich handhabe das wie dein Vorgänger. Der Entscheidung des OLG Naumburg schließe ich mich ebenfalls nicht an. Wenn er ( = der RA) meint, es sei BerH, dann soll er - auch bei Vorwegleistung - den Vordruck unterzeichnen lassen. Ansonsten ist es ein ganz normaler Geschäftsbesorgungsvertrag, der nicht über das BerHG abgerechnet werden kann.



    Warum wundert das mich bei "Diabolo" überhaupt nicht? Von allen vorhandenen Auslegungsmöglichkeiten wählt er immer diejenige, mit der er Anwälten am meisten auf die Füße treten kann...

    Mal im Ernst, ich hatte neulich das gleiche Problem. Nach langen Diskussionen mit Gericht und Revisor hat sich dann folgendes herauskristallisiert: BRH kann nachträglich bewilligt werden, wenn von vornherein feststand, dass die Tätigkeit auf BRH-Basis erfolgt. Das ist völlig unabhänig davon der Fall, wann wer den BRH-Antrag unterzeichnet hat, dieses ist nur Indiz. Treten Zweifel auf, so genügt es, dass der Rechtssuchende durch Vorlage von Einkommensnachweisen aus dem Zeitpunkt der Mandatsannahme nachweist, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für BRH bereits damals gegeben waren und nicht etwa während der Bearbeitung eine Verschlechterung der Situation eingetreten ist.

    Auf eins möchte ich hinweisen: die ständigen Diskussionen (auch etwa über die Frage, ob BRH für außergerichtliche Schuldenbereinigung) nerven. Für Anwälte sind Beratungshilfesachen völlig unattraktiv. 70,00 € für ein außergerichtliches Verfahren stellt überhaupt keine Entschädigung für den Aufwand dar. Damit sind nicht einmal 30 Min der Tätigkeit angemessen vergütet und eine durchschnittliche BRH-Sache erfordert weit mehr Arbeitsaufwand. Wenn man dann noch in Diskussionen mit Rechtspflegern treten muss, dann ist das eigentlich nur noch Zwangsarbeit. Man darf nicht vergessen: wir sind zur Übernahme von BRH-Mandaten verpflichtet.

    Es gibt auch keinen Grund auf einen Anwalt neidisch zu sein oder zu meinen, dass er viel zu viel bekommen würde. Was dabei stets vergessen wird - die Gebühren sind nicht gleich Einkommen des RA. Die Kosten einer Einmannkanzlei selbst bei sparsamster Führung betragen 6.000 bis 7.000 €. Das Monat für Monat hereinzuholen, ist nicht leicht. Am schluss bleibt meistens ein Gewinn von weit unter 1.500,00 €.

  • Zitat

    ... Mal im Ernst, ich hatte neulich das gleiche Problem. Nach langen Diskussionen mit Gericht und Revisor hat sich dann folgendes herauskristallisiert: BRH kann nachträglich bewilligt werden, wenn von vornherein feststand, dass die Tätigkeit auf BRH-Basis erfolgt. Das ist völlig unabhänig davon der Fall, wann wer den BRH-Antrag unterzeichnet hat, dieses ist nur Indiz. Treten Zweifel auf, so genügt es, dass der Rechtssuchende durch Vorlage von Einkommensnachweisen aus dem Zeitpunkt der Mandatsannahme nachweist, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für BRH bereits damals gegeben waren und nicht etwa während der Bearbeitung eine Verschlechterung der Situation eingetreten ist ...


    Dem kann ich nur zustimmen!

  • Zitat von A. Danckwardt


    Warum wundert das mich bei "Diabolo" überhaupt nicht? Von allen vorhandenen Auslegungsmöglichkeiten wählt er immer diejenige, mit der er Anwälten am meisten auf die Füße treten kann...



    Ich muss mich da auf die Seite von Diabolo stellen. Bislang hat sowohl der Erinnerungsrichter (alle Erinnerungen wurden zurückgewiesen) als auch der Bezirksrevisor meine Ansicht unterstürzt.

    Selbst wenn es sich hier um eine Mindermeinung handeln sollte (was ich noch nicht so ganz glauben mag) so geht es nicht darum irgendwem auf die Füße zu treten, sondern die Entscheidungen zu trefen, die mit dem Gesetzt vereinbar sind und die man mit guten Gründen vertreten kann. Wer anderer Auffassung ist, mag Rechtsmittel einlegen.

    Ich verstehe auch überhaupt das Problem der RAe nicht. Was spricht dagegen, sich beim ersten Gespräch mit dem Mandanten die Kostenfrage abzuklären und sich ggf. den BerH-Antrag unterschreiben zu lassen? Es muß doch wolh auch im Interesse des RA liegt zu wissen, ob er ein BerH- oder ein "normales" Mandat abgeschlossen hat und wie die Partei gedenkt ihn später zu bezahlen.
    Auch vom Rechtsuchenden kann man wohll verlangen, dass er sich bei Aufsuchen eines RA Gedanken dazu macht, wie die damit verbundenen Kosten getragen werden sollen. Wenn ich Supermarkt einkaufe, weiß ich doch auch, dass ich an der Kasse zahlen muss ?
    Entgegen der landläufigen Meinung mancher Rechtsuchender ist es nämlich nicht so, dass entweder nur die Gegenseite oder die Allgemeinheit zahlt, sondern dass auch mal die eigene Geldbörde als Alternative in Betracht gezogen werden muss...

    Zitat von A. Danckwardt


    70,00 € für ein außergerichtliches Verfahren stellt überhaupt keine Entschädigung für den Aufwand dar.



    Das mag ja sein, und in diesem Punkt verstehe ich auch die Sicht der RAe, aber soll das allen Ernstes eine Begründung dafür zu sein, alles blind zu bewilligen, weil eine Ablehnung dem RA nur Ärger macht? Ich habe als Rpfl. doch die Gebühretabelle in BerH-Sachen nicht gemacht.

    Zitat von A. Danckwardt


    Man darf nicht vergessen: wir sind zur Übernahme von BRH-Mandaten verpflichtet.



    Das ist richtig. Der RA ist jedoch nicht verpflichetet einen Antrag nach §§ 4, 7 BerHG zu stellen, wenn er die Voraussetzungen für nicht gegeben hält. Vielmehr kann er den Rechtsuchenden im diesem Fall (und NUR in diesem Falle) zur Beibringung einer Entscheidung an das AG verweisen. Bedeutet: Entweder der Mandat kommt mit dem Schein wieder oder gar nicht. Wo ist das Problem für den RA?

    Zitat von A. Danckwardt


    Es gibt auch keinen Grund auf einen Anwalt neidisch zu sein oder zu meinen, dass er viel zu viel bekommen würde.



    Wer hat das denn behauptet? Es gibt sicherlich RAe die mtl. weniger Netto in der Tasche haben als ich, aber auch bestimmt viele bei denen dies nicht so ist. Aber: Wen interessiert dass denn? Mich zumindest nicht. Erstens hat sich jeder seinen Job selbst ausgesucht und zweitens mache ich meine Entscheidungen (s.o.) nicht davon abhänigig, ob ich der Meinung bin, dass der RA zuviel oder zuwenig Geld verdient.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."



  • Oh Wunder, Sie haben mich zitiert:D

    OK. Weder suche ich die Möglichkeit irgendeinem RA eins auszuwischen oder die Option, wie ich ihm etwas vorenthalten kann. Daher halte ich obige Aussage schon für einen direkten Angriff. Auf so etwas sollte man eigentlich mit Nichtbeachten reagieren.

    Aber: BerH kann dann gewährt werden, wenn eindeutig direkt klargestellt ist, dass direkt ein Mandat nach dem BerHG zustande kam.
    Zu dieser Eindeutigkeit verlangenn wir - auch unser Richter - die vorherige Unterschrift.

    Ich sehe hier auch kein Problem darin, mit der Vollmacht auch klarstellend den Antrag zu unterzeichen, oder?

    Wird der Antrag erst später unterzeichnet, würde also der Bürger gegenüber seinem Anwalt versichern müssen ( siehe Vordruck), dass noch keine Beratungshilfe geleistet sei. Dies würde entsprechende Versicherung ad absurdum führen.

    Wie ich es der Rsprechung und der Praxis der Beratungshilfe entnehme, dürfte das auch langsam h.M werden. Unser LG Bezirk verfährt m.W. einheitlich so; viele andere Gerichte ebenfalls.; diverse Schulungsskripte überregionaler Tagungen verlangen dies auch, zudem die Rsprechung.

    Und selbstverständlich ist die BerH völlig unattraktiv. Zumindest für gut laufende Praxen.
    Es steht ja auch nirgends, dass hier eine wirtschaftlich sinnvolle Tätigkeit zu leisten sei.
    Es ergibt sich aus der Standespflicht! Ebenso, wie der Staat den Rechtszugang zu gewähren hat.
    Gerade aufgrund der unwirtschaftlichkeit sollten Sie froh sein, dass BerH und anderweitige Hilfsmöglichkeiten restriktiv geprüft werden.

    P.S.: Bin sicher nicht neidisch.

  • Zitat von Ernst P.

    Der RA ist jedoch nicht verpflichetet einen Antrag nach §§ 4, 7 BerHG zu stellen, wenn er die Voraussetzungen für nicht gegeben hält. Vielmehr kann er den Rechtsuchenden im diesem Fall (und NUR in diesem Falle) zur Beibringung einer Entscheidung an das AG verweisen.

    Interessant, das wußte ich noch nicht. Woraus ergibt sich das denn; im BerHG steht das ja m.E. so nicht ausdrücklich drin?

  • Zitat von advocatus diaboli
    Zitat von Ernst P.

    Der RA ist jedoch nicht verpflichtet einen Antrag nach §§ 4, 7 BerHG zu stellen, wenn er die Voraussetzungen für nicht gegeben hält. Vielmehr kann er den Rechtsuchenden im diesem Fall (und NUR in diesem Falle) zur Beibringung einer Entscheidung an das AG verweisen.



    Interessant, das wußte ich noch nicht. Woraus ergibt sich das denn; im BerHG steht das ja m.E. so nicht ausdrücklich drin?



    Siehe:
    Klein, JurBüro 2001, 172 [175 unter 3.];
    Bischof, NJW 1981, 894 [899]
    u.a.

    Alles andere macht ja auch keine Sinn:
    Es kann ja nicht angehen, dass der RA vom Mandanten quasi zur Antragstellerung nach §§ 4, 7 BerHG gezwungen werden kann, obwohl der RA selbst vorher weiß, dass der Antrag keinen Erfolg haben wird.

    Die Verweisung an das Gericht ist hingegen ausgeschlossen, wenn der RA die Voraussetzungen des § 1 BerHG für gegeben hält.

    Auch kann die Verweisung des Rechtsuchenden an das Gericht nicht damit begründet werden, der RA können bzw. wolle die Voraussetzungen nach § 1 BerHG nicht prüfen.


    P.S.: Gestern "Wer wird Milli****" auf RT* gesehen?
    Frage dort(oder so ähnlich): "Wer vertritt die Auffassung der Gegenseite ihrer selbst willen, ohne dieser selbst anzugehören?"
    Antwort: Advocatus Diabolus!

    neben der wörtlichen Übersetzung "Anwalt des Teufels" war mir das neu... wieder was gelernt!

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Zitat von Ernst P.


    Wer hat das denn behauptet? Es gibt sicherlich RAe die mtl. weniger Netto in der Tasche haben als ich, aber auch bestimmt viele bei denen dies nicht so ist. Aber: Wen interessiert dass denn? Mich zumindest nicht. Erstens hat sich jeder seinen Job selbst ausgesucht und zweitens mache ich meine Entscheidungen (s.o.) nicht davon abhänigig, ob ich der Meinung bin, dass der RA zuviel oder zuwenig Geld verdient.



    In einem anderen Thread war dies Ausgangspunkt der Diskussion, nämlich in dem Thread über die Beratungshilfe in Schuldenbereinigungssachen. Da hat sich eine Rechtspflegerin bestürzt darüber gezeigt, dass ein Rechtsanwalt 280,00 € für nach ihrer Meinung läppische Tätigkeit bekommen soll. Es ging ihr nicht darum, wie man § 1 BerhG auslegt, sondern für sie stand m.E. an erster Stelle die Empörung hierüber und dann hat sie nach Möglichkeiten gefragt, dieses zu verhindern. Daraus ist ein 13seitiger Thread entstanden. Und dieses - Anwälte bekommen zu viel für nix - ist da ab und zu durchgeklungen.

    KLar 280,00 €, ist schon ein bisschen mehr als 70,00 €, aber Kanzleien leben aufgrund einer Mischkalkulation. Es würde nicht funktionieren, wenn ein Anwalt nur arbeitsaufwändige und relativ gebührenschwache Mandate hätte. Ist leider so.

  • Zitat von Diabolo


    OK. Weder suche ich die Möglichkeit irgendeinem RA eins auszuwischen oder die Option, wie ich ihm etwas vorenthalten kann. Daher halte ich obige Aussage schon für einen direkten Angriff. Auf so etwas sollte man eigentlich mit Nichtbeachten reagieren.



    Als Angriff wars nicht gedacht, sorry, wenns so empfunden wurde. Ich habe hier nur ein paar Threads aufmerksam durchgelesen und mir ist aufgefallen, dass bei Ihnen eine relativ ausgeprägte Richtung vorherrscht. Diese mag im Einzelfall begründbar sein, ist aber schon etwas auffällig, wenn die Auslegung immer in ein und dieselbe Richtung geht. Und überzeugen lassen Sie sich selbst von Kollegen nicht, die nicht weniger gute Argumente haben. Es kommt dann: Ich bin Rechtspfleger und ich entscheide frei nach meiner Auffassung, h.M. interessiert mich nicht. Tut mir leid, wenn ich Ihnen jetzt zu nahe trete, aber das ist der Eindruck, den ich gewonnen habe. Fassen Sie es als konstruktive Kritik auf, nicht als persönlichen Angriff.

    Eben weil Anwälte zur Übernahme von BRH verpflichtet sind, sollte man ihnen das Leben nicht noch schwerer machen, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, natürlich. Selbstverständlich soll nichts bewilligt werden, was nicht durch das Gesetz gedeckt ist. Aber sich immer mehr Formalien auszudenken und diese streng durchsetzen zu wollen, ist weder vom Gesetz gefordert, noch besonders kollegial. Wann der Antrag unterschrieben wurde, ist aber eine bloße Formalie. Ich vergesse es oftmals auch, den Antrag unterschreiben zu lassen oder der Rechtssuchende hat nicht alle Unterlagen dabei und der Antrag kann nicht ausgefüllt werden. Soll ich mir dann eine Blankounterschrift geben lassen oder später rückdatieren??? Und manchmal duldet die Bearbeitung eben keinen Aufschub. Von der Seite haben Sie es bestimmt noch nicht gesehen, nicht wahr? Und dann soll ich, weil jemand eine unnötig stringente und formalistische Auffassung vertritt, auf den Kosten sitzen bleiben oder den Rechtssuchenden mit meinen Gebührenforderungen belästigen?

    Nachträgliche Beratungshilfe ist zulässig, da streiten wir uns doch gar nicht. Und wo steht jetzt im Gesetz, welches Sie doch (etwa bei BRH für Schuldenbereinigung so strengt anwenden wollen), dass der Antrag vor der Tätigkeit unterschrieben sein muss? :gruebel:

  • Zu den Formalien, die mir das Leben unnötig schwer machen, gehört, dass bei vielen Abrechnungen dann die Nachfragen kommen: versichern Sie dies und jenes. Entschuldigung, aber auf dem Bogen, den ich verwende, steht "Gebühren, deren Entstehen ich anwaltlich versichere". Wieso soll ich dann nochmal etwas versichern? Es ist doch schon paradox, dass der Abrechnung teilweise mehr Unterlagen beizufügen sind, als in der Akte drin sind ;)



  • Es steht aber auch nicht im Gesetz, dass die Unterschrift später abgegeben werden kann. Ich meine das macht aber kein Sinn.
    Aus dem Grunde der Versicherung ( s.o.) und weil eben klargestellt sein muß, ob ein Mandat nach Sozialhilfe oder aber eines nach den normalen Grundsätzen zustande kommt.
    Der Bürger kann sich also entweder direkt an mich wenden oder aber zunächst zum RA gehen.
    Bei Direktzugang muß aber m.E. der RA genauso wie ich auch die Voraussetzungen prüfen. Diese sind wirtschaftlicher Natur und sachlicher.
    Wie kann festgestellt werden, ob sonst ein BerH Mandat zustande kommt, wenn noch nicht mal die belege vorliegen?
    Auch soll es nach der Rsprechung nicht zulässig sein, dass zunächst ein normales Mandat zustande kommt und erst dann, wenn sich herausstellt, dass der Mandat nicht mehr zahlen kann/will, die Abrechnung über die Sozialhilfe ( BerH) versucht wird.
    Eine derartige später unterzeichnete BerH ließe eine derartige Prüfung des Gerichts auch nicht mehr zu.
    So hart es auch klingt und so geschäfts- und rufschädigend es sicherlich auch ist, aber der Mandant muß sich auch in klaren sein, dass hier eine Beratung auf Kosten der Allgemeinheit geleistet wird. Da muß er sich halt die Mühe machen, die Belege zunächst beizubringen.
    Auch ich weise die Leute zurück, wenn sie die erforderlichen Belege nicht dabei haben. Diese sind Prüfungsvoraussetzung.

    Ich denke sicherlich nicht einseitig. Auch ich bewillige dann doch ab und an BerH J.
    Aber ich erlaube mir, richtig und in der m.E. dafür vorgesehenen Form zu prüfen. Kommt dies anderswo aus welchen Gründen auch immer zu kurz, kann daraus doch nichts abgeleitet werden. Und dass in den vergangenen Jahren die BerH sicherlich nicht viel Interesse bekommen hat , ist uns allen klar.
    Für meinen Bereich ist das Problem nur in der Anfangszeit zu beobachten gewesen. Nachdem nun auch ein Merkblatt darauf hinweist wurde die Anwaltschaft ja kollegial darauf hingewiesen. Daher sehe ich keine unnötige, stringente Verfahrensweise. Man kann sich ja auf die Verfahrensweise einstellen.
    Ich kann doch vom Richter in PKH auch nicht verlangen, dass er diese ohne Unterschrift und ohne Belege prüft. Auch dort gibt es gewisse Formalien. Zugegebenerweise kommen diese oft zu kurz. Aber wenn dann ein anderer Sachbearbeiter ( wieder) korrekt und genau prüft, kann diesem doch auch nicht eine zu stringente Verfahrensweise bescheinigt werden.

    Klar ist es für den RA, welcher sich bereits die Arbeit gemacht hat ärgerlich, wen dann Rpfleger XY ihm die paar Kröten noch ablehnt. Bei mir dürfte dieser Sachverhalt aber nur noch bei auswärtigen RAE vorkommen.
    Man kann aber dann auch Erinnerung einlegen. Und wenn dann aber selbst der Richter dieser Auffassung ist ( und hier 2 Seiten dazu schreibt ) ist doch alles gesagt, oder?


    Das „ Sorry“ wird angenommen. Bin gerne bereit, über das Thema BerH ( welches sonst eh immer zu kurz kommt ) zu diskutieren.
    Für vernünftige Vorschläge der Kollegen bin ich sehr dankbar und diesen auch zugänglich. Ich habe hier bereits von einigen Entscheidungen verarbeitet. Aber hier vertrete ich halt eine andere Meinung als Sie. Dies wird uns – naturgemäß â€“ noch öfter passieren J
    Naturgemäß bedeutet: ich muß über "Ihr" Geld entscheiden. Negative Entscheidungen und dadurch verursachte Meinungsverschiedenheiten bleiben nicht aus.



  • Zitat von A. Danckwardt

    Zu den Formalien, die mir das Leben unnötig schwer machen, gehört, dass bei vielen Abrechnungen dann die Nachfragen kommen: versichern Sie dies und jenes. Entschuldigung, aber auf dem Bogen, den ich verwende, steht "Gebühren, deren Entstehen ich anwaltlich versichere". Wieso soll ich dann nochmal etwas versichern? Es ist doch schon paradox, dass der Abrechnung teilweise mehr Unterlagen beizufügen sind, als in der Akte drin sind ;)



    Weil der Rpfleger die Gebühren zu prüfen hat. Die anwaltliche Versicherung reicht - nach der Rsprechung und Kommentierung - nicht aus.
    Auch habe ich nach § 2 BerHG die "Erforderlichkeit" zu prüfen. Diese "Erforderlichkeit" kann ich anhand der Versicherung allein auch nicht prüfen. Die gesetzlich vorgesehene Prüfung nach § 2 BerHG wäre damit unterlaufen.

  • Zitat von Diabolo
    Zitat von Diabolo
    Zitat von Diabolo

    Auch soll es nach der Rsprechung nicht zulässig sein, dass zunächst ein normales Mandat zustande kommt und erst dann, wenn sich herausstellt, dass der Mandat nicht mehr zahlen kann/will, die Abrechnung über die Sozialhilfe ( BerH) versucht wird.

    Gibt es dazu Fundstellen?

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