Zitat von § 21 BGBWenn die Angelegenheit schon abgeschlossen und eine Rechnung geschrieben ist, sehe ich aber keinen Grund mehr für eine Bewilligung
das schreiben einer rechnung als rein technischer akt kann jedoch nicht zu einer verwirkung des beratungshilfeanspruchs der bedürftigen partei führen. hierfür und genauso wie für die sache mit antrag vorher unterschrieben oder der unterscheidung zw. bezahlmandat und beratungshilfemandat findet sich im beratungshilfegesetz einfach keine stütze. eine belehrungspflicht der RAe bedürfte ebenfalls einer rechtsgrundlage, jedoch kann der RA ohnehin nur belehren, wenn der mandant seine finanziellen verhältnisse (ungefragt) offenbart. eine pflicht, jedweden mandanten zu fragen ob er ganz eventuell mitellos sein könnte, kann man nicht annehmen. dass -aus welchen gründen auch immer- nicht belehrt oder nicht über geld geredet wurde kann m. E. alles nicht geeignet sein, den anspruch einer berechtigten und mittellosen partei zu verwirken. dafür bedürfte es einer gesetzlichen grundlage,die jedoch nicht ersichtlich ist.
diese ganze rechtsprechung zulasten der bedürftigen partei (nicht des bösen rechtsanwaltes, denn der rechnet ohne beratungshilfe dann normal ab) ist m. E. eine luftnummer, weil die rechtsgrundlage fehlt. für belastende eingriffe gilt im rechtsstaat immer noch der grundsatz des vorbehalts des gesetzes. nur steht im gesetz nichts dergleichen.